Wohn- und Bauurteile: Dachvermessung mit Drohnenflug

Baufirma wollte Dach für energetische Sanierung vermessen
Flugdrohnen können höchst vielseitig eingesetzt werden. Inzwischen geschieht das auch in der Bau- und Sanierungsbranche. Dort tragen sie dazu bei, Fachleuten einen Überblick über Gebäude und Grundstücke zu verschaffen. Nach Auskunft des Infodienstes Recht und Steuern der LBS müssen Bewohner eines Hauses solche Flüge unter bestimmten Bedingungen hinnehmen. (Amtsgericht München, Aktenzeichen 222 C 2/26)
Der Fall: Es ging um einen nur wenige Minuten dauernden Drohnenflug, bei dem ein Hausdach im Zuge einer energetischen Sanierung vermessen werden sollte. Der Zeitpunkt dieser Maßnahme war zuvor den Bewohnern des Objekts mitgeteilt worden. Trotzdem beantragte der Inhaber einer Dachgeschosswohnung dagegen den Erlass einer einstweiligen Verfügung. Er sah durch das Erstellen von Bild- und Videodateien seine Persönlichkeitsrechte verletzt.
Das Urteil: Das Gericht nahm eine Abwägung vor. Nach gründlicher Prüfung kam es zu dem Ergebnis, dass die schutzwürdigen Interessen des Dachgeschossbewohners nicht in unzumutbarem Umfang verletzt würden. Die rechtzeitige Anmeldung des Drohnenfluges ermögliche es ihm, Maßnahmen gegen einen unerwünschten Blick in seine Wohnung zu treffen. Außerdem müsse man bedenken, dass die Alternative zu den Aufnahmen aus der Luft eine Einrüstung des Gebäudes wären, was einen deutlich intensiveren Eingriff darstelle.
BFH-Machtwort zu doppelter Haushaltsführung
Im Rahmen der doppelten Haushaltsführung sind nicht nur die Mietkosten für die Zweitwohnung steuerlich geltend zu machen, sondern unter Umständen auch die Ausgaben für einen PKW-Stellplatz. Letztere fallen nach Auskunft des Infodienstes Recht und Steuern der LBS nicht unter die monatliche Werbungskostengrenze von 1.000 Euro. (Bundesfinanzhof, Aktenzeichen VI R 4/23)
Der Fall: Ein Steuerpflichtiger hatte seine Hauptwohnung in Niedersachsen und seine beruflich bedingte Zweitwohnung in Hamburg. Die monatliche Miete inklusive Nebenkosten überstieg bereits den möglichen Höchstbetrag von 1.000 Euro. Trotzdem machte der Steuerzahler auch noch die 170 Euro Monatsmiete für den Stellplatz geltend. Der Fiskus erkannte das nicht an und verwies auf das Erreichen der maximal absetzbaren Kosten.
Das Urteil: Das höchste deutsche Finanzgericht musste sich mit der Frage befassen, ob die Abstellgelegenheit für den PKW zu den Unterkunftskosten zählt. Dann wären die Ausgaben dafür nicht mehr anzuerkennen gewesen. Doch der BFH machte hier einen Unterschied: Mit der „Unterkunft“ im eigentlichen Sinne habe der Stellplatz nichts zu tun, weswegen er zusätzlich absetzbar sei. Das gelte zumindest dann, wenn dessen Anmietung erforderlich sei. Angesichts der angespannten Parksituation in Hamburg sei das tatsächlich so.
Vermieterin wurde mit Wasserschwall heftig bedrängt
Jahrelang war die „Ice-Bucket-Challenge“ in aller Munde. Bei diesem Social-Media-Trend ging es darum, sich oder andere mit eiskaltem Wasser zu übergießen. Wenn eine Mieterin mit ihrer Vermieterin auf diese Weise verfährt, egal welche Motive dahinterstecken, dann ist das nach Information des Infodienstes Recht und Steuern der LBS ein Grund für eine fristlose Kündigung. (Amtsgericht Hanau, Aktenzeichen 34 C 92/23)
Der Fall: Eine Mieterin schüttete zwei Mal aus ihrem Fenster einen Eimer Wasser auf den Hof und traf dabei ihre Vermieterin, die „klitschnass“ wurde und gemäß Aussage eines Zeugen aussah, als hätte sie an einer „Ice-Bucket-Challenge“ teilgenommen. Zuvor hatte es zwischen beiden Parteien Streit um das Umstellen eines Fahrrades gegeben. Die Vermieterin sprach die fristlose Kündigung aus. Doch die Mieterin wies darauf hin, sie habe keine direkte Absicht gehabt, die Geschädigte mit dem Wasserschwall zu treffen.
Das Urteil: Es handle sich um eine nachhaltige Hausfriedensstörung, beschied das Amtsgericht. Man müsse zumindest davon ausgehen, dass es die Mieterin bei ihrer Aktion billigend in Kauf genommen habe, die Vermieterin mit Wasser zu übergießen. Es habe keiner vorherigen Abmahnung bedurft, um die fristlose Kündigung auszusprechen.
Grundstückseigentümer musste haften
In manchen Gärten gibt es eine sogenannte Baumschaukel, die nicht an einem Metallgerüst, sondern an einem Ast befestigt ist. Wer ein solches Objekt auf seinem Grundstück anbringen lässt, der muss den betreffenden Baum regelmäßig von fachkundigen Kräften auf Krankheitsbefall überprüfen lassen. Denn die Rechtsprechung geht davon aus, dass hier wegen der natürlichen Beschaffenheit der Aufhängung, eine größere Gefahr droht.
In einem konkreten Fall schaukelten zwei Jugendliche, plötzlich brach der Ast und eine der beiden verletzte sich schwer. Der Eigentümer, der sein Anwesen für ein Seminar zur Verfügung gestellt hatte, musste nach Information des Infodienstes Recht und Steuern der LBS für die Heilbehandlungskosten aufkommen. Er habe seine Verkehrssicherungspflicht nicht erfüllt, hieß es im Urteil. (Landgericht Lübeck, Aktenzeichen 9 O 112/23)
