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GEG-Novelle: Bundesrat straft Bayern ab

Dörte Neitzel

Am 19. April 2023 war es so weit: Das Bundeskabinett beschließt die Novelle des Gebäudeenergiegesetzes (GEG). Der Gesetzentwurf zur Novelle des GEG wurde vom Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz gemeinsam mit dem Bundesministerium für Wohnen, Stadtentwicklung und Bauwesen erarbeitet.

Im Folgenden zeigen wir die geplanten Änderungen am GEG auf sowie die wichtigsten Stellungnahmen des Bundesrates dazu.

Welches Ziel verfolgt die GEG-Novelle?

Die GEG-Novelle verankert den Umstieg auf erneuerbare Energien beim Heizen und bei der Warmwasserbereitung gesetzlich. Auf diese Weise soll die Dekarbonisierung des Wärmebereichs eingeleitet und schrittweise umgesetzt.

Konkret bedeutet das: Ab Januar 2024 muss beim Einbau neuer Heizungen konsequent auf erneuerbare Energie gesetzt werden. Möglichst jede neu eingebaute Heizung muss dann zu mindestens 65 Prozent mit erneuerbaren Energien betrieben werden. Ab 2045 sind fossile Brennstoffe ausgeschlossen. Entscheidend ist, dass es sich bei der Vorgabe um neue Heizungen handelt. Bestehende Heizungen, die einwandfrei funktionieren, müssen nicht „zwangsausgetauscht“ werden und dürfen weiter betrieben werden. Auch defekte Heizungen dürfen repariert werden.

Soziale Härten will die Regierung durch Übergangsfristen, Ausnahmeregelungen und vor allem durch eine Neuaufstellung der Förderung abfedern. Darüber hinaus sollen auch steuerliche Maßnahmen sicherstellen, dass niemand durch die neuen Vorgaben überfordert wird.

Vizekanzler und Bundeswirtschaftsminister Robert Habeck stellt klar: „Wer jetzt in eine neue Heizung investiert, muss das nachhaltig tun. Denn wer heute eine neue Heizung einbaut, der nutzt diese 20 bis 30 Jahre.“ Mit neuen Heizungen müsse die Wärmewende jetzt beginnen. Andere Länder, wie beispielsweise Frankreich oder Dänemark oder auch Finnland und Schweden, haben damit viel früher begonnen und sind damit schon weiter. 

Welche Neuerungen sieht die GEG-Novelle vor?

