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GEG-Novelle: Was aktuell beim Heizungstausch beachtet werden muss

Matthias Scheible

Mit Beschluss vom 05.07.2023 hat der Zweite Senat des Bundesverfassungsgerichts dem Deutschen Bundestag aufgegeben, die zweite und dritte Lesung zum Gesetzentwurf der Bundesregierung zur „Änderung des Gebäudeenergiegesetzes und zur Änderung der Kehr- und Überprüfungsordnung“ (im Folgenden: Gebäudeenergiegesetz bzw. GEG) nicht innerhalb der laufenden Sitzungswoche (07.07.2023) durchzuführen. Das Gericht sah den Antragsteller, ein Mitglied der CDU/CSU-Fraktion im Deutschen Bundestag, durch das Gesetzgebungsverfahren in den Rechten als Mitglied des Deutschen Bundestages verletzt.

Für die Bürger sowie die SHK-Betriebe besteht daher weiterhin keine konkrete Vorgabe hinsichtlich der zu erwarten Neuregelungen des GEG.

Bei Hauseigentümern (Betreiber) und den SHK-Betrieben sorgte die aktuelle Situation um die Novellierung des GEG für viel Verunsicherung. In Teilen explodierte förmlich die Nachfrage nach Öl- und Gasheizungen. Doch können solche Anlagen noch guten Gewissens in der aktuellen Diskussion vom SHK-Betrieb ohne Einschränkung empfohlen, angeboten und verbaut werden? Der Autor meint, NEIN!

Hierzu ist darauf hinzuweisen, dass das Thema für die Betriebe rechtlich heikel ist.

Der neue § 71 GEG-Entwurfs formuliert in Absatz 1, dass eine Heizungsanlage zum Zweck der Inbetriebnahme in einem Gebäude grundsätzlich nur eingebaut oder aufgestellt werden darf, wenn sie mindestens 65% der mit der Anlage bereitgestellten Wärme mit erneuerbaren Energien oder unvermeidbarer Abwärme erzeugt. Den SHK-Betrieb treffen hierbei Hinweispflichten.

Auf mögliche Unwirtschaftlichkeit der Heizung hinweisen

Insbesondere normiert der Gesetzentwurf, dass vor dem Einbau und Aufstellung einer Heizungsanlage, die mit einem festen, flüssigen oder gasförmigen Brennstoff (Gas-, Öl- oder Holzheizung) betrieben wird, eine Beratung zu erfolgen hat. Diese Beratung hat auf die möglichen Auswirkungen der Wärmeplanung und eine mögliche Unwirtschaftlichkeit, insbesondere aufgrund ansteigender CO2-Bepreisung, hinzuweisen. Doch an wen richtet sich diese Beratungspflicht?

Gemeint sind dabei gemäß § 71 Abs 11 GEG fachkundige Personen. Das sind insbesondere Schornsteinfeger, SHK-Handwerker, Kälteanlagenbauer, Ofen- und Luftheizungsbauer, Elektrotechniker, Energieberater (aus der Liste der Energieeffizienz-Experten der dena und solche, die seitens des BAFA an-erkannt wurden). Auf welcher Grundlage diese Beratung zu erfolgen hat, ist noch offen. Die federführenden Ministerien haben bis zum 1.1.2024 Informationen zur Verfügung, die als Grundlage für die Beratung zu verwenden sind.

Zwar kann festgehalten werden, dass diese Grundlagen bislang noch nicht zur Verfügung stehen. Dies entbindet den SHK-Betrieb jedoch nicht bereits heute davon, die Kunden zu beraten.

Bereits aufgrund aktueller gesetzlicher Verpflichtung und unter Berücksichtigung der Rechtsprechung gelten für die SHK-Betriebe bestimmte Hinweispflichten gegenüber ihren Kunden.

Sollte der SHK-Betrieb z.B. Bedenken gegen die vorgesehene Art der Ausführung, hat er sie dem Auftraggeber oder dessen dazu bevollmächtigten Vertreter unverzüglich schriftlich mitzuteilen. Die Mitteilung von Bedenken ist nicht nur für die Auftraggeberseite verständlich, sondern auch fachgerecht zu formulieren. Sie muss inhaltlich richtig sowie erschöpfend sein, damit der Auftraggeber klar ersieht, worum es sich handelt und er demgemäß in eine ordnungsgemäße Prüfung eintreten bzw. diese veranlassen kann.

Meldet der Auftragnehmer rechtzeitig und ordnungsgemäß Bedenken gegen die vorgesehene Ausführungsart an, ist der Auftraggeber insoweit gehindert, wegen dieses Mangels Gewährleistungsrechte geltend zu machen. Das gilt nicht nur im VOB-, sondern auch im BGB-Bauvertrag. Der Auftragnehmer muss sicherstellen, dass seine Bedenken wahrgenommen werden. Wenn für ihn erkennbar wird, dass dies zweifelhaft ist, muss er seine Bedenken erneut geltend machen richten (vgl. OLG Düsseldorf, Beschluss v. 16.04.2020, Az.: 5 U 131/18.11.2019; mit Beschluss des BGH´s v. 24.02.2021, Az.: VII ZR 72/20 wurde die Nichtzulassungsbeschwerde zurückgewiesen).

Bedenken- und Hinweispflichten sind auch bei Reparaturarbeiten ausreichend zu erteilen (vgl. OLG Karlsruhe, Urteil v. 07.06.2022, Az.: 9 U 163/20).

Nach Ansicht des Verfassers muss der SHK-Betrieb seinen Kunden auf die aktuelle Diskussion und mögliche Auswirkungen im Rahmen der Entscheidungsfindung hinweisen und beraten.

Beratungsgespräch protokollieren

Es darf beim SHK-Betrieb das Vorhandensein von solchem „Fachwissen“ grundsätzlich vorausgesetzt sein. Schon nach Rechtsprechung zur allgemeinen Bedenken- und Hinweispflicht haben die Gerichte ausgeführt, dass die Betriebe auf entscheidungserhebliche Umstände, wie z.B. Kostengesichtspunkte ungefragt hinweisen müssen. Dies gilt angesichts der aktuellen Situation auch im Hinblick auf die GEG-Novelle.

Es bietet sich an, dass der SHK-Betrieb die Hinweise und Beratung stichpunktartig in einem Ergebnisprotokoll kurz zusammenfasst und zum Auftrag gibt. Vor dem Hintergrund des gesetzlichen Widerrufsrechtes sollte das Gespräch mit dem Kunden bestenfalls im Betrieb und nicht bei der Kundschaft zuhause erfolgen.

Das entsprechende Beratungsprotokoll könnte z.B. folgende Punkte beinhalten:

  • Angaben zu Ort und Zeitpunkt,
  • TeilnehmerInnen,
  • Angaben zum Objekt (baulicher Zustand),
  • Identifizierung der technisch erforderlichen und/oder gewünschte baulichen Maßnahme,
  • Klärung der Umsetzbarkeit der technisch erforderlichen und/oder gewünschte baulichen Maßnahme und Kostenangabe,
  • Hinweis hinsichtlich der eingeschränkten Nutzungsdauer von Wärmeerzeugern, die ausschließlich mit fossilen Brennstoffen betrieben werden.

Rechtsanwalt Matthias Scheible ist Syndikusrechtsanwalt bei einem Wohnungsbauunternehmen und verfasst Artikel zu rechtlichen Themen auf haustec.de.

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