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Mängelhaftung: Das sind die Änderungen für Handwerker

Oliver Janßen

In der vergangenen Woche haben sich die Koalitionsfraktionen aus SPD und CDU auf Änderungen zur kaufrechtlichen Mängelgewährleistung geeinigt. Das Gesetz soll im März Inkrafttreten.

Gesetz stärkt Rechte der Handwerker

Mit der neuen Mängelgewährleistung bekommen Handwerker fortan die Ein- und Ausbaukosten für mangelhaftes Material vom Lieferanten ersetzt. Zwar mussten Baustofflieferanten fehlerhaftes Material bislang ersetzen, auf den entstandenen Mehrkosten für den erneuten Aus- bzw. Einbau blieben jedoch Handwerker sitzen.

Das Gesetz gilt auch für Fälle, bei denen mangelhaftes Material angebracht und nicht eingebaut wurde. Verwendet beispielsweise ein Maler mangelhafte Farbe, kann er die Kosten der Neulackierung verlangen.

Zu dem von den Regierungsfraktionen geschlossenen Kompromiss erklärt Holger Schwannecke, Generalsekretär des Zentralverbands des Deutschen Handwerks (ZDH): „Die Reform wird die rechtliche Situation für Handwerker in Gewährleistungsfällen spürbar verbessern. Damit ist sie ein großer Erfolg für das Handwerk. Die Berichterstatter der Fraktionen stellen mit ihrem Kompromiss klar, dass künftig derjenige für die Folgen mangelhafter Materialien haften muss, der die Materialfehler zu verantworten hat. Das ist richtig und gerecht.“

Haftung kann durch AGB ausgeschlossen werden

Allerdings können Baustoffhändler die Haftung für Ein- und Ausbaukosten bei Materialfehlern durch ihre Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) ausschließen. Die SPD-Bundestagsfraktion wollte diesen AGB-Ausschluss verhindern, doch dann hätte die CDU das gesamte Gesetz scheitern lassen, teilt der rechtspolitische Sprecher der SPD, Johannes Fechner, mit. Der AGB-Ausschluss könne laut Fechner aufwendige Prozesse für Handwerker nach sich ziehen. Diese Befürchtung teilt Elisabeth Winkelmeier-Becker, rechtspolitische Sprecherin von CDU/CSU, nicht. Die Rechtsprechung behandele typische Handwerksbetriebe und schütze sie damit vor Haftungsausschlüssen in den AGB ihrer Lieferanten. Eine gesetzliche Regelung der Unwirksamkeit solcher Klauseln sei daher nicht erforderlich.

Zu den AGB-Klauseln erklärt Schwannecke weiter: „Eine gesetzlich festgeschriebene AGB-Festigkeit der neuen Ansprüche hätte zu mehr Rechtsklarheit geführt. Die nun gefundene Lösung ist aber eine geeignete Grundlage, kleine Betriebe vor unangemessenen AGB-Klauseln zu schützen.“

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