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Trinkwasser: Neue EU-Regeln verschärfen das Haftungsrisiko für SHK-Betriebe

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Mit der EU-Trinkwasserrichtlinie (EU) 2020/2184 und den kommenden Materialvorgaben der ECHA verändern sich ab dem 31. Dezember 2026 die Spielregeln in der Trinkwasserinstallation grundlegend. Was auf politischer Ebene nach Harmonisierung klingt, wird auf der Baustelle schnell zur Haftungsfrage: Denn viele bislang gängige Materialien könnten die neuen Grenzwerte nicht mehr einhalten.

Das eigentliche Risiko steckt im Detail: 5 µg/l Blei

Der neue EU-Grenzwert für Blei im Trinkwasser liegt künftig bei 5 µg/l – und damit deutlich niedriger als bisher. Entscheidend ist dabei nicht nur die Wasserqualität am Hausanschluss, sondern das, was die Installation im Gebäude selbst ins Wasser einträgt.

Genau hier entsteht das Problem für das Handwerk: Viele klassische Werkstoffe geben geringe Mengen Blei ab – oft unkritisch nach bisherigem Maßstab, aber problematisch unter den neuen Anforderungen.

Typische Beispiele aus der Praxis:

  • Ältere Messingfittings (z. B. CW617N in früheren Zusammensetzungen): Diese enthalten bis zu rund 2–3 % Blei zur besseren Zerspanbarkeit. Unter ungünstigen Bedingungen (Stagnation, weiches Wasser) kann die Abgabe messbar sein.
  • Standard-Armaturen aus Altbeständen: Besonders bei No-Name-Produkten fehlt oft der Nachweis, ob sie den zukünftigen Anforderungen standhalten.
  • Rotguss-Bauteile älterer Bauart: Auch hier wurden bleihaltige Zusätze eingesetzt, die heute kritisch bewertet werden.

Das Tückische: Diese Materialien sind nicht „defekt“ – sie entsprechen schlicht nicht mehr dem zukünftigen Stand der Technik.

Wann wird daraus ein Haftungsfall?

Für SHK-Betriebe entsteht das Risiko vor allem in drei typischen Szenarien:

  1. Sanierung mit Altmaterial
    Ein Betrieb verbaut vorhandene Messingfittings aus dem Lager. Nach der Inbetriebnahme wird bei einer Wasseranalyse der Bleigrenzwert überschritten. Ergebnis: Mangel, Rückbau, Kosten trägt im Zweifel der ausführende Betrieb.
  2. Unklare Materialherkunft
    Produkte ohne eindeutige Konformität zur neuen EU-Bewertung werden eingesetzt. Im Streitfall fehlt der Nachweis – ein klassisches Problem bei Gewährleistungsfällen.
  3. Mischinstallationen
    Neue, konforme Leitungen werden mit bestehenden Altinstallationen kombiniert. Die Gesamtanlage überschreitet den Grenzwert – obwohl die neu verbauten Teile „eigentlich“ zulässig sind.

Rechtlich relevant ist dabei:
Installateure schulden eine funktionierende und normgerechte Anlage. Wenn Grenzwerte nicht eingehalten werden, liegt ein Mangel vor – unabhängig davon, ob das Material zum Einbauzeitpunkt „noch erlaubt“ war.

Die ECHA-Positivliste verschiebt die Beweislast

Mit der neuen EU-Positivliste wird sich die Situation weiter zuspitzen. Künftig gilt: Nur Materialien, die auf dieser Liste stehen, dürfen überhaupt noch verwendet werden.

Für die Praxis bedeutet das:

  • Die Verantwortung für die Materialauswahl steigt
  • „Das haben wir schon immer so verbaut“ wird kein Argument mehr sein
  • Dokumentation wird zum zentralen Absicherungsinstrument

Wer nicht nachweisen kann, dass eingesetzte Produkte den Anforderungen entsprechen, bewegt sich rechtlich auf dünnem Eis.

Warum alte Lagerbestände zum echten Problem werden

Ein oft unterschätzter Punkt sind bestehende Materiallager. Viele Betriebe haben noch Messingfittings, Ventile oder Übergangsstücke aus älteren Serien im Bestand.

Diese jetzt noch „aufzubrauchen“, kann sich rächen:

  • Keine Sicherheit, ob die Materialien den neuen Grenzwert einhalten
  • Keine EU-konforme Bewertung vorhanden
  • Im Zweifel volle Haftung beim Einbau nach 2026 – möglicherweise sogar schon vorher, wenn Grenzwerte überschritten werden

Kurz gesagt: Was heute noch wirtschaftlich erscheint, kann morgen teuer werden.

Wie sich Betriebe jetzt absichern können

Die gute Nachricht: Das Risiko ist beherrschbar – wenn rechtzeitig gehandelt wird.

Wichtige Maßnahmen:

  • Konsequente Umstellung auf geprüfte Materialien
    Nur noch Produkte einsetzen, die bereits heute auf bleiarme oder bleifreie Zusammensetzungen setzen und entsprechend deklariert sind.
  • Lieferantenerklärungen einholen
    Schriftliche Nachweise zur Trinkwassereignung werden zur Pflicht in der Dokumentation.
  • Altbestände kritisch prüfen
    Im Zweifel nicht mehr im Trinkwasserbereich einsetzen.
  • Dokumentation standardisieren
    Welche Materialien wurden wo verbaut? Diese Frage muss jederzeit beantwortbar sein.
  • Kunden aktiv beraten
    Gerade bei Sanierungen sollten Betreiber auf mögliche Risiken hingewiesen werden.

Fazit: Die Technik bleibt – das Haftungsniveau steigt

Die Installationstechnik selbst ändert sich weniger dramatisch als die rechtlichen Rahmenbedingungen. Rohre, Fittings und Armaturen wird es weiterhin geben – aber die Anforderungen an deren Zusammensetzung und Nachweisbarkeit steigen deutlich.

Für SHK-Betriebe heißt das:
Nicht die neue Technik ist die größte Herausforderung, sondern der sichere Umgang mit ihr.

Wer das Thema frühzeitig ernst nimmt, kann Risiken vermeiden – und sich gleichzeitig als kompetenter Partner für hygienisch sichere Trinkwasserinstallationen positionieren. Wer abwartet, läuft Gefahr, dass aus einem kleinen Materialdetail ein großer Haftungsfall wird.

Häufig gestellte Fragen (FAQ)

Ab dem 31. Dezember 2026 gelten mit der EU-Trinkwasserrichtlinie strengere Grenzwerte, insbesondere für Blei (5 µg/l). Nur noch Materialien auf der neuen EU-Positivliste dürfen verwendet werden.
Installateure haften, wenn die Anlage die neuen Grenzwerte nicht einhält – auch wenn das Material beim Einbau noch erlaubt war. Fehlende Nachweise oder nicht konforme Altmaterialien führen schnell zu Mängeln und Rückbaupflichten.
Ältere Messingfittings, Standard-Armaturen aus Altbeständen und Rotguss-Bauteile können problematische Mengen Blei abgeben und die neuen Anforderungen nicht erfüllen.
Betriebe sollten nur noch geprüfte, bleiarme oder bleifreie Materialien verwenden, Lieferantenerklärungen einholen, Altbestände prüfen, Dokumentation standardisieren und Kunden aktiv beraten.
Bei älteren Lagerbeständen fehlt oft der Nachweis für die Einhaltung der neuen Grenzwerte. Einbau nach 2026 kann zu voller Haftung führen, falls Grenzwerte überschritten werden.

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