Behindertengerechter Umbau: Wann eine Mieterhöhung zulässig ist
Behindertengerechter Umbau: So werden die Mehrkosten anerkannt
Der Fall: Ein Ehepaar ließ die gemietete Wohnung für den an einer Muskelerkrankung leidenden Sohn rollstuhlgerecht umbauen, unter anderem mit einem barrierefreien Pflegebad. Durch die Maßnahmen erhöhte sich die Miete. Die Eltern wollten die Mehrkosten steuerlich als außergewöhnliche Belastung geltend machen.
Das Urteil: Das Finanzgericht München erkannte die Zwangsläufigkeit solcher Aufwendungen grundsätzlich an, da sie aus tatsächlichen Gründen nicht vermeidbar seien. Abziehbar sind jedoch nur die Mehrkosten, die unmittelbar durch die Behinderung veranlasst und für die barrierefreie Anpassung erforderlich sind. Da dies nur teilweise zutraf, wurde nur ein Teil der Aufwendungen anerkannt.
Einbruch: Droht Gefahr durch ein Baugerüst?
Während Bauarbeiten kann ein Gerüst den Zugang zu höher gelegenen Wohnungen erleichtern.
Fall: Eine Mieterin forderte deshalb 3.650,40 Euro vom Vermieter für von ihr installierte Fensterschlösser, ein Stangenschloss und Überwachungskameras. Urteil: Das Gericht wies die Forderung zurück: Der Vermieter ist nicht verpflichtet, die Kosten zu übernehmen. Bei den Maßnahmen handele es sich nicht um notwendige Aufwendungen. Sie könnten zwar nützlich sein, seien jedoch nicht zwingend erforderlich.
Mietvertrag: Was heißt "in gereinigtem Zustand"?
Steht in der Klausel im Mietvertrag, dass eine Wohnung in gereinigtem Zustand zurückgegeben werden soll, was ist damit eigentlich genau gemeint? Gehören gereinigte Fenster und Türen, gewischte Böden sowie entkalkte Armaturen, etc. dazu?
Hierzu ein Fallbeispiel: Nach dem Ende des Mietverhältnisses gab es Uneinigkeit zwischen Mieter und Vermieterin über die Erfüllung der Rückgabepflichten. Silikonreste auf Fliesen, die von einer Duschabtrennung stammten, waren vom Mieter nicht entfernt worden. Die Vermieterin ließ diese Rückstände für 18 Euro beseitigen und zog den Betrag von der Mietkaution ab.
Urteil: Das Landgericht bestätigte die Entscheidung der Vorinstanz und wies die Forderung der Vermieterin zurück. Die Klausel im Mietvertrag wurde als unwirksam eingestuft.
Die Begründung: Die Formulierung „in gereinigtem Zustand“ ist zu ungenau und lässt bei kundenfeindlicher Auslegung auch weitergehende Reinigungsarbeiten zu, die über die übliche Rückgabe in besenreinem Zustand hinausgehen würden. Für Mieter besteht daher keine Verpflichtung, über die allgemein geschuldete besenreine Rückgabe hinauszugehen.
Obergrenze: Kostenrahmen muss in WEG-Beschluss
In WEG-Beschlüssen über bauliche Maßnahmen muss zwingend ein Kostenrahmen festgelegt werden; sonst sind sie anfechtbar.
Der Fall: Die Eigentümer einer Wohnanlage beschlossen, den gemeinsamen Hof zu verschönern. Vorgesehen waren das Entfernen bestimmter Pflanzen und eine anschließende Neubepflanzung. Die Hausverwaltung sollte die Umsetzung übernehmen. Im Beschluss wurde jedoch kein Kostenrahmen genannt. Ein Eigentümer beanstandete dies und focht den Beschluss an.
Das Urteil: Das Amtsgericht München erklärte den Beschluss für ungültig. Ohne die Festlegung eines Kostenrahmens entspreche er nicht ordnungsgemäßer Verwaltung. Der Hinweis, man könne die finanziellen Details später klären, sei nicht ausreichend. Bei Beschlüssen über Erhaltungsmaßnahmen oder bauliche Veränderungen müsse stets eine Obergrenze der Ausgaben festgelegt werden.
