Direkt zum Inhalt
Anzeige
Anzeige
Anzeige
haustec.de
Das Fachportal für die Gebäudetechnik
Ad placeholder
Anzeige
haustec.de
Das Fachportal für die Gebäudetechnik
Ad placeholder
Print this page

Tipp vom Anwalt: Gilt der Abzug „neu für alt“ bei einer Vorteilsausgleichung?

Matthias Scheible
Inhalt

Im Werkvertragsrecht stellt sich häufig die Frage, ob bei der Beseitigung von Mängeln ein Abzug „neu für alt“ vorgenommen werden muss. Gemeint ist damit, dass die durch die Nachbesserung erzielte längere Lebensdauer oder ein ersparter Instandhaltungsaufwand zu einer Kürzung des Erstattungsanspruchs führen kann. Nach allgemeinem Schadensersatzrecht darf der Geschädigte nicht besser gestellt werden als ohne das schädigende Ereignis – Stichwort Bereicherungsverbot.

Im entschiedenen Fall hatte ein Auftraggeber einen Fahrsilo errichten lassen. Nach fünf Jahren Nutzung wurden erhebliche Mängel wie großflächige Rissbildungen und Unebenheiten festgestellt. Der Auftragnehmer argumentierte, der Kostenvorschuss für die Mängelbeseitigung müsse um einen Abzug „neu für alt“ verringert werden, da der Silo bereits genutzt wurde und die Nachbesserung zu einer längeren Lebensdauer führe.

BGH: Werkvertragsrecht unterscheidet nicht nach Zeitpunkt der Mängelbeseitigung

Der Bundesgerichtshof (Urteil vom 27.11.2025) stellte klar: Das Werkvertragsrecht sieht keinen Abzug „neu für alt“ vor, wenn der Mangel erst spät auftritt, aber keine Gebrauchsnachteile für den Besteller entstanden sind. Die Rechte des Bestellers auf Nachbesserung oder Kostenvorschuss bleiben unabhängig davon bestehen, wann der Mangel entdeckt wird – sei es bei der Abnahme, kurz danach oder erst vor Ablauf der Verjährungsfrist.

Nur wenn der Besteller den Mangel bei der Abnahme kennt und sich keine Rechte vorbehält, sind Mängelrechte ausgeschlossen (§ 640 BGB). In allen anderen Fällen muss der Unternehmer sämtliche zur Mängelbeseitigung notwendigen Aufwendungen tragen (§ 635 Absatz 2 BGB). Das Gesetz macht keine Ausnahme für einen Abzug „neu für alt“ abhängig vom Zeitpunkt der Mangelbeseitigung.

Es gilt keine Vorteilsausgleichung ohne Gebrauchsnachteil

Das Gericht betont: Eine Vorteilsausgleichung kommt nicht in Betracht, wenn der Mangel verspätet festgestellt wird und der Besteller bis dahin keine Gebrauchsnachteile hatte. Die Mängelbeseitigung durch den Unternehmer führt nicht zu einer Störung des Äquivalenzverhältnisses zwischen den Parteien. Der Unternehmer erfüllt mit der Nachbesserung lediglich seine vertragliche Herstellungspflicht, der Besteller erhält das ursprünglich vereinbarte Werk.

Ausblick: Was bedeutet das für die Praxis?

Für Auftraggeber und Auftragnehmer gilt: Ein Abzug „neu für alt“ bei der Beseitigung von Baumängeln ist nur in Ausnahmefällen möglich – etwa wenn durch die Nachbesserung tatsächlich ein messbarer Mehrwert oder eine längere Nutzungsdauer entsteht und der Besteller vorher Gebrauchsnachteile hinnehmen musste. In der Regel bleibt es aber dabei, dass der Unternehmer die vollen Kosten der Mängelbeseitigung tragen muss.

Auf einen Blick

  1. Der BGH lehnt einen Abzug „neu für alt“ bei später Mangelbeseitigung ohne Gebrauchsnachteil ab.
  2. Das Werkvertragsrecht unterscheidet nicht nach dem Zeitpunkt der Mängelfeststellung.
  3. Der Unternehmer trägt grundsätzlich sämtliche Kosten der Mängelbeseitigung.
  4. Ein Vorteilsausgleich ist nur in eng begrenzten Ausnahmefällen denkbar.

Jetzt Artikel freischalten

haustec Plus - 12 Monate

18 % sparen!

  • Aktion: 2 Monate für nur 1 € testen
  • Nach 1 Jahr monatlich kündbar
  • Zugriff auf alle haustec.de Plus Artikel
  • 20 % Rabatt auf Veranstaltungen und mehr...

Jetzt für 1 € testen

Danach: 3,25 €/Woche (14,08 €/Monat)

haustec Plus Flex

Flexibel sein

  • Aktion: 2 Monate für nur 1 € testen
  • Jederzeit monatlich kündbar
  • Zugriff auf alle haustec.de Plus Artikel
  • 20 % Rabatt auf Veranstaltungen und mehr...

Jetzt für 1 € testen

Danach: 3,99 €/Woche (17,29 €/Monat)

Sie sind schon Abonnent bei haustec.de?
Mehr zu diesem Thema
Anzeige
haustec.de
Das Fachportal für die Gebäudetechnik
Ad placeholder