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Tipp vom Anwalt: Worauf bei Bedenken- und Hinweispflichten zu achten ist

Matthias Scheible
Inhalt

Die Hinweispflicht spielt eine zentrale Rolle im Bauwesen, besonders wenn es um die Sicherstellung der Qualität und die Vermeidung von späteren Streitigkeiten zwischen Auftraggeber und Auftragnehmer geht. Diese Pflichten sind darauf ausgerichtet, das Schutzbedürfnis des Auftraggebers zu wahren. Ein aktuelles Urteil des OLG München (Az.: 27 U 3593/21 Bau) verdeutlicht, dass der Umfang der Hinweispflicht von der Sachkunde des Auftraggebers abhängt.

Der Fall: Natursteinbelag im Außenbereich

In einem konkreten Fall hatte ein bauerfahrener Auftraggeber den Auftragnehmer mit der Verlegung von Natursteinplatten in einer neuen Wohnanlage beauftragt. Nach Abschluss der Arbeiten und weiteren Baumaßnahmen zeigten sich Verschmutzungen und Flecken auf den Platten, woraufhin der Auftraggeber Mängel geltend machte. Er argumentierte, dass der Auftragnehmer auf die Schmutzanfälligkeit des Materials hätte hinweisen müssen.

Gesetzliche Regelungen und Rechtsprechung

Die gesetzliche Lage und aktuelle Urteile (u.a. OLG Düsseldorf, Az.: 5 U 131/18 und OLG Karlsruhe, Az.: 9 U 163/20) betonen die Hinweispflicht des Auftragnehmers. Diese beinhaltet die rechtzeitige und verständliche Mitteilung von Bedenken gegen die Ausführungsart des Bauvorhabens. Der Auftragnehmer muss sicherstellen, dass seine Bedenken beim Auftraggeber ankommen.

Entscheidung des Gerichts

Das OLG München entschied gegen den Auftraggeber. Das Gericht stellte klar, dass die Hinweispflichten nicht grenzenlos sind und sich nach dem Schutzbedürfnis des Auftraggebers richten. Wenn der Auftraggeber über ausreichend Sachkunde verfügt, müssen keine zusätzlichen, aus Sicht des Auftragnehmers überflüssigen, Informationen übermittelt werden.

Fazit: Die Grenzen der Hinweispflicht

Die Rechtsprechung zur allgemeinen Bedenken- und Hinweispflicht fordert, dass die Betriebe auf entscheidungserhebliche Umstände, wie z.B. Funktionstauglichkeit im Sinne der Verwendungsabsicht, Kostengesichtspunkte etc., ungefragt hinweisen müssen. 

Oftmals werden diese allgemeinen Bedenken- und Hinweispflicht als uferlos betrachtet. Gerade im professionellen Bereich mit bauerfahrenen Auftraggebern stoßen die allgemeinen Ausführungen zu Bedenken- und Hinweispflichten auf Unverständnis, da der Auftraggeber auch als Profi am Bau agiert. Das die Bedenken- und Hinweispflichten nicht nur dem Selbstzweck dient, unterstreicht das o.g. Urteil. Insbesondere bei professionellen Auftraggebern sind die Anforderungen an Bedenken- und Hinweispflichten weit weniger ausgeprägt.

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