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Muss ein Architekt die Berechnungen von Fachplanern nachrechnen?  

Der Sachverhalt

Der Auftraggeber (AG) hat den Auftragnehmer (AN) mit der Planung und Überwachung eines Wasserkraftwerks im Bereich eines vorhandenen Stauwehrs beauftragt. In unmittelbarer Nähe zu dem geplanten Stauwehr befindet sich eine Brücke. Die Brücke wird von Pfeilern getragen, welche im Fluss stehen. Mit der Einholung der wasserrechtlichen Genehmigung für den Bau der Anlage beauftragt der AG einen Wasserbauingenieur als Sonderfachmann. Dieser erstellt einen sog. Sohlspannungsnachweis. Es stellt sich allerdings heraus, dass dieser Nachweis fehlerhaft ist. Im Rahmen seiner Untersuchungen war der Sonderfachplaner fälschlicherweise davon ausgegangen, dass die neue Anlage die Fließverhältnisse im Brückenbereich nur unwesentlich verändern werde und keine besonderen Sicherungsmaßnahmen für den Mittelpfeiler der Brücke erforderlich seien.

Von dieser Fehleinschätzung erhalten sowohl der AG als auch der AN während der Planungsphase Kenntnis. Nach Abnahme und Inbetriebnahme der Anlage kam es zu einem  Schaden an der Anlage. Größere Mengen von Steinen hatten sich vor dem Einlauf der Anlage angesammelt und diesen verstopft. Der AG macht gegenüber dem Sonderfachmann Schadensersatzansprüche geltend.

Die Entscheidung

Das Gericht folgt der Klage des AG nur in Teilen. Der Sonderfachplaner haftet zwar dem Grunde nach wegen der begangenen Planungsfehler gegenüber dem AG auf Schadensersatz, allerdings hat sich der AG ein Mitverschulden anrechnen zu lassen.

In diesem Zusammenhang verschuldete auch der AN einen Planungsfehler, weil er die Fehlerhaftigkeit der Planung des für den AG tätigen Sonderfachmanns erkannte, es jedoch versäumt, den AG auf den Fehler hinzuweisen und auf die Beseitigung des Fehlers hinzuwirken.

Darüber hinaus stellt das Gericht klar, dass ein Objektplaner die Planung eines Sonderfachmanns nicht auf rechnerische Richtigkeit überprüfen muss.

Fazit

In welchem Ausmaß hat der der Objektplaner die Planung des vom AG beauftragten Sonderfachplaners zu überprüfen? Das Urteil entspricht der höchstrichterlichen Rechtsprechung zur Haftungsverteilung zwischen Bauherr und Objektplaner im Falle einer mangelhaften, vom Bauherrn beauftragten Fachplanung.

Das Gericht hält insoweit fest, dass vom Objektplaner grundsätzlich nicht erwartet werden kann, die Unterlagen des Sonderfachmanns auf ihre rechnerische Richtigkeit hin zu überprüfen. Der Objektplaner muss sich aber vergewissern, ob der Sonderfachmann von den gegebenen tatsächlichen Verhältnissen und den entsprechenden technischen Vorgaben ausgegangen ist. Darüber hinaus muss der Objektplaner die Vorgaben eines Sonderfachmanns beanstanden und gegenüber dem Bauherrn Bedenken anmelden, wenn er positiv erkannt hat, dass Mängel vorhanden sind.

Dies war im zu entscheidenden Fall nicht gegeben, weshalb der AG sich ein Mitverschulden anrechnen lassen musste und es nicht zu einer vollen Verurteilung des Sonderfachplaners kam.

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