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PV-Pflicht greift ab 1. Mai beim Neubau in Baden-Württemberg

Umwelt- und Energieministerin Thekla Walker betont die Notwendigkeit der PV-Pflicht: „Nur mit enormen und gemeinsamen Kraftanstrengungen wird es uns gelingen, die Klimakrise zu stoppen und uns aus der Abhängigkeit von Gas, Öl und Kohle zu lösen. Wie wichtig das ist, hat uns der brutale russische Angriff auf die Ukraine schmerzhaft vor Augen geführt. Unser vorrangiges Ziel muss der schnelle Ausstieg aus den fossilen Energieträgern und der massive Ausbau der Erneuerbaren Energien sein.“ Sonnenstrom nehme hierbei eine bedeutende Rolle ein, sagt die Ministerin.

Ab 1. Mai greift die PV-Pflicht beim Neubau von Wohngebäuden

Die PV-Pflicht ist beim Neubau von Wohngebäuden von allen Bauherrinnen und Bauherren zu berücksichtigen, deren Antrag auf Baugenehmigung beziehungsweise deren Bauvorlagen im Kenntnisgabeverfahren ab 1. Mai bei der jeweils zuständigen unteren Baurechtsbehörde eingeht. Im Falle grundlegender Dachsanierungen greift die Pflicht bei einem Baubeginn ab dem 1. Januar 2023. Seit dem 1. Januar 2022 gilt die PV-Pflicht bereits für den Neubau von Nichtwohngebäuden wie etwa Hallen oder Firmendächer sowie von offenen Parkplätzen mit mehr als 35 Stellplätzen.

Mit dem Klimaschutzgesetz hat sich Baden-Württemberg das Ziel gesetzt, einen wesentlichen Beitrag zum Klimaschutz durch Reduzieren der Treibhausgas-Emissionen zu leisten und zugleich zu einer nachhaltigen Energieversorgung beizutragen. Um die vorgegebene Klimaneutralität mit Netto-Null-Emissionen bis 2040 zu erreichen, ist die PV-Pflicht unabdingbar.

PV-Pflicht bei Dachsanierung wird definiert

Eine entsprechende PV-Pflicht-Verordnung mit näheren Bestimmungen für den Neubau von Nichtwohngebäuden und Parkplätzen trat zu Beginn des Jahres in Kraft. Im Zuge der Klimaschutzgesetz-Novelle hat das Umweltministerium die Verordnung nun an die jetzt neu hinzukommenden PV-Pflichten angepasst.

Ein zentrales Element der Änderungsverordnung ist die genaue Definition einer grundlegenden Dachsanierung.  Grundlegende Dachsanierungen sind laut Verordnung „Baumaßnahmen, bei denen die Abdichtung oder die Eindeckung eines Daches vollständig erneuert wird. Gleiches gilt auch bei einer Wiederverwendung von Baustoffen. Ausgenommen sind Baumaßnahmen, die ausschließlich zur Behebung kurzfristig eingetretener Schäden vorgenommen werden..“

Festgehalten werden in der Verordnung unter anderem auch der Umfang der Mindestnutzung eines Daches mit PV-Anlagen oder Regelungen für eine Befreiung von der PV-Pflicht, etwa wenn deren Erfüllung im Einzelfall wirtschaftlich unzumutbar ist.

80 Prozent der Dachflächen für Solarnutzung geeignet

Laut Statistischem Landesamt Baden-Württemberg wurden in den Jahren 2016 bis 2020 durchschnittlich 14 300 Wohngebäude jährlich neu errichtet. Es wird angenommen, dass grob geschätzt 80 Prozent der entstehenden Dachflächen grundsätzlich für eine Solarnutzung geeignet sind. Dies gilt auch für Dachflächen von Bestandsgebäuden.

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