Hitze auf der Baustelle: Was SHK-Betriebe beachten müssen

Für Beschäftigte gibt es in Deutschland keine allgemeine gesetzliche Hitzefrei-Regel ab einer bestimmten Außentemperatur. Arbeitgeber müssen stattdessen prüfen, wie stark Hitze, Sonneneinstrahlung und körperliche Belastung die Arbeit beeinträchtigen. Diese Pflicht ergibt sich aus dem Arbeitsschutzgesetz. Dort ist festgelegt, dass Arbeitgeber Gefährdungen beurteilen, Schutzmaßnahmen festlegen und Beschäftigte unterweisen müssen.
Gerade im SHK-Handwerk ist das relevant, weil die Arbeit häufig im Freien, auf Dächern, in Rohbauten, in Heizzentralen oder in schlecht belüfteten Räumen stattfindet. Die Belastung fällt je nach Einsatzort sehr unterschiedlich aus.
Hitzerisiken beurteilen
Das Arbeitsschutzgesetz verpflichtet Arbeitgeber, Arbeit so zu gestalten, dass Gefährdungen für Leben und Gesundheit möglichst vermieden werden. Dazu gehören auch Hitze und UV-Strahlung. Maßgeblich ist die Gefährdungsbeurteilung: Sie muss berücksichtigen, ob Beschäftigte in direkter Sonne arbeiten, schwere körperliche Tätigkeiten ausführen, Schutzkleidung tragen oder in Bereichen mit zusätzlicher Abwärme eingesetzt werden.
Für SHK-Betriebe heißt das: Nicht nur die Lufttemperatur ist entscheidend. Auch Sonneneinstrahlung, Luftbewegung, Feuchtigkeit, Arbeitsdauer und körperliche Belastung müssen einbezogen werden. Bei Tätigkeiten im Freien sollte zudem die Belastung durch natürliche UV-Strahlung ausdrücklich berücksichtigt werden, da sie als eigenständiger Gefährdungsfaktor gilt.

