Tipp vom Anwalt: GEG bei Fassadensanierung - wann eine Dämmpflicht wirklich greift

1. Sachverhalt (verkürzt)
Ein Auftraggeber (AG) beauftragte einen Auftragnehmer (AN) mit Putzarbeiten an der Fassade eines Gebäudes. Es handelte sich nicht um eine vollständige Erneuerung der Fassade; vielmehr wurden Reparaturarbeiten ohne zusätzliche Wärmedämmung durchgeführt. Nach Abschluss der Arbeiten machte der AG Mängel geltend, unter anderem aufgrund von Frostschäden und einer vermeintlichen Nichtbeachtung der Anforderungen des GEG. Zudem forderte er eine Gewährleistungsbürgschaft. Der AN verlangte im Gegenzug die Zahlung des einbehaltenen Werklohns.
Im Verlauf des gerichtlichen Verfahrens wurde ein Sachverständiger beauftragt. Dieser stellte fest, dass die ausgeführten Arbeiten frei von handwerklichen Mängeln waren.
2. Entscheidung
Das OLG Naumburg sprach dem AN den ausstehenden Werklohn zu. Grundlage der Entscheidung war das Sachverständigengutachten, das keine Ausführungsmängel erkennen ließ. Darüber hinaus stellte das Gericht fest, dass die Anforderungen des GEG im vorliegenden Fall nicht einschlägig seien.
Der AG hatte sich auf eine mögliche Pflicht zur Ausführung von Wärmedämmmaßnahmen gemäß § 48 GEG i.V.m. Anlage 7 Nr. 1b berufen. Nach Auffassung des Gerichts ergab sich aus diesem Vortrag kein Verstoß gegen das GEG. Es liege keine „Erneuerung des Außenputzes“ im Sinne dieser Vorschrift vor, da der vorhandene Putz nicht vollständig entfernt worden sei. Nach Auslegung des Gerichts setzt die Anwendbarkeit der genannten Regelung voraus, dass der Altputz in Gänze abgeschlagen und durch neuen Putz ersetzt wird.
Bei bloßen Reparaturen oder Ausbesserungen – wie im vorliegenden Fall – sei diese Voraussetzung nicht erfüllt. Das Gericht verweist in diesem Zusammenhang auch auf andere Regelungsinhalte der Anlage 7, die jeweils auf die vollständige Herstellung oder Erneuerung von Bauteilen abstellen. So sei etwa bei Anlage 7 Nr. 1a der Ersatz von Außenwänden oder deren erstmaliger Einbau Voraussetzung. Auch weitere Regelungsalternativen der Nr. 1b (z. B. das Anbringen von Bekleidungen oder Dämmschichten) setzten eine vollständige Bearbeitung der Wandfläche voraus.
Das Gericht kam daher zu dem Ergebnis, dass die Anforderungen des GEG in diesem Fall nicht verletzt wurden. Der AN hatte die vereinbarten Leistungen mangelfrei erbracht und konnte den zurückbehaltenen Werklohn beanspruchen.
3. Grundsätzliches und Fazit
Die Anforderungen des Gebäudeenergiegesetzes (GEG) gelten bei Baumaßnahmen nur dann, wenn es sich um eine Erneuerung im Sinne der gesetzlichen Regelungen handelt. Reine Ausbesserungen oder das Überarbeiten vorhandener Putzschichten gelten nach der hier vertretenen gerichtlichen Auffassung nicht als Erneuerung im Sinne des § 48 GEG i.V.m. Anlage 7. Auch das bloße Auftragen neuer Farbe oder neuer Putzschichten ohne vorheriges Entfernen des Altputzes löst keine Pflicht zur zusätzlichen Wärmedämmung aus.
Zudem enthält das GEG eine sogenannte Bagatellgrenze. Wenn weniger als zehn Prozent der Fläche eines betroffenen Bauteils bearbeitet werden, gelten die Anforderungen nicht. Dies betrifft beispielsweise kleinere Instandsetzungsmaßnahmen, wie die Ausbesserung einzelner Risse im Putz.
Das Gebäudeenergiegesetz enthält umfangreiche Vorgaben zur energetischen Sanierung und Modernisierung von Gebäuden. Die Einhaltung dieser Regelungen ist insbesondere für Eigentümer, Bauherren, Planer sowie ausführende Gewerke wie SHK- oder Fassadenbauunternehmen von Bedeutung. Verstöße gegen das GEG können gemäß § 108 GEG als Ordnungswidrigkeit geahndet werden. Je nach Tatbestand sieht das Gesetz Geldbußen bis zu 5.000 Euro, 10.000 Euro oder 50.000 Euro vor.