Neues Heizungsgesetz: GMG ersetzt 65%-EE-Pflicht durch Bio-Treppe

Die Regierungsfraktionen von CDU/CSU und SPD haben am 24.2.2026 am späten Abend im Rahmen einer Pressekonferenz die Eckpunkte für ein neues Gebäudemodernisierungsgesetz (GMG) bekanntgegeben. Das GMG soll ab Jahresmitte 2026 das aktuell gültige Gebäudeenergiegesetz 2024 ablösen. Nachfolgend lesen Sie die wichtigsten Fakten zu den wichtigsten geplanten Änderungen. Bis zum fertigen Gesetzentwurf dürften die Fachabteilungen der beteiligten Ministerien jedoch noch einiges zu tun haben.
Tipp: Alle relevanten Dokumente lassen sich auf dieser Info-Seite des Ökozentrums NRW downloaden:
https://oekozentrum.nrw/aktuelles/detail/news/update-zum-gebaeudeenergi…
Neue Heizungs-Regelungen für den Gebäudebestand
- Bestehende Heizungen können einfach weitergenutzt werden. Muss eine Heizung ausgetauscht werden, liegt die Entscheidung über die künftige Heizungsart bei den Eigentümern. Sie sollen aus einem Katalog von Optionen wählen können.
- Ziel der Bundesregierung ist es, dass neue Heizungen in Zukunft überwiegend CO2-frei betrieben werden müssen. Bis 2045 soll Deutschland auch im Gebäudesektor CO2-neutral werden. Sollte sich in einer Evaluierung im Jahr 2030 zeigen, dass der Gebäudesektor sein Ziel verfehlt, will man nachsteuern.
- Der komplette §71 „Anforderungen an eine Heizungsanlage“ (inklusive aller Unterpunkte a bis p) soll gestrichen werden. Das würde bedeuten, dass die zentrale 65 Prozent-EE-Wärmepflicht für neu eingebaute Heizsysteme abgeschafft wird (§ 71 (1) ).
Somit würden zudem sämtliche kleinteiligen Anforderungen an Heizsysteme und Wärmenetze entfallen sowie die verpflichtende Endkunden-Beratung beim Heizungstausch in Verbindung mit einem festen, flüssigen oder gasförmigen Brennstoff (§ 71 (11) ).
Auch weitere, teils komplizierte Übergangsfristen und Regelungen entfallen dadurch: z. B. für Etagenheizungen und Einzelraumfeuerungen (§ 71l), für Wohnungseigentümer-Gemeinschaften (§ 71n) sowie für den Mieterschutz (§ 71o).
Anmerkung: Es ist anzunehmen, dass der ein oder andere Punkt im neuen GMG separat erneut aufgegriffen wird. Das könnte z. B. den Einsatz von Stromdirektheizungen betreffen. Bereits angekündigt wurde, gleichzeitig eine Regelung einzuführen, die Mieter vor überhöhten Nebenkosten durch den Neueinbau unwirtschaftlicher Heizungen schützen soll.
- Gas- und Ölheizungen sollen künftig eingebaut werden dürfen, wenn diese einen zunehmenden Anteil CO2-neutraler Brennstoffe nutzen („Bio-Treppe“) – und somit über den teilweise erneuerbaren Brennstoff zum Klimaschutz beitragen.
Ab 2029 soll mit einem Bio-Anteil von 10 Prozent begonnen werden, der bis 2040 in drei gesetzlich vorgeschrieben Schritten ansteigen soll. Ein Zielwert wurde noch nicht genannt. Für diesen klimafreundlichen Brennstoffanteil entfällt der CO2-Preis.
Die Bundesregierung erwartet, „dass es für Öl- und Gasheizungen ein wachsendes Angebot an Biobrennstoffen geben wird. Die Produktionskapazitäten sowohl für Biomethan als auch für nachhaltige Flüssigbrennstoffe können sowohl im Inland als auch in Nachbarländern deutlich ausgeweitet werden.“
- Gestrichen werden soll auch § 72 „Betriebsverbot für Heizkessel, Ölheizungen“. Damit würde u. a. die Regelung entfallen, dass Heizkessel nur noch bis zum 31.12.2044 mit fossilen Brennstoffen betrieben werden dürfen (§72 (4) ).
Anmerkung: Ob tatsächlich alle Betriebsverbote gestrichen werden, also z. B. auch das für Standard-/Konstant-Temperaturkessel, bleibt abzuwarten.
