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DIvB-Umfrage widerlegt Vermutung zu Normen als anerkannte Regeln der Technik

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Genießen Normen und technische Regeln allein durch ihre Anwendung den Status einer allgemein anerkannten Regel der Technik (a.a.R.d.T.)? Bisher galt eine entsprechende Vermutung des V. Zivilsenats am Bundesgerichtshof. Für den vorbeugenden Brandschutz und die Arbeit von Architekten, Planern und Ingenieuren hat die Frage weitreichende praktische und haftungsrechtliche Folgen.

Anwaltskanzleien raten Bauwilligen und Planenden aufgrund dieser Vermutung zunehmend dazu, sämtliche Normen einzuhalten. „Insbesondere Brandschutzplaner sehen sich regelmäßig dazu genötigt, die Maximalforderungen einer Vielzahl von Normen unkritisch anzuwenden“, sagt Dipl.-Ing. Axel Haas, Geschäftsführer des Deutschen Instituts für vorbeugenden Brandschutz e.V. (DIvB). Das führe zu unnötigen Kosten und langen Genehmigungsdauern. Mit einer Umfrage wollte der Verband prüfen, ob sich aus der Genehmigungspraxis eine Anerkennung der Gerichtsvermutung ableiten lässt.

Fachleute lehnen Vermutung deutlich ab

Über 150 Antworten gingen ein. Das Ergebnis: Keine der abgefragten Normen und technischen Regeln erreicht die breite Anerkennung der Fachleute, die Voraussetzung für einen Status als a.a.R.d.T. wäre. Aus Sicht des DIvB ist die Vermutung des Gerichts damit widerlegt. Die zehn Fragen behandelten unter anderem Normen zu Brandmeldeanlagen, elektrischen Anlagen von Wohngebäuden, Fluchtwegen und Notausgängen sowie zur Löschwasserversorgung.

Den größten Anteil der Teilnehmer stellten Fachplaner Brandschutz, Architekten und Entwurfsverfasser, Prüfingenieure und Prüfsachverständige sowie Fachplaner TGA. Sie lehnten die zehn Fragen mit 79 Prozent ab. Auch Teilnehmer aus „fordernden Institutionen“ wie Brandschutzstellen und unteren Bauaufsichtsbehörden wandten sich mit 64 Prozent gegen die Vermutung.

Richter grenzen Vermutung des V. Senats ein

In einem jüngst veröffentlichten Fachaufsatz stellen die Vorsitzenden Richter aus dem V. und dem VII. Zivilsenat gemeinsam klar, dass die vom V. Senat im Wohnungseigentumsrecht verwendete Vermutung nicht ohne Weiteres auf das Bauvertragsrecht übertragen werden darf. Damit grenzen sie sich von der Darstellung im Eckpunktepapier zum Gebäudetyp E ab. „Ich gehe davon aus, dass dies keine Einzelmeinung der beiden Vorsitzenden Richter ist, sondern dass weitere Richter der beiden Senate davon Kenntnis hatten“, sagt Haas.

Der Fachaufsatz entspricht den Beschlüssen des Deutschen Baugerichtstags. Laut Haas liegt die Darlegungs- und Beweislast bei demjenigen, der behauptet, dass ein bestimmtes technisches Regelwerk eine anerkannte Regel der Technik sei. Eine Vermutung könne er nicht mehr für sich in Anspruch nehmen.

Bauherren tragen Kosten ohne Mitspracherecht

Die Bauaufsicht leitet die Kosten des Prüfsachverständigen unmittelbar an Bauherrinnen und Bauherren weiter, ohne die Gebühren für die Prüfung des Bauantrages entsprechend zu reduzieren. Eine bauaufsichtliche Prüfung des Brandschutzes erfolgt dabei nicht mehr. Was als Entlastung der Bauämter gedacht war, wird so zu einer zusätzlichen bürokratischen Hürde und finanziellen Belastung.

Politik bindet DIvB in Arbeitsgruppe ein

Das DIvB ist inzwischen in der Arbeitsgruppe 5 „Normen und einfacher Standard“ des Bundesministeriums für Wohnen, Stadtentwicklung und Bauwesen eingebunden. Einige Forderungen finden sich bereits im 10-Punkte-Programm zum Gebäudetyp E wieder, insbesondere in Teil B. „Dabei geht es uns und unseren Mitgliedern nicht um weniger Sicherheit, sondern um praxistaugliche, nachvollziehbare und verhältnismäßige Regeln, nach denen in Deutschland unter anderem wieder mehr preiswerter Wohnraum geschaffen werden kann“, so Haas abschließend.

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