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Neubau: Nur noch Null-Emissions-Gebäude ab 2030 in der EU

Der Gebäudesektor ist von entscheidender Bedeutung für die Verwirklichung der Energie- und Klimaziele der EU für 2030 und 2050. Zudem verbessern energieeffizientere Gebäude die Lebensqualität der Bürger, senken ihre Energiekosten und verringern Energiearmut. Die EU-Kommission hatte am 15. Dezember 2021 einen Vorschlag zur Überarbeitung der EU-Gebäuderichtlinie vorgelegt. Er ist Teil des Pakets „Fit für 55“, mit dem die EU auf den Weg zur Klimaneutralität bis 2050 gebracht werden soll.

Mit der Einigung im Europäischen Rat ist nun der Weg frei für Verhandlungen mit dem Europäischen Parlament. Sobald eine politische Einigung zwischen den beiden Institutionen erzielt wurde (die EU-Kommission tritt bei diesen Verhandlungen „Trilog“ als Vermittler auf), wird der endgültige Text vom Rat und vom Parlament förmlich angenommen. Die nachstehenden Einigungen sind also in gewisser Weise zunächst eine „Verhandlungsbasis“. Bei Bestandsgebäuden ist die Position der Mitgliedstaaten deutlich weniger ambitioniert als im Vorschlag der EU-Kommission.

In Bezug auf neue Gebäude kam der Europäische Rat überein, dass

  • ab 2028 neue Gebäude, die sich im Eigentum öffentlicher Einrichtungen befinden, Null-Emissions-Gebäude sein sollten,
  • ab 2030 alle neuen Gebäude Null-Emissions-Gebäude sein sollten.

Für einige Gebäude sollen Ausnahmen möglich sein, darunter historische Gebäude, Gebäude für Gottesdienste, und Gebäude, die für Verteidigungszwecke genutzt werden.

Für bestehende Gebäude haben sich die Mitgliedstaaten darauf geeinigt, Mindestvorgaben für die Gesamtenergieeffizienz einzuführen – also eine maximale Primärenergiemenge, die Gebäude jährlich pro Quadratmeter verbrauchen dürfen. Dies soll Renovierungen anstoßen und dazu führen, dass es mit der Zeit keine Gebäude mit der schlechtesten Gesamtenergieeffizienz mehr gibt und der nationale Gebäudebestand kontinuierlich verbessert wird.

Bestehende Nichtwohngebäude

Für bestehende Nichtwohngebäude sind die Mitgliedstaaten übereingekommen, auf der Grundlage des Primärenergieverbrauchs maximale Schwellenwerte für die Gesamtenergieeffizienz festzulegen.

Mit dem ersten Schwellenwert würde eine Linie unterhalb des Primärenergieverbrauchs von 15 % der Nichtwohngebäude mit der schlechtesten Gesamtenergieeffizienz in einem Mitgliedstaat gezogen. Der zweite Schwellenwert würde unter 25 % liegen. Alle Nichtwohngebäude sollen bis 2030 unter den Schwellenwert von 15 % und bis 2034 unter den Schwellenwert von 25 % gebracht werden.

Die Schwellenwerte sollen auf der Grundlage des Energieverbrauchs des nationalen Gebäudebestands am 1. Januar 2020 festgelegt werden. Bei den Schwellenwerten kann zwischen verschiedenen Gebäudekategorien unterschieden werden.

Bestehende Wohngebäude

Für bestehende Wohngebäude vereinbarten die Mitgliedstaaten, Mindestvorgaben für die Gesamtenergieeffizienz auf der Grundlage eines nationalen Pfads festzulegen, der an der in ihren nationalen Gebäuderenovierungsplänen dargelegten schrittweisen Renovierung ihres Gebäudebestands zu einem Null-Emissions-Gebäudebestand bis 2050 ausgerichtet ist.

Der nationale Pfad soll der Verringerung des durchschnittlichen Primärenergieverbrauchs im gesamten Wohngebäudebestand im Zeitraum von 2025 bis 2050 entsprechen, wobei es zwei Kontrollpunkte geben wird, um die Fortschritte der Mitgliedstaaten festzuhalten. Dadurch soll gewährleistet werden, dass der durchschnittliche Primärenergieverbrauch des gesamten Wohngebäudebestands

  • bis 2033 mindestens dem Niveau der Gesamtenergieeffizienzklasse D entspricht und
  • bis 2040 mindestens einem national bestimmten Wert entspricht, der sich aus einer schrittweisen Verringerung des durchschnittlichen Primärenergieverbrauchs von 2033 bis 2050 entsprechend dem Umbau des Wohngebäudebestands in einen Null-Emissions-Gebäudebestand ergibt.

Mit den nationalen Gebäuderenovierungsplänen sollen die Mitgliedstaaten einen Fahrplan mit nationalen Zielen für 2030, 2040 und 2050 in Bezug auf die jährliche Quote energetischer Renovierungen, den Primär- und Endenergieverbrauch des nationalen Gebäudebestands und die Verringerung seiner betriebsbedingten Treibhausgasemissionen vorlegen. Die ersten Pläne sollen bis zum 30. Juni 2026 und danach alle fünf Jahre veröffentlicht werden.

Neue Kategorie „A0“ und „A+“

Die Mitgliedstaaten kamen zudem überein, für die Ausweise über die Gesamtenergieeffizienz eine neue Kategorie „A0“ einzuführen, die Null-Emissions-Gebäuden entsprechen soll.

Darüber hinaus können die Mitgliedstaaten die neue Kategorie „A+“ für Gebäude hinzufügen, die nicht nur Null-Emissions-Gebäude sind, sondern auch am Standort mit erneuerbarer Energie einen Beitrag zum Energienetz leisten.

Mit dem zuvor in der Richtlinie festgelegten Ausweis über die Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden werden Gebäude auf einer Skala von A (beste Gesamtenergieeffizienz) bis G (schlechteste Gesamtenergieeffizienz) auf der Grundlage ihrer Gesamtenergieeffizienz eingestuft.

Solarpflichten

Weiterhin haben sich die Mitgliedstaaten darauf geeinigt, dass Anforderungen festgelegt werden, mit denen sichergestellt wird, dass alle neuen Gebäude so konzipiert werden, dass ihr Potenzial zur Erzeugung von Solarenergie optimiert wird. Die Mitgliedstaaten einigten sich auf die Installation geeigneter Solarenergieanlagen

  • bis zum 31. Dezember 2026 auf allen neuen öffentlichen Gebäuden und allen neuen Nichtwohngebäuden mit einer Gesamtnutzfläche von mehr als 250 m2,
  • bis zum 31. Dezember 2027 auf allen bestehenden öffentlichen Gebäuden und allen bestehenden Nichtwohngebäuden mit einer Gesamtnutzfläche von mehr als 400 m2 und
  • bis zum 31. Dezember 2029 auf allen neuen Wohngebäuden.

Die Mitgliedstaaten einigten sich auch auf Anforderungen an die Bereitstellung einer nachhaltigen Mobilitätsinfrastruktur, wie Ladestationen für Elektrofahrzeuge und ‑fahrräder in oder in der Nähe von Gebäuden, die Verkabelung für die künftige Infrastruktur und Stellplätze für Fahrräder. Außerdem sollen freiwillige Renovierungspässe für Gebäude eingeführt werden.

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