  1. EE-Quote: Grundsätzlich muss ab dem 1. Januar 2024 jede neu eingebaute Heizung – ob im Neubau und in Bestandsgebäuden, dazu zählen sowohl Wohn- als auch Nichtwohngebäude – mindestens 65 Prozent erneuerbare Energie nutzen. Bestehende Heizungen sind nicht betroffen und können weiter genutzt werden. Auch Reparaturen sind weiter möglich. Enddatum für die Nutzung fossiler Brennstoffe in Heizungen ist der 31. Dezember 2044.
  2. Übergangsfristen und Ausnahmen: Geht die Heizung kaputt und kann nicht mehr repariert werden, greifen Übergangsfristen von drei Jahren. Bei Gasetagenheizungen sind es bis zu 13 Jahre. Vorübergehend kann eine (ggf. gebrauchte) fossil betriebene Heizung eingebaut werden. Soweit ein Anschluss an ein Wärmenetz absehbar ist, gelten Übergangsfristen von bis zu zehn Jahren.
  3. Technologieoffenheit: Um die Pflicht zur Nutzung von mindestens 65 Prozent erneuerbarer Energien in neu eingebauten Heizungen zu erfüllen, können die Eigentümer entweder eine individuelle Lösung umsetzen und den Erneuerbaren-Anteil rechnerisch nachweisen oder zwischen pauschalen Erfüllungsoptionen frei wählen: a) Anschluss an ein Wärmenetz, b) elektrische Wärmepumpe, c) Stromdirektheizung, d) Hybridheizung (Kombination aus Erneuerbaren-Heizung und Gas- oder Ölkessel), e) Heizung auf der Basis von Solarthermie. Außerdem gibt es die Möglichkeit von so genannten „H2-Ready“-Gasheizungen, also Heizungen, die auf 100 Prozent Wasserstoff umrüstbar sind. Das allerdings nur, wenn es einen rechtsverbindlichen Investitions- und Transformationsplan für Wasserstoffnetze gibt und diese Heizungen ab 2030 mit mindestens 50 Prozent Biomethan oder anderen grünen Gasen und spätestens ab 2035 mit mindestens 65 Prozent Wasserstoff betrieben werden. Für bestehende Gebäude sind weitere Optionen vorgesehen: a) Biomasseheizung (Holz), b) Gasheizung, die nachweislich erneuerbare Gase nutzt (mindestens zu 65 Prozent Biomethan, biogenes Flüssiggas oder Wasserstoff).
  4. Ausnahme für Über-80-Jährige: Hochbetagte Gebäudeeigentümer sollen von der Heizen-mit-Erneuerbaren-Vorgabe ausgenommen werden. Für Eigentümer, die das 80. Lebensjahr vollendet haben und die ein Gebäude mit bis zu sechs Wohnungen selbst bewohnen, soll im Havariefall die Pflicht zur Umstellung auf Erneuerbares Heizen entfallen. Gleiches gilt beim Austausch für Etagenheizungen für Wohnungseigentümer, die 80 Jahre und älter sind und die Wohnung selbst bewohnen.
  5. Allgemeine Härtefallregelung: Im Einzelfall wird dabei berücksichtigt, ob die notwendigen Investitionen in einem angemessenen Verhältnis zum Ertrag oder in einem angemessenen Verhältnis zum Wert des Gebäudes stehen. Auch Fördermöglichkeiten und Preisentwicklungen fließen hier ein.
  6. Förderung: Für den Umstieg aufs Heizen mit Erneuerbaren soll es finanzielle Unterstützung in Form von Zuschüssen, Krediten oder Steuergutschriften geben.

Was sagt der Bundesrat in seiner ersten Stellungnahme?

Der Bundesrat hat am 12. Mai 2023 über den Regierungsentwurf zur GEG-Novelle beraten und über rund 70 einzelne Beschlussvorlagen abgestimmt. Das waren die wichtigsten Abstimmungen:

  • Der Antrag aus Bayern, den Gesetzentwurf abzulehnen, wurde abgelehnt.
  • Der Antrag des Bundesratsausschusses für Städtebau, Wohnungswesen und Raumordnung, die Frist von 2024 auf 2027 zu verschieben, fand ebenfalls keine Mehrheit.
  • Der Antrag, grünen oder blauen Wasserstoff sowie daraus hergestellte Derivate als Erfüllungsmöglichkeiten für die 65-Prozent-Erneuerbaren-Quote zu streichen, wurde ebenfalls abgelehnt.
  • Auch der Entfall der 100-Prozent-H2-ready-Option wurde abgelehnt.
  • Kritik erntete die 80-Jahre-Grenze für hochbetagte Senioren in der Härtefallklausel. Diese solle einfacher zu administrieren sein und auch konkrete Sachgründe einbeziehen, insbesondere soziale Härten. Alternativ solle die Altersgrenze sachlich begründbar sein.
  • Der Bundesrat will zudem den sogenannten Quartiersansatz stärker verankert sehen.
  • Zudem soll es stärkere Anreize für die Nutzung von Geothermie geben.
  • Auch Lüftungsanlagen mit Wärmerückgewinnung sollen in die 65-Prozent-Regel mit einbezogen werden.
  • Der Bundesrat schlägt vor, bei der Förderung von dem Grundsatz abzuweichen, dass nichts gefördert werden darf, was gesetzlich gefordert ist.
  • Es sollen Kommunale Wärmepläne erstellt werden, die Planungssicherheit für die an der Wärmewende Beteiligten bieten sollen.
  • Der Bundesrat spricht sich vor allem in ländlichen Regionen für Biomasseheizungen aus, bei gleichzeitigem Aufbau von regionalen Wertschöpfungsketten. Kombinationspflichten sollen entfallen.

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