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Haftung für Schäden im Handwerk: So schützen Sie sich vor Ansprüchen

Unfreiwillig durch die Decke des ­Kunden zu brechen, ist nicht nur für den Monteur unangenehm, sondern auch immer ein Haftungsfall.

Einigen sich Unternehmen und Kunde auf einen Auftrag, schließen sie einen Werkvertrag ab. Dieser enthält zum einen die Pflicht des Auftragnehmers, die vereinbarte Leistung zu erbringen, zum anderen seine Schutz- und Sorgfaltspflicht. „Das bedeutet: Die Erfüllungsgehilfen, also Mitarbeiter oder Subunternehmer, müssen nicht nur ihre Arbeit leisten, sondern gleichzeitig Rücksicht auf das Eigentum und die Interessen des Auftraggebers nehmen“, so Michael Staschik, als Experte der Nürnberger Versicherung. Trotz aller Vorsicht bleibt es nicht aus, dass bei den Arbeiten etwas schiefgeht.

Fehler können jedem passieren

Handwerker sind – anders als beispielsweise Büroarbeiter – einem hohen Risiko ausgesetzt, Schäden bei Dritten zu verursachen. Auch den sorgfältigsten Mitarbeitern kann hin und wieder ein Missgeschick passieren. Das kann nur eine kleine Unachtsamkeit sein, zum Beispiel, wenn dem Handwerker der Hammer auf den teuren Parkettboden des Kunden fällt und diesen beschädigt.

Oder trotz sachgemäßer Abdeckung finden sich auf dem Teppich und an der Tapete kleine dunkle Wasserflecken vom Heizungswasser wieder. Weitaus unglücklicher ist, wenn der Mitarbeiter unsorgfältig arbeitet und bei einer Badsanierung einen Wasserschaden verursacht oder beim Bohren eine hinter der Wand liegende Stromleitung beschädigt.

Egal wie schwerwiegend der Schaden auch ist: Ärger mit dem Auftraggeber und damit finanzielle Konsequenzen sind vorprogrammiert.

Irgendwann in der Karriere als Anlagenmechaniker bohrt man dann doch eine Wasserleitung an. Gut, wenn der Betrieb entsprechend versichert ist.

Haftung durch den Unternehmer?

Auch wenn der Handwerker vor Ort meist der Verursacher des Schadens ist, heißt das nicht, dass er automatisch dafür haftet. Sind Handwerker bei einem Handwerksbetrieb angestellt, gilt für sie – wie für jeden Angestellten – die Arbeiternehmerhaftung.

„Das bedeutet: Der Unternehmer trägt die komplette Verantwortung für seinen Betrieb und seine Mitarbeiter. Für verursachte Schäden muss er demnach auch haften“, erklärt der Experte der Nürnberger Versicherung. Allerdings hat das Unternehmen noch die Möglichkeit, seinen Mitarbeiter in Regress zu nehmen.

Je nach Grad der Fahrlässigkeit, mit der der Schaden angerichtet wurde, kann sich der Arbeitgeber einen Teil der Schadenssumme von seinem Mitarbeiter zurückholen. Um die Existenz des Mitarbeiters nicht zu gefährden, übersteigt dieser Anteil, selbst bei grober Fahrlässigkeit, drei bis vier Monatsgehälter nicht.

Da die Schäden meist höher sind, bleiben in der Regel dennoch Kosten beim Arbeitgeber hängen.

Abgesichert durch den Arbeitsalltag

Kommt es also im Rahmen einer Beauftragung zu Schäden, muss der beauftragte Unternehmer in den meisten Fällen mit finanziellen Folgen rechnen. Um nicht auf den Kosten sitzen zu bleiben, ist eine Betriebshaftpflichtversicherung unverzichtbar. Das Risiko, bei Handwerksarbeiten einen Schaden anzurichten, ist groß. Der entsprechende Versicherungsschutz ist daher ein Muss, um durch hohe Schadenersatzansprüche nicht die eigene Existenz fürchten zu müssen.

Die Betriebshaftpflichtversicherung der Nürnberger Versicherung beispielsweise kommt unter anderem für den Ersatz von beschädigten oder zerstörten Gegenständen auf. Zusätzlich deckt sie bei Personenschäden die Kosten für Krankenhaus, Ärzte, Rehabilitation, Schmerzensgeld, Verdienstausfall und sogar Renten ab.

„Allgemein sollten Betriebe auf eine hohe Deckungssumme achten, je nach Größe des Betriebs empfehlen sich zwischen 3 und 5 Millionen Euro pro Versicherungsfall“, sagt Michael Staschik. Auch vor unberechtigten Ansprüchen schützt die Betriebshaftpflichtversicherung der Nürnberger Versicherung und kommt im Notfall ebenfalls für Prozesskosten auf.

Weitere Informationen unter www.nuernberger.de.

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