Direkt zum Inhalt
Anzeige
Anzeige
Anzeige
haustec.de
Das Fachportal für die Gebäudetechnik
Ad placeholder
Anzeige
haustec.de
Das Fachportal für die Gebäudetechnik
Ad placeholder
Print this page

Kann eine Wärmepumpe krank machen trotz eingehaltener TA Lärm-Werte?

Symbol um den Artikel auf die Merkliste zu setzen

Das Landgericht Bielefeld hat eine Nachbarschaftsklage rund um die Geräuschemissionen einer Luft-Wärmepumpe abgewiesen (Urteil vom 09.06.2026, Az. 1 O 310/24). Damit reiht sich die Entscheidung in eine Reihe von Streitfällen ein, in denen sich Nachbarn durch die Geräusche moderner Heiztechnik gestört fühlen.

Der Fall: Wärmepumpe soll Ehepaar krank machen

Ein älteres Ehepaar aus Nordrhein-Westfalen hatte gegen die Eigentümer des Nachbargrundstücks geklagt. Diese hatten dort ein Doppelhaus errichtet, dessen Wärmepumpe zur Heizung und Warmwasserbereitung dient. Die Anlage steht körperschallentkoppelt rund 15 bis 16 Meter vom Haus der Kläger entfernt, wobei die Ausblasrichtung der Ventilatoren auf deren Grundstück zeigt.

Die Kläger machten geltend, die Wärmepumpe verursache erheblichen Lärm – insbesondere in Form tiefer Brummtöne, die vor allem nachts im Schlafzimmer störend wahrnehmbar seien und sogar die Möbel spürbar vibrieren ließen. Sie führten massive gesundheitliche Beschwerden an, darunter Schlafstörungen, Magenbeschwerden und Erschöpfungszustände. Sie forderten, die nächtliche Geräuschentwicklung durch niederfrequente Brummtöne zu unterlassen.

Gutachten: Schutzwerte werden eingehalten

Das Gericht wies die Klage als unbegründet ab. Ein Unterlassungsanspruch nach §§ 1004, 906 BGB bestehe nicht, da keine wesentliche Beeinträchtigung vorliege. Entscheidend war die Beweisaufnahme durch einen gerichtlich bestellten Sachverständigen:

Zwar wird niederfrequenter Schall von der Wärmepumpe auf das Grundstück übertragen, jedoch ohne Überschreitung der maßgeblichen Richtwerte.

Selbst unter atypisch ungünstigen Bedingungen – dauerhafter Volllastbetrieb bei schallausbreitungsgünstiger Wetterlage – erhöhte die Wärmepumpe den Lärmpegel am Haus der Kläger gar nicht bzw. nur marginal um 1 dB.

Direkt vor der Wärmepumpe wurden 27 dB(A) bei Volllast bzw. 24 dB(A) im Regelbetrieb gemessen – der nächtliche Immissionsrichtwert von 35 dB(A) wurde damit deutlich unterschritten.

Die vorhandene Vorbelastung durch Verkehrslärm (nahe Autobahn und Bundesstraße) lag mit 45 bis 46 dB(A) bereits über den nächtlichen Richtwerten der TA Lärm – der Beitrag der Wärmepumpe war demgegenüber praktisch nicht messbar.

Tieffrequente Geräusche: Differenzkriterium nicht erfüllt

Auch speziell auf tieffrequente Geräusche prüfte der Sachverständige die Anlage. Das nach TA Lärm maßgebliche Differenzkriterium (LCeq − LAeq) lag unter der kritischen Schwelle von 20 dB. Ergänzende Terzband-Messungen ergaben ebenfalls keine Grenzwertüberschreitungen und keinen hervorstechenden Einzelton.

Eine einmalige Auffälligkeit bei einer früheren Messung des Kreises im März 2022 (Einzelton bei ca. 80 Hz) wertete das Gericht nicht als wesentliche Beeinträchtigung – diese Messung sei während der Estrich-Trocknung in der Bauphase erfolgt, also in einer außergewöhnlichen Ausnahmesituation.

Gesundheitliche Konstitution bleibt außer Betracht

Wichtig für die Praxis: Das Gericht stellte klar, dass die Wesentlichkeit einer Beeinträchtigung objektiv – am Empfinden eines verständigen Durchschnittsmenschen – zu beurteilen ist. Besondere subjektive Empfindlichkeiten oder die gesundheitliche Konstitution der über 80-jährigen Kläger, die zudem bereits vor Inbetriebnahme der Anlage an einschlägigen Vorerkrankungen litten, spielen dabei keine Rolle. Das Gericht orientierte sich hier ausdrücklich an der aktuellen BGH-Rechtsprechung zu tieffrequenten Geräuschen (BGH, Urt. v. 28.03.2025 – V ZR 105/24).

Auch deliktische Ansprüche lehnte das Gericht ab. Der Streitwert wurde auf 10.000 Euro festgesetzt.

Quelle: Landgericht Bielefeld, Urteil vom 09.06.2026, Az. 1 O 310/24

Mehr zu diesem Thema
Anzeige
haustec.de
Das Fachportal für die Gebäudetechnik
Ad placeholder