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Tipp vom Anwalt: Müssen Architekten als Verbraucher die VOB/B erhalten?

Matthias Scheible
Inhalt

Im Bauwesen ist die Einbeziehung der VOB/B als Allgemeine Geschäftsbedingung häufig ein Streitpunkt. In einem aktuellen Fall verlangte der Auftraggeber, Bauherr eines Ferien-Doppelhauses, Schadensersatz und Ersatz des merkantilen Minderwerts wegen behaupteter Mängel. Im Angebot des Auftragnehmers war lediglich der Hinweis enthalten, dass die VOB/B gelte; ein Exemplar war nicht beigefügt. Der Auftraggeber war Architekt, handelte jedoch als Privatperson.

Was ist die VOB/B und wie wird sie Vertragsbestandteil?

Die VOB/B (Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen, Teil B) ist eine Sammlung vorformulierter Vertragsbedingungen, die bei Bauverträgen häufig verwendet werden. Sie regelt zentrale Punkte wie Ausführung, Abnahme, Mängelhaftung und Vertragsstrafen. Als Allgemeine Geschäftsbedingung unterliegt sie den Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs.

Damit die VOB/B wirksam Bestandteil eines Bauvertrags wird, muss der Verwender beim Vertragsschluss ausdrücklich darauf hinweisen und dem Vertragspartner die Möglichkeit zur Kenntnisnahme verschaffen. Der Vertragspartner muss mit der Geltung einverstanden sein

Diese Voraussetzungen gelten insbesondere bei Verträgen zwischen Unternehmen und Verbrauchern. Bei Verträgen zwischen Unternehmen, juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtlichen Sondervermögen sind die verbraucherschützenden und formalisierten Anforderungen des § 305 Absatz 2 BGB nicht anwendbar. Auch hier ist aber eine Einigung über die Einbeziehung erforderlich, die schriftlich, mündlich oder durch schlüssiges Verhalten erfolgen kann.

Einbeziehung der VOB/B bei fachkundigen Vertragspartnern

Im entschiedenen Fall argumentierte der Auftraggeber, ihm sei als Verbraucher keine zumutbare Möglichkeit zur Kenntnisnahme der VOB/B verschafft worden. Das Oberlandesgericht Brandenburg stellte jedoch klar: Es kommt nicht darauf an, ob ein Exemplar der VOB/B dem Angebot tatsächlich beigefügt war. Zwar handelte der Auftraggeber als Verbraucher, grundsätzlich müsste ihm der Text der VOB/B zur Verfügung gestellt werden. Im konkreten Fall jedoch war der Auftraggeber Architekt und somit vom Fach. Das Gericht führte aus, dass dem Architekt der Inhalt der VOB/B bekannt sei.

Das Gericht bestätigte zudem die Entscheidung der Vorinstanz und verneinte einen Anspruch auf Ersatz des merkantilen Minderwerts, da keine objektiven Anhaltspunkte für ein Misstrauen potentieller Käufer in die Bauqualität vorlagen.

Architekten und Ingenieuren sind weniger schutzbedürftig

Im Ergebnis gilt: Fachlich vorgebildete Verbraucher wie Architekten oder Ingenieure sind weniger schutzbedürftig. Die Kenntnis der VOB/B wird bei diesen Berufsgruppen vorausgesetzt. Die formalen Anforderungen an die Einbeziehung sind daher reduziert. Ob dies in jedem Einzelfall zutrifft, bleibt offen. Die Empfehlung lautet deshalb, auch bei Verträgen mit Verbrauchern stets eine Möglichkeit zur Kenntnisnahme der VOB/B zu schaffen, um rechtliche Unsicherheiten zu vermeiden.

Ausblick: Anwendung und Empfehlungen für die Praxis

Das Urteil zeigt, dass die Einbeziehung der VOB/B bei fachkundigen Vertragspartnern auch ohne Beifügung des vollständigen Textes wirksam sein kann. Für die Praxis empfiehlt es sich dennoch, die Möglichkeit zur Kenntnisnahme zu dokumentieren – insbesondere bei Verbrauchern ohne fachliche Vorbildung. Architekten, Ingenieure und Handwerker sollten die Einbeziehung der VOB/B klar und nachvollziehbar gestalten, um spätere Streitigkeiten zu vermeiden.

Auf einen Blick

  • Die VOB/B ist eine Allgemeine Geschäftsbedingung und regelt zentrale Vertragsinhalte im Bauwesen.
  • Für die Einbeziehung bei Verbrauchern ist ein ausdrücklicher Hinweis und die Möglichkeit zur Kenntnisnahme erforderlich.
  • Bei fachkundigen Vertragspartnern (z. B. Architekten) genügt der Hinweis auf die Geltung der VOB/B, der Text muss nicht beigefügt werden.
  • Die Kenntnis der VOB/B wird bei Architekten und Ingenieuren vorausgesetzt; sie gelten als weniger schutzbedürftig.

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