- Die bisherige enge Koppelung von GEG 2024 und kommunale Wärmeplanung soll im künftigen GMG entfallen. Die kommunale Wärmeplanung bleibt laut Bundesregierung ein zentrales strategisches Instrument, das allen Beteiligten bzw. Betroffenen „wichtige Orientierung über die künftige Wärmeversorgung gibt“.
Allgemeine Grüngasquote
- In der Gebäudewärme sollen zusätzliche Anreize für die Verwendung klimafreundlicher Brennstoffe geschaffen werden, um den Ausstoß von Treibhausgasen zu reduzieren. Der Hochlauf von Biomethan und Wasserstoff soll ab 2028 durch eine moderate Grüngas-Quote (von bis zu einem Prozent) unterstützt werden.
- Die Inverkehrbringer werden zum anteiligen Einsatz von klimafreundlichen Gasen bzw. klimafreundlichem Heizöl verpflichtet: technologieoffen z. B. insbesondere in Form von Biomethan, (grünem, blauem, orangenem und türkisem) Wasserstoff, Wasserstoffderivaten sowie synthetischem Methan und Bio-Öl.
- Bis 2030 sollen so mindestens zwei Millionen Tonnen CO2 eingespart werden, wobei Industrie und Gewerbe von der Quote ausgenommen werden. Die jeweilige Grüngas-/Bio-Öl-Quote wird auf die Bio-Treppe angerechnet.
- Das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie soll zur konkreten Umsetzung bis zum Sommer 2026 Eckpunkte vorstellen.
Fernwärme- und Nahwärmenetze
- Nach Ansicht der Bundesregierung sind Wärmenetze für die zukünftige Wärmeversorgung von zentraler Bedeutung. Deshalb will man den klimafreundlichen Aus- und Umbau der Wärmenetze vorantreiben. Gleichzeitig sollen „die Wärmepreise für Kunden und Mieter fair und transparent sein und auf einem bezahlbaren Niveau liegen“. Dazu werden die AVBFernwärmeV und Wärmelieferverordnung novelliert. Auch das Kostenneutralitätsgebot des § 556c BGB in Verbindung mit der WärmeLV will man „moderat anpassen“.
- Um den Verbraucherschutz zu verbessern und Bezahlbarkeit zu sichern, will der Gesetzgeber eine für Fernwärmeversorgungsunternehmen verpflichtenden Preistransparenzplattform einrichten, Regelungen hinsichtlich berücksichtigungsfähiger Kostenbestandteile schaffen, die Preisaufsicht stärken sowie einer Schlichtungsstelle einrichten.
- Die für die Einführung der genannten Maßnahmen erforderlichen gesetzlichen Grundlagen werden – zusätzlich zu Änderungen in der AVBFernwärmeV und der WärmeLV – „nach Möglichkeit in einem neuen Wärmegesetz geregelt.“
- Gesetzlich geregelt und aufgestockt werden soll die Bundesförderung effiziente Wärmenetze (BEW), „um den Bau und die Dekarbonisierung von Nah- und Fernwärmenetzen zu unterstützen und Verbraucherpreise zu entlasten“.
Umsetzung EPBD
- Im neuen GMG sollen auch die Vorgaben der Europäischen Gebäudeeffizienzrichtlinie (EPBD) 1:1 umgesetzt werden. Allerdings will die Bundesregierung die Spielräume bei der EPBD-Umsetzung ausschöpfen und sich parallel bei der EU-Kommission für die Verlängerung der EPBD-Umsetzungsfristen einzusetzen.
- Die Umsetzung der EPBD im Rahmen des GMG soll ohne neue gebäudeindividuellen Sanierungsanforderungen für den Wohngebäudebestand erfolgen.
- Die EPBD verlangt, dass ab 1.1.2028 öffentliche Nichtwohngebäude und ab 1.1.2030 alle neuen Wohn- und Nichtwohngebäude Nullemissionsgebäude sein müssen. Bis dahin gelten für die Wärmeerzeugung die gesetzlichen Regelungen des GMG für den Gebäudestand.
- Die nationalen Gebäudeeffizienzklassen werden entsprechend den europäischen Vorgaben bis Ende 2029 harmonisiert.
Förderprogramm und Zeitplan
- Angekündigt wurde, dass eine auskömmliche Finanzierung der Bundesförderung effiziente Gebäude (BEG) bis mindestens 2029 sichergestellt werde.
- Die Bundesregierung will bis Ostern einen Gesetzentwurf im Kabinett beschließen. Im Frühjahr wird sich der Deutsche Bundestag damit befassen.
Der Abschluss des Gesetzgebungsverfahrens soll so erfolgen, dass das neue Gebäudemodernisierungsgesetz vor dem 1.7.2026 in Kraft tritt.
