Direkt zum Inhalt
Anzeige
Anzeige
Anzeige
haustec.de
Das Fachportal für die Gebäudetechnik
Ad placeholder
Anzeige
haustec.de
Das Fachportal für die Gebäudetechnik
Ad placeholder
Print this page

Tipp vom Anwalt: Verjährung ohne Abnahme bei Werkverträgen

Matthias Scheible
Inhalt

Im Werkvertragsrecht ist die Abnahme des Werkes ein zentrales Ereignis für den Beginn der Verjährungsfrist. Ein aktuelles Urteil des Oberlandesgerichts Hamburg verdeutlicht, dass die Verjährungsfrist nach § 634a Absatz 1 Nummer 2 Bürgerliches Gesetzbuch auch dann zu laufen beginnt, wenn keine Abnahme erfolgt, das Vertragsverhältnis jedoch in ein Abrechnungsverhältnis übergegangen ist.

Sachverhalt: Das gilt bei Kündigung und Abrechnungsverhältnis

Im konkreten Fall hatte ein Auftraggeber im Jahr 2011 einen Auftragnehmer mit Planungs- und Bauüberwachungsleistungen für zwei Bauvorhaben beauftragt. Während der Bauausführung kam es zu Mängeln und Schäden. Der Auftraggeber kündigte daraufhin beide Architektenverträge am 15. Juni 2016 fristlos. Zugleich erteilte er ein Baustellenverbot, forderte sämtliche Unterlagen und Zugangsmittel heraus und verlangte Schadensersatz. Zu diesem Zeitpunkt waren die Bauvorhaben noch nicht abgeschlossen. Bereits vor der Kündigung war ein weiteres Planungsbüro tätig, das die Aufgaben des ursprünglichen Auftragnehmers teilweise übernahm. Eine Abnahme der Leistungen des Auftragnehmers erfolgte nicht.

Erst mit Klage vom 10. August 2021, zugestellt am 10. September 2021, machte der Auftraggeber Schadensersatzansprüche geltend. Er argumentierte, dass diese Ansprüche noch nicht verjährt seien. Der Auftragnehmer erhob jedoch die Einrede der Verjährung und verwies darauf, dass die fünfjährige Verjährungsfrist am 15. Juni 2021 abgelaufen sei.

Verjährungsfrist auch ohne Abnahme möglich

Das Oberlandesgericht Hamburg entschied, dass die fünfjährige Verjährungsfrist für Mängelansprüche auch dann zu laufen beginnt, wenn das Vertragsverhältnis in ein Abrechnungsverhältnis übergegangen ist – selbst ohne förmliche Abnahme. Maßgeblich ist, dass der Auftraggeber durch sein Verhalten klarstellt, dass keine weiteren Leistungen vom Auftragnehmer erwartet werden und eine vollständige Abwicklung des Vertragsverhältnisses gewünscht ist.

Das Gericht führte aus: „Ein solches Abrechnungsverhältnis entsteht, wenn der Auftraggeber deutlich macht, dass er vom Auftragnehmer endgültig keine weiteren Leistungen mehr erwartet und eine vollständige Abrechnung des Vertragsverhältnisses wünscht…“. Eine bloße Kündigung reicht nicht aus. Es müssen weitere Umstände hinzukommen, die eine Vertragserfüllung ausschließen, etwa ein Baustellenverbot, der Entzug von Zugangsmitteln oder die Beauftragung Dritter zur Nachbesserung.

Im vorliegenden Fall sah das Gericht diese Voraussetzungen als erfüllt an. Das Kündigungsschreiben enthielt sowohl das Baustellenverbot als auch die Forderung nach Herausgabe aller Unterlagen. Aus Sicht eines objektiven Empfängers war damit klar, dass die Vertragserfüllung durch den Auftragnehmer nicht mehr gewünscht war und nur noch eine Abwicklung erfolgen sollte. Das Vertragsverhältnis war somit mit Zugang des Kündigungsschreibens am 15. Juni 2016 in ein Abrechnungsverhältnis übergegangen.

So ging der Prozess aus

Mit dem Übergang in das Abrechnungsverhältnis begann die fünfjährige Verjährungsfrist am 15. Juni 2016. Diese endete am 15. Juni 2021. Die Klage des Auftraggebers, die erst am 10. August 2021 erhoben und am 10. September 2021 zugestellt wurde, konnte die Verjährung nicht mehr hemmen. Die Schadensersatzansprüche waren damit verjährt und der Auftraggeber unterlag im Prozess.

Was bedeutet das für Abnahme und alternativen Verjährungsbeginn

Gesetzlich ist geregelt, dass die Verjährungsfrist mit der Abnahme beginnt. Die Abnahme ist ein zentrales Element im Werkvertragsrecht: Sie signalisiert die Billigung der Leistung als im Wesentlichen vertragsgemäß, führt zur Beweislastumkehr und ist Voraussetzung für die Fälligkeit des Werklohns. Das Urteil bestätigt jedoch, dass der Verjährungsbeginn auch ohne ausdrückliche Abnahmeerklärung möglich ist, wenn das Vertragsverhältnis eindeutig abgewickelt wird.

Die Abnahme kann in der Praxis auf unterschiedliche Weise erfolgen: förmlich, ausdrücklich, konkludent oder fiktiv. Das vorliegende Urteil ergänzt diese Varianten um die Möglichkeit, dass auch der Übergang in ein Abrechnungsverhältnis zum Verjährungsbeginn führen kann.

Ausblick: Konsequenzen für die Praxis

Für Architekten, Ingenieure und Bauherren ist das Urteil von erheblicher Bedeutung. Es zeigt, dass der Beginn der Verjährungsfrist nicht ausschließlich an die Abnahme gebunden ist. Entscheidend ist das Verhalten der Vertragsparteien und die eindeutige Beendigung des Erfüllungsverhältnisses. In der Praxis empfiehlt sich daher eine sorgfältige Dokumentation aller relevanten Schritte im Zusammenhang mit Kündigungen und Abwicklungen von Werkverträgen, um spätere Streitigkeiten über den Verjährungsbeginn zu vermeiden.

Jetzt Artikel freischalten

haustec Plus - 12 Monate

18 % sparen!

  • Aktion: 2 Monate für nur 1 € testen
  • Nach 1 Jahr monatlich kündbar
  • Zugriff auf alle haustec.de Plus Artikel
  • 20 % Rabatt auf Veranstaltungen und mehr...

Jetzt für 1 € testen

Danach: 3,25 €/Woche (14,08 €/Monat)

haustec Plus Flex

Flexibel sein

  • Aktion: 2 Monate für nur 1 € testen
  • Jederzeit monatlich kündbar
  • Zugriff auf alle haustec.de Plus Artikel
  • 20 % Rabatt auf Veranstaltungen und mehr...

Jetzt für 1 € testen

Danach: 3,99 €/Woche (17,29 €/Monat)

Sie sind schon Abonnent bei haustec.de?
Anzeige
haustec.de
Das Fachportal für die Gebäudetechnik
Ad placeholder