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Homeoffice: Das sind die rechtlichen Rahmenbedingungen für Beschäftigte

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Im Zuge der Digitalisierung und flexibler Arbeitsmodelle gehört das Homeoffice für viele Erwerbstätige zum Alltag dazu. Laut ARAG Experten sind zahlreiche arbeitsrechtliche und steuerliche Aspekte zu beachten, die sowohl Arbeitnehmer als auch Arbeitgeber betreffen.

Unfallversicherungsschutz ist auch im Homeoffice aktiv

Wer im Homeoffice arbeitet, genießt den Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung, sofern die Verletzung im direkten Zusammenhang mit der beruflichen Tätigkeit steht. Dies gilt selbst dann, wenn der Unfall durch private Geräte verursacht wird. 

In einem konkreten Fall regulierte ein selbstständiger Busunternehmer nach Arbeitsbeginn die Raumtemperatur im Heizungskeller seines Hauses, wobei es durch einen technischen Defekt zur Explosion des Heizkessels kam. Der Mann erlitt schwere Augenverletzungen. Obwohl die Berufsgenossenschaft und Vorinstanzen die Anerkennung als Arbeitsunfall zunächst verweigerten, entschied das Bundessozialgericht anders. Die Gefahr ging zwar von einem privaten Gerät aus, sei aber dennoch in einem sachlicher Zusammenhang zur versicherten Tätigkeit zu betrachten. 

Arbeitszeitgesetz gilt uneingeschränkt im Homeoffice

Das Arbeitszeitgesetz (ArbZG) findet auch im Homeoffice Anwendung. Demnach darf die werktägliche Arbeitszeit grundsätzlich acht Stunden nicht überschreiten. Eine Verlängerung auf bis zu zehn Stunden ist nur erlaubt, wenn innerhalb von sechs Monaten oder 24 Wochen ein Ausgleich auf durchschnittlich acht Stunden erfolgt. Für Arbeitszeiten von mehr als sechs bis neun Stunden sind mindestens 30 Minuten Pause vorgeschrieben, bei mehr als neun Stunden mindestens 45 Minuten. 

Nach Beendigung der täglichen Arbeitszeit ist eine ununterbrochene Ruhezeit von mindestens elf Stunden einzuhalten. Ausnahmen gelten für bestimmte Branchen, die Regelungen gelten jedoch grundsätzlich auch für das Homeoffice.

So funktioniert die steuerliche Absetzbarkeit von Homeoffice-Kosten

Kosten rund ums Homeoffice können steuerlich geltend gemacht werden. Laut Bundesfinanzhof ist das häusliche Arbeitszimmer absetzbar, wenn Arbeitnehmer an mindestens drei Wochentagen dort tätig sind und das Arbeitszimmer den Mittelpunkt der beruflichen Tätigkeit bildet. 

Steuerpflichtige können entweder die tatsächlichen Kosten oder eine jährliche Pauschale von bis zu 1.260 Euro ansetzen. Voraussetzung ist, dass es sich um einen abgeschlossenen Raum handelt; eine Arbeitsecke genügt nicht. Wer kein Arbeitszimmer geltend machen kann, kann die Homeoffice-Pauschale von sechs Euro pro Tag, maximal 1.260 Euro im Jahr, nutzen. 

Für steuerfreie Zusatzleistungen gilt: Zuschüsse des Arbeitgebers für Hard- und Software sind unbegrenzt möglich. Ist die Firma Eigentümer oder Leasing-Mieter der Geräte, dürfen Mitarbeiter diese auch privat nutzen.

Fachkraft analysiert energietechnische Unterlagen am Laptop, umgeben von Plänen und Diagrammen zur Gebäudeautomation in moderner Arbeitsumgebung.
Home Office ist grundsätzlich erlaubt. Doch es gibt einige Einschränkungen, wenn es mit Lärm verbunden ist.

Dieses Zutrittsrecht hat der Arbeitgeber im Homeoffice

Arbeitgeber dürfen Beschäftigte im Homeoffice nicht unangemeldet besuchen. Klauseln im Arbeitsvertrag, die einen solchen Besuch erlauben, sind laut ARAG Experten im Zweifel nichtig. Der Schutz der eigenen Wohnung ist durch Artikel 13 des Grundgesetzes gewährleistet. Leben weitere Personen im Haushalt, haben auch sie Hausrecht und können den Arbeitgeber an der Wohnungstür abweisen, selbst wenn der Mitarbeiter zustimmt.

Diese Rechte und Pflichten gelten gegenüber dem Vermieter

Die Nutzung einer Mietwohnung als Homeoffice ist grundsätzlich erlaubt, solange die Tätigkeit dem Charakter der Wohnung nicht widerspricht. Arbeiten am Computer oder Telefonieren fallen unter die vertragsgemäße Nutzung. Gelegentliche geschäftliche Besprechungen mit Kollegen sind zulässig. Muss jedoch Kundenverkehr stattfinden oder wird die Adresse auf Geschäftspapieren verwendet, ist das Einverständnis des Vermieters nötig und ein Mietzuschlag möglich, so der Bundesgerichtshof. Tätigkeiten, die mit Lärm verbunden sind, wie beim hauptberuflichen Musiklehrer, können vom Vermieter abgelehnt werden.

Hat der Arbeitnehmer ein generelles Recht auf Homeoffice?

Ein Rechtsanspruch auf Homeoffice besteht nicht. Zwar arbeiten rund 24 Prozent aller Erwerbstätigen in Deutschland von zu Hause aus, doch der Arbeitgeber bestimmt grundsätzlich den Arbeitsort. Tarifverträge oder Betriebsvereinbarungen können Regelungen enthalten, ansonsten ist eine individuelle Absprache erforderlich. Manche Unternehmen definieren einen festen Anteil der Arbeitszeit im Homeoffice, andere verlangen zunächst eine Einarbeitung im Büro.

Kann der Arbeitgeber Homeoffice anordnen?

Ein Zwang zur Arbeit im Homeoffice ist nicht zulässig, sofern es nicht vertraglich vereinbart wurde. Während der Corona-Pandemie bestand zeitweise eine gesetzliche Verpflichtung, die nach Rückgang der Infektionszahlen aufgehoben wurde. Seither gilt: Ohne arbeitsvertragliche Regelung kann der Arbeitgeber seine Beschäftigten nicht gegen deren Willen ins Homeoffice versetzen. Ist das Homeoffice arbeitsvertraglich festgeschrieben, kann eine Weigerung zur Abmahnung oder Kündigung führen.

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