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Bau- und Wohnurteile: Wann sind energetische Maßnahmen abgeschlossen?

Justiz entschied über Abrechnung einer energetischen Maßnahme

Wer an seiner Wohnimmobilie eine energetische Maßnahme durchgeführt hat, der darf sich in vielen Fällen über eine Steuerermäßigung durch den Staat freuen. Doch wann hat eine solche Maßnahme eigentlich als abgeschlossen zu gelten? Die Rechtsprechung hat dies nach Auskunft des Infodienstes Recht und Steuern der LBS in einem höchstrichterlichen Urteil geklärt. (Bundesfinanzhof, Aktenzeichen IX R 31/23)

Der Fall: Immobilieneigentümer hatten einen modernen Gasbrennwert­heizkessel in ihr Haus einbauen lassen, der weit bessere ener­getische Werte aufwies als die alte Ausstattung. Lieferung und Montage kosteten 8.000 Euro, welche die Kunden in monatli­chen Raten à 200 Euro beglichen. Im ersten Jahr nach dem Ein­bau waren auf diese Weise 2.000 Euro bezahlt worden, die dann in der Steuererklärung geltend gemacht wurden. Der Fiskus spielte da nicht mit. Er wollte die Steuerermäßigung erst dann wirksam werden lassen, wenn die letzte Rate bezahlt worden sei.

Das Urteil: Der Bundesfinanzhof entschied abschließend, dass die Immo­bilieneigentümer tatsächlich den Rechnungsbetrag vollstän­dig auf das Konto des Leistungserbringers erbracht haben müssten, ehe die Steuerermäßigung zum Tragen komme. Das sei hier noch nicht der Fall gewesen, darum könne die Maßnah­me im betreffenden Jahr auch nicht als abgeschlossen be­trachtet werden.

Teilversteigerung

Wird eine zur Wohnnutzung gedachte Immobilie teilversteigert, kann die zu­ständige Behörde trotzdem ein Wohnnutzungsgebot erlassen. So entschied es nach Information des Infodienstes Recht und Steuern der LBS die Fachge­richtsbarkeit. (Oberverwaltungsgericht Hamburg, Aktenzeichen 4 Bs 140/23)

Der Fall: Die Behörden wiesen einen Hauseigentümer an, seine leerste­hende Immobilie Wohnzwecken zuzuführen. Bis zur Trennung hatte er gemeinsam mit seiner Familie in dem Objekt gelebt. Nun lief im Zuge der ehelichen Auseinandersetzungen ein Teilversteigerungsverfahren. Darauf wies der Ehemann hin und argumentierte, wegen dieses Verfahrens könne er das Haus nicht vermieten. Zudem hänge er auch emotional sehr stark an dieser Immobilie.

Das Urteil: Die beiden angeführten Gründe überzeugten die Richter nicht. So sei die emotionale Bindung in dem Zusammenhang schlicht unerheblich. Und angesichts des Teilversteigerungsverfah­rens könne eine Vermietung zwar sehr schwierig sein, es scheine aber nicht völlig unmöglich - zumal angesichts des angespannten Wohnungsmarktes.

Slalom zum Stellplatz

In Tiefgaragen geht es meistens etwas eng zu. Das liegt in der Natur der Sache, denn der Platz soll ja möglichst effektiv genutzt werden. Doch alles hat seine Grenzen. Ist die Zufahrt nur mit stark erhöhtem Rangieraufwand mög­lich, dann kann das nach Auskunft des Infodienstes Recht und Steuern der LBS einen Mangel des Objekts darstellen. (Kammergericht Berlin, Aktenzeichen 21 U 138/24)

Der Fall: Die Erwerber einer Eigentumswohnung stellten fest, dass sie den dazugehörigen Stellplatz in der Tiefgarage nur durch äußerst geschicktes rückwärtiges Fahren auf einer gebogenen Linie (an etwa sieben Parkplätzen vorbei) erreichen konnten. Das schien ihnen dann doch im Alltag ein nicht zumutbares Vorgehen zu sein. Sie machten wegen dieses Mangels eine Kaufpreisminderung geltend.

Das Urteil: Das Berliner Kammergericht gewährte eine Minderung in Höhe von 6.600 Euro, was 20 Prozent des Kaufpreises für den Stellplatz entsprach. Ein Immobilienkäufer habe zwar kein Recht darauf, in einem Vorgang vorwärts oder rückwärts einparken zu können, hieß es im Urteil, aber ein Stellplatz mittlerer Art und Güte dürfe schon erwartet werden. Das sei hier nicht der Fall gewesen, weil überdurchschnittliche Fahrkünste nötig gewesen seien.

Fortbildung vorher anmelden

Ein Mitglied eines Verwaltungsbeirats war der Meinung, Fortbildungsbedarf zu haben und meldete sich deswegen für 299 Euro zu einem zweitägigen Seminar in einer anderen Stadt an. Inklusive Fahrt- und Übernachtungskosten kamen 440 Euro zusammen, die er von der Eigentümergemeinschaft erstattet haben wollte. Doch die Gemeinschaft beschloss, dem nicht nachzukommen.

Der entscheidende Streitpunkt zwischen Beirat und den anderen Eigentü­mern war, ob die Fortbildung zuvor hätte genehmigt werden müssen. Genau das bejahte die Rechtsprechung nach Information des Infodienstes Recht und Steuern der LBS. Die 440 Euro müssten dem Betroffenen nicht erstattet werden, weil er sich im Vorfeld nicht mit der Verwaltung abgesprochen habe. (Amtsgericht München, Aktenzeichen 1294 C 20147/21)

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