Streitfälle um Erdboden, Leitungsverlegung und Baugruben

Der Infodienst Recht und Steuern der LBS hat einige Urteile deutscher Gerichte zu Erdboden, Leitungsverlegung und Baugruben gesammelt.
Unterirdisch verlegte Stromleitungen
Ein Eigentümer, der die Inanspruchnahme seines Grundstücks durch einen Nachbarn durch unterirdisch verlegte Stromleitungen jahrzehntelang gestattet hat, verliert durch dieses Verhalten nicht automatisch das Recht, dies zu widerrufen. Hier hatte bereits ein Voreigentümer das Verlegen der Leitungen in einer Siedlung von Wochenendhäusern gestattet, der Nachfolger wollte das nach einer gewissen Zeit nicht mehr dulden und konnte sich vor dem Bundesgerichtshof (Aktenzeichen V ZR 181/13) damit durchsetzen. Die Nutzung der Leitung war nicht vertraglich abgesichert gewesen. Dem unterlegenen Grundstückseigentümer blieb nichts anderes übrig, als sich selbst einen Zugang zur Stromversorgung zu sichern.
Hammerschlags- und Leiterrecht
Das sogenannte Hammerschlags- und Leiterrecht erlaubt es Grundstückseigentümern, das Nachbargrundstück für die Durchführung wichtiger Bau-, Instandhaltungs- und Renovierungsarbeiten am eigenen Gebäude zu betreten. Dies gilt zumindest dann, wenn die Arbeiten nicht anders erledigt werden können. Das Oberlandesgericht Köln (Aktenzeichen I-18 U 17/20) stellte fest: Auch die Durchführung von Unterfangungsarbeiten an Fundamenten fällt unter das Hammerschlags- und Leiterrecht.
Standfestigkeit des Nachbargrundstücks
Finden Vertiefungsarbeiten statt – sei es durch Abbruch des Betonbelages, sei es durch Erdaushub – dann ist die Verantwortung des jeweiligen Grundstückseigentümers gefragt. Ihn trifft nach einer Entscheidung des Oberlandesgerichts Brandenburg (Aktenzeichen 5 U 148/08) eine eigenverantwortliche Prüfpflicht, ob die geplanten Maßnahmen zu einer Beeinträchtigung der Standfestigkeit des Nachbargrundstücks führen können.
Dieser Verpflichtung sei der Eigentümer „in keiner Weise nachgekommen“, hieß es im Urteil. Im konkreten Fall war es um den Abriss einer Treppen- und Podestkonstruktion gegangen, die bei der benachbarten Immobilie zu einem Bruch im Fundament führte. Eine aufwändige Sanierung war unvermeidlich.
Kontaminierter Boden
Ein ausdrücklicher Hinweis des Auftraggebers auf kontaminierten Boden ist bei Tiefbauarbeiten nach Überzeugung des Bundesgerichtshofes (Aktenzeichen VII ZR 67/11) nicht immer zwingend, wenn sich die Kontamination aus den Umständen klar ergibt. Das können zum Beispiel die Nähe zu einem Industriegebiet, die frühere Art der Nutzung oder die typische Belastung unter Asphalt sein. Wenn allerdings der Auftraggeber diese Angaben unterlässt, dann kann es im Zweifelsfalle zu Mehrkosten beim Auftreten einer unerwarteten Kontamination kommen.
Notausgang und Niveauunterschiede
Unmittelbar hinter einer als Notausgang gekennzeichneten Türe eines Gebäudes dürfen sich keine erheblichen Niveauunterschiede befinden, denn das stellt eine Verletzung der Verkehrssicherungspflicht dar. Wegen Bauarbeiten im Umfeld einer Sporthalle war genau das geschehen. Man hatte Erdreich abgetragen, so dass eine Grube entstand. Eine Frau stürzte, als sie die Türe zum Lüften öffnen wollte.
Sie verletzte sich – und erhielt vom Oberlandesgericht Celle (Aktenzeichen 8 U 15/19) Schadenersatz und Schmerzensgeld zugesprochen. Das Urteil hat Bedeutung für alle Gebäude, die über einen Notausgang verfügen. Dies gelte selbst dann, wenn die Notausgangstüre benutzt werde, ohne dass eine tatsächliche Notlage bestünde.
