Türspion ohne Zustimmung? Diese Urteile rund ums Wohnen sorgen für Klarheit

Türspion: Besser vorher Eigentümerbeschluss besorgen
Ein sehbeeinträchtigter Wohnungseigentümer ließ an der Außenseite seiner Eingangstüre einen sogenannten „digitalen Türspion“ anbringen, um davorstehende Personen auf einem Bildschirm besser erkennen zu können. Das Gerät hatte keine dauerhafte Speicherfunktion.
Die Gemeinschaft hatte den Einbau des Spions nicht genehmigt, Nachbarn zogen dagegen vor Gericht. Die Justiz sah nach Auskunft des Infodienstes Recht und Steuern der LBS die Persönlichkeitsrechte der Kläger verletzt und untersagte den weiteren Gebrauch des Geräts.
Auch wenn er selbst wegen seiner Einschränkungen darauf angewiesen sei, müsse er zuvor einen Beschluss der Eigentümer herbeiführen. (Landgericht Karlsruhe, Aktenzeichen 11 S 162/23)
Streit um Erhaltungsrücklage
Wenn die Eigentümer einer vermieteten Wohnung Geld in die Erhaltungsrücklage der Gemeinschaft einzahlen, dann zählen diese Ausgaben noch nicht schon ab diesem Zeitpunkt als Werbungskosten.
Erst zu einem späteren Zeitpunkt (wenn die zurückgelegten Mittel tatsächlich verwendet werden) ist das nach Information des Infodienstes Recht und Steuern der LBS so. (Bundesfinanzhof, Aktenzeichen IX R 19/24)
Der Fall: Ein Steuerzahler vermietete mehrere Eigentumswohnungen. Für diese Objekte überwies er auf das Gemeinschaftskonto auch das Hausgeld, in dem ein bestimmter Anteil an Erhaltungsrücklage vorgesehen war.
Diesen Betrag wollte er als Werbungskosten bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung geltend machen. Der Fiskus akzeptierte das nicht und argumentierte damit, dass dies erst bei der Entnahme aus der Rücklage möglich sei.
Das Urteil: Die höchste fachgerichtliche Instanz schloss sich der Rechtsmeinung der Finanzbehörden an. Die Gesetzeslage erfordere einen wirtschaftlichen Zusammenhang zwischen der Vermietungstätigkeit und den Aufwendungen, wenn Werbungskosten geltend gemacht werden sollen.
Abgeschleppter PKW
Wenn ein Fahrzeug unerlaubter Weise auf einem Privatgrundstück abgestellt wurde, dann muss dessen Halter für die Abschleppkosten aufkommen.
Aber wie sieht es mit den Verwahrkosten für den PKW aus, die im Anschluss daran entstehen? Damit musste sich nach Auskunft des Infodienstes Recht und Steuern der LBS das höchstinstanzliche deutsche Gericht befassen. (Bundesgerichtshof, Aktenzeichen V ZR 192/22)
Der Fall: Die Schwester des Eigentümers und Halters eines PKW hatte diesen auf dem Innenhof eines privaten Gebäudekomplexes abgestellt, obwohl dies durch ein Schild an der Einfahrt klar untersagt war.
Das Fahrzeug wurde abgeschleppt und auf einem Firmengelände des Grundstückseigentümers verwahrt. Weil sich Streit über die Herausgabe entwickelte, forderte der Eigentümer am Ende für rund elf Monate 4.935 Euro (15 Euro täglich). Das schien dem Betroffenen bei weitem überzogen.
Das Urteil: Der BGH erkannte es grundsätzlich an, dass Verwahrkosten in Rechnung gestellt werden. Schließlich diene das noch der Abwicklung des Abschleppvorgangs. Doch einen solchen Erstattungsanspruch gebe es nur bis zum ersten Herausgabeverlangen des Halters. Dementsprechend reduzierten sich die Kosten im konkreten Fall auf lediglich 75 Euro – also den Aufbewahrungszeitraum von fünf Tagen.
Vermietete Wohnung: Couchsurfing gestattet
Das kurzfristige kostenlose Überlassen eines Schlafplatzes an Fremde rechtfertigt nicht die Kündigung einer vermieteten Wohnung durch den Eigentümer. Es handelt sich dabei nach Information des Infodienstes Recht und Steuern der LBS um keine unbefugte Gebrauchsüberlassung an Dritte. (Landgericht Lübeck, Aktenzeichen 14 S 61/20)
Der Fall: Ein Mieter lag schon länger im Streit mit seinem Vermieter. Wegen einer vorausgegangenen entgeltlichen Vermietung der Wohnung über eine Internetplattform hatte der Mieter bereits eine Abmahnung erhalten. Das unterließ er daraufhin. Er bot aber im Anschluss über eine andere Internetplattform kostenlos einen Schlafplatz an. Ihm wurde deswegen die Kündigung ausgesprochen.
Das Urteil: Gegen das unentgeltliche Angebot hatte die zuständige Zivilkammer nichts einzuwenden. Besuche der Gäste über derartige Plattformen seien in der Regel nur auf kurze Dauer angelegt, denn schließlich benutze der Mieter selbst während dieser Zeit ebenfalls seine Wohnung. Es handle sich also lediglich um eine Frage der Mitbenutzung und nicht der Gebrauchsüberlassung.