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Tipp vom Anwalt: Prüfingenieure haften für mangelhafte Leistungen

Matthias Scheible

Der Auftraggeber (AG) fordert nach dem Bau eines Einfamilienhauses von dem mit der Erstellung des Kellers beauftragten Auftragnehmer (AN) und von dem beauftragten Prüfingenieur als Gesamtschuldner Schadensersatz.

Die vom AN und dem Prüfingenieur erbrachten Werkleistungen waren mangelhaft gewesen, da nach gutachterlicher Feststellung eines Sachverständigen der Keller des Hauses zahlreiche Risse aufwies, die darauf zurückzuführen waren, dass die bergseitige Kelleraußenwand durch Erddruck einer Schub- und Biegebeanspruchung ausgesetzt waren.

Fehler in der Statik

Der Standsicherheitsnachweis für die unmittelbare Erddruckbelastung der bergseitigen Kelleraußenwand und die Nachweise gegen Materialversagen und Gleiten für die Kellergeschosskonstruktion waren bei der Planung des Gebäudes (statische Berechnung) und bei Prüfung des Prüfingenieurs nicht beachtet worden. Die gesamte statisch-konstruktive Planung des Gebäudes und der Freiflächen sei mangelhaft; sie berücksichtige die Erddruckbelastung der Kelleraußenwände unzureichend.

Das Kellergeschoss hätte wegen der einseitigen Erddruckbelastung auf der Bergseite - wie ein Stützbauwerk - an den einwirkenden Belastungen ausgerichtet und entsprechend konstruiert werden müssen. Bei einer Kontrolle des Kräfteverlaufes wäre die Notwendigkeit erkannt worden, einen formstabilen Baukörper zu entwerfen, der in der Lage wäre, den Kräftefluss verformungsfrei und unter Einhaltung der statischen Anforderungen des vorgesehenen Baustoffes aufzunehmen und bis in den Baugrund abzuleiten. Dies hätte nur eine Kellerkonstruktion aus Stahlbeton leisten können.

Diesen Fehler bei der Planung des Kellergeschosses habe der Tragwerksplaner nicht erkannt; auch der beklagte Prüfingenieur hätte ihn bei der Prüfung der Planungsunterlagen feststellen müssen und die Standsicherheit nicht bescheinigen dürfen.

Entscheidung

Der Prüfingenieur wird ebenfalls verurteilt. Das Gericht verweist insoweit auch auf Ausführungen des BGH aus dem Jahr 2016 wonach ein Prüfingenieur durch den Vertrag der Parteien und die übernommenen Aufgaben bzgl. des Nachweises für die Standsicherheit eine werkvertragliche Leistung im Sinne des Privatrechts sei.

Vertragliche Haftung des Prüfingenieurs

„Der Prüfingenieur habe die bautechnischen Nachweise in Bezug auf die statische Berechnung prüfen und die für die Standsicherheit bedeutsamen Konstruktionsteile stichprobenartig kontrollieren müssen, um statische Mängel zu erkennen, eine statisch fehlerhafte Bauausführung zu verhindern und hierdurch drohende Schäden zu verhindern. Auch wenn der Ingenieur am Maßstab öffentlich-rechtlicher, vorrangig allgemeinschützender Normen zu prüfen und hierüber eine der Bauaufsichtsbehörde vorzulegende Bescheinigung zu erstellen habe, schütze sein Prüfauftrag auch das Interesse des Auftraggebers (Bauherrn) an der Sicherheit seiner selbst und der Hausbewohner sowie das vermögensmäßige Interesse des Bauherrn an einer uneingeschränkten Nutzbarkeit (Schadensfreiheit) des zu errichtenden Bauwerks, da statische Mängel Leib, Leben und Vermögen des Bauherrn erheblich gefährden könnten (§§ 133, 157 BGB).“

Fehler in Statik hätte erkannt werden müssen

Darüber hinaus hätte der beklagte Prüfingenieur bei der Prüfung der Planungsunterlagen feststellen müssen, dass eine Ausführung des Kellers in Mauerwerk nicht in der Lage sei, die Schubkraft aus der einseitigen Erdruckbelastung in die Bodenfuge abzuleiten, und die Standsicherheit des geplanten Kellers nicht bescheinigen dürfen.

Damit komme eine vertragliche Haftung des Prüfingenieurs in Betracht.

Fazit

Für den Bauherrn bedeutet diese Entscheidung, dass grundsätzlich eine Haftung des Prüfingenieurs in Betracht kommen kann. Insoweit kann dem Bauherrn - neben den weiteren am Bau Beteiligten Unternehmen - ein Anspruch gegen den Prüfingenieur zustehen. Für den Prüfingenieur gilt es daher, die Planung des TGA-Planers genau anzuschauen.

Rechtsanwalt Matthias Scheible ist Syndikusrechtsanwalt bei einem Wohnungsbauunternehmen und verfasst Artikel zu rechtlichen Themen auf haustec.de.

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