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MVV BT: Das sind die neuen Regelungen zum Umgang mit Bauprodukten

Bernd Ishorst
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Der Grund für die Novellierung der Muster-Verwaltungsvorschrift Technische Baubestimmungen (MVV TB) ist der aus dem Urteil des Gerichtshofs der Europäischen Union (EuGH) vom 16. Oktober 2014 (Rs. C-100/13) resultierende Anpassungsbedarf an das europäische Bauproduktenrecht.

Mit der Neuregelung soll insbesondere eine schärfere Abgrenzung zwischen Produktanforderungen und Anforderungen an die Bauart, also das Zusammenfügen von Bauprodukten zu baulichen Anlagen, realisiert werden. Zudem wurden die Bauwerksanforderungen konkretisiert.

Die neue MVV TB besteht aus vier Teilen (A bis D), einem Anhang und Bezugsquellennachweis (Bild 1). Von zentraler Bedeutung im Bereich der Installationstechnik sind die Abschnitte A 2 „Brandschutz“ und A 5 „Schallschutz“ sowie der Teil C, in dem die „Technischen Baubestimmungen für Bauprodukte, die nicht die CE-Kennzeichnung tragen, und für Bauarten“ aufgelistet sind. Die MVV TB umfasst insgesamt 330 Seiten.

Abschnitt A 2 „Brandschutz“

Im Abschnitt A 2 werden einleitend unter 2.1 die Schutzziele des Brandschutzes nach der Musterbauordnung (MBO) aufgeführt. Hiernach sind bauliche Anlagen gemäß § 3 MBO in Verbindung mit § 14 MBO so anzuordnen, zu errichten, zu ändern und instand zu halten, dass

  • der Entstehung eines Brandes vorgebeugt wird
  • der Ausbreitung von Feuer und Rauch (Brandausbreitung) vorgebeugt wird
  • bei einem Brand die Rettung von Menschen und Tieren möglich ist
  • wirksame Löscharbeiten möglich sind.

Bemerkenswert sind die Anforderungen, die im Abschnitt A 2.1.3.3 an den Raumabschluss im Brandfall gestellt werden.

Raumabschluss im Brandfall

„Teile baulicher Anlagen sind raumabschließend, wenn sie dauerhaft mindestens für eine bestimmte, nachfolgend angegebene Zeitdauer die Brandausbreitung verhindern, der Raumabschluss auch im Bereich von Verbindungen und Anschlüssen zu angrenzenden Teilen baulicher Anlagen nicht beeinträchtigt ist und wenn auf der brandabgewandten Seite keine Rauchentwicklung und kein Abfallen oder Abtropfen von Bestandteilen zu verzeichnen ist.

Die Verhinderung der Brandausbreitung ist, soweit nichts anderes bestimmt, immer für jede der möglichen Brandeinwirkungsrichtungen sicherzustellen (z. B. von innen nach außen sowie von außen nach innen). Raumabschließende Teile baulicher Anlagen tragen, soweit nichts anderes zulässig ist, hinsichtlich des Brandverhaltens nicht zum Brand bei (nichtbrennbar).“

Bei diesen Anforderungen wird deutlich, wie wichtig bei Rohrabschottungen die Verhinderung der Brandweiterleitung in alle möglichen Richtungen (auch von oben nach unten) ist. Außerdem darf auf der brandabgewandten Seite keine Rauchentwicklung und kein Abfallen oder Abtropfen von (brennenden) Bestandteilen verzeichnet werden.

Hier stehen insbesondere der Fachplaner und der ausführende Fachhandwerker in der Verantwortung, dass die Anforderungen an den Brandschutz erfüllt und nachgewiesen werden.

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