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Was gilt, wenn sich die anerkannten Regeln der Technik bis zur Abnahme ändern?

Der Auftragnehmer schuldet gemäß § 13 Nr. 1 VOB/B (2006) grundsätzlich die Einhaltung der allgemein anerkannten Regeln der Technik zum Zeitpunkt der Abnahme. Dies gilt auch bei einer Änderung der allgemein anerkannten Regeln der Technik zwischen Vertragsschluss und Abnahme.

In einem solchen Fall hat der Auftragnehmer den Auftraggeber regelmäßig über die Änderung und die damit verbundenen Konsequenzen und Risiken für die Bauausführung zu informieren, es sei denn, diese sind dem Auftraggeber bekannt oder ergeben sich ohne Weiteres aus den Umständen (vgl. BGH, Urteil vom 14.11.2017, Az.: VII ZR 65/14)

Der Sachverhalt 

Abweichend von dem ursprünglich geschlossenen VOB-Werkvertrag wird der Auftragnehmer (AN) mit der Errichtung von Hallen zum Festpreis von 770.000 Euro beauftragt. In der Baubeschreibung ist für die Hallen eine Schneelast von 80 kg/qm angegeben. Dies entsprach der DIN 1055-5 (1975) und der im Jahr 2006 erteilten Baugenehmigung. Nach den technischen Vorgaben der geänderten DIN 1055-5 (2005) für Bauvorhaben, nach dem 01.01.2007 beantragt wurde, und die vorab im Jahr 2005 im Weißdruck erschienen war, ist eine Schneelast von 139 kg/qm anzusetzen. Der AN errichtet die Hallen bis August 2007. Es kommt zu einer Durchbiegung der Dachkonstruktion. Nachdem eine Aufforderung zur Mängelbeseitigung erfolglos bleibt, verlangt der Auftraggeber (AG) vom AN Vorschuss für die Mängelbeseitigung. Der AG meint, der AN habe die Dachkonstruktion entsprechend der DIN 1055-5 (2005) für  Schneelast zu ertüchtigen.

Die Entscheidung

Das Gericht entscheidet, dass die Leistung des AN mangelhaft ist, denn das Werk hat den allgemein anerkannten Regeln der Technik (a.R.d.T.) zum Zeitpunkt der Abnahme zu entsprechen. Das gilt im Regelfall auch bei einer Änderung dieser Regeln zwischen Vertragsschluss und Abnahme. In einem solchen Fall hat der AN Bedenken anzumelden. Der AG kann dann von einer Einhaltung der neuen a.R.d.T. und damit von einer etwaigen Verteuerung des Bauvorhabens absehen. Haben die Parteien neben dem Werkerfolg eine bestimmte Herstellungsart nach Vorgaben des AG ausdrücklich vereinbart, wird regelmäßig nur diese durch die Vergütungsvereinbarung abgegolten. Schuldet der AN zur Erreichung des vereinbarten Werkerfolgs zusätzlichen Herstellungsaufwand, der nicht von der Vergütung erfasst ist, sieht die VOB einen Ausgleich vor, sofern nicht eine funktionale Leistungsbeschreibung vorliegt, welche ggf. pauschal vergütet werden soll.

Fazit

Zu beachten ist, dass die anerkannten Regeln der Technik im Zeitpunkt der Abnahme der Bauleistungen eingehalten sein müssen. Das kann problematisch werden, wenn sich im Rahmen der Bauabwicklung die Regeln der Technik ändern sollten. Ändert sich etwa die EnEV während der Realisierung eines Bauvorhabens, so kann das Bauvorhaben zwar entsprechend den Vorschriften der ursprünglich erteilten Baugenehmigung errichtet werden, ohne dass bauordnungsrechtliche Probleme entstehen. Gleichwohl besteht aber die Gefahr, dass die Einhaltung der in diesem Fall veralteten Vorschriften der EnEV zivilrechtlich eine fehlerhafte Leistung begründet. Weiterhin ist zu berücksichtigen, dass nicht jede neu veröffentlichte DIN-Norm zugleich auch die allgemein anerkannte Regel der Technik darstellt. Zur allgemeinen Anerkennung gehört, dass die Regelung sich in der Baupraxis bewährt hat.

Auch bei Umbauvorhaben sind die allgemein anerkannten Regeln der Technik einzuhalten. Wird keine abweichende Vereinbarung getroffen, sind die Regeln der Technik zum Zeitpunkt des Umbauvorhabens maßgeblich. Dies bereitet in der Umsetzung häufig Schwierigkeiten.

Wünscht der Auftraggeber eine von den allgemein anerkannten Regeln der Technik abweichende Ausführung, so hat der AN diesen umfassend aufzuklären. Um das Risiko einer Haftung zu entgehen, sollte der AN eine Haftungsfreizeichnung vereinbaren. An die Wirksamkeit solcher Haftungsfreizeichnungen werden sehr hohe Anforderungen gestellt.

Insoweit ist frühzeitig dafür Sorge zu tragen, dass – für den Fall einer sich ankündigenden oder unmittelbar bevorstehenden Änderung von Vorschriften – der AG rechtzeitig informiert wird und gemeinsam das weitere Vorgehen bzgl. der Qualität besprochen und schriftlich vereinbart wird.

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