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Das sind die wichtigsten Regeln an Halloween

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Halloween gehört in Deutschland mittlerweile fest zum Jahreslauf. Statista beziffert den Umsatz des Einzelhandels rund um Halloween 2025 auf etwa 540 Millionen Euro. Mit der Beliebtheit des Festes wachsen die Fragen zu Dekorationen, Kinderstreichen, Haftung und dem Zusammenleben in der Nachbarschaft. Die Arag-Experten erläutern, welche Regeln gelten und worauf Verbraucher achten sollten.

Mieter und Eigentümer dürfen dekorieren

Ob Skelett im Vorgarten, Spinnennetz an der Hauswand oder Hexe am Fenster: Saisonale Dekorationen sind grundsätzlich erlaubt. Mieter und Eigentümer dürfen ihr Wohnumfeld schmücken. Dabei dürfen sie andere nicht stören oder gefährden und keine Fluchtwege versperren.

Ein aktueller Beschluss des Verwaltungsgerichts Gelsenkirchen (Aktenzeichen: 16 L 2124/25) zeigt, wie weit die Gestaltungsfreiheit reichen kann. Im Fall ging es um Gruselfiguren und Spinnennetze in einer denkmalgeschützten Siedlung. Ein Bürger der Stadt hielt die Dekorationen für unvereinbar mit dem besonderen Charakter des Quartiers. Das Gericht bewertete die zeitlich begrenzte Halloween-Dekoration dagegen als zulässig. Einen Anspruch auf Einschreiten der Stadt gab es nicht. Die Experten folgern daraus: Vorübergehender Festschmuck ist grundsätzlich anders zu beurteilen als dauerhafte Veränderungen an Gebäuden.

Miet- und Nachbarschaftsrecht gilt unverändert

Für viele fühlt sich der Abend wie ein kleiner Feiertag an. Für Mieter gelten an Halloween trotzdem keine anderen Regeln. Gastgeber von Halloween-Partys müssen Rücksicht auf Nachbarn nehmen, insbesondere in Mehrfamilienhäusern. Dekorationen in Treppenhäusern oder anderen Gemeinschaftsflächen sollten Bewohner nur nach Absprache anbringen. Die Experten empfehlen, gerade dort auf Rücksichtnahme zu setzen. So wird aus dem Gruselfest kein Streitfall für die Hausgemeinschaft.

„Süßes oder Saures“ rechtfertigt keine Sachbeschädigung

Der bekannte Halloween-Spruch klingt harmlos, hat aber keinerlei rechtliche Bedeutung. Wer keine Süßigkeiten bekommt, darf weder Hauswände beschmieren noch Briefkästen beschädigen oder Türschlösser verkleben. Die Arag-Experten erinnern daran, dass Halloween kein rechtsfreier Raum ist. Sachbeschädigungen, Beleidigungen oder Hausfriedensbruch werden am 31. Oktober genauso geahndet wie an jedem anderen Tag des Jahres. Entsteht ein Schaden, müssen die Verantwortlichen dafür einstehen.

Alter und Aufsichtspflicht entscheiden über die Haftung

Beschädigen Kinder an Halloween etwas, kommt es zunächst auf ihr Alter an. Kinder unter sieben Jahren sind grundsätzlich nicht deliktsfähig. Sie haften daher in der Regel nicht selbst für verursachte Schäden. Ab dem siebten Lebensjahr wird geprüft, ob das Kind die Folgen seines Handelns erkennen und entsprechend verantwortlich handeln konnte.

Eltern müssen nicht automatisch für jedes Missgeschick ihrer Kinder einstehen. Entscheidend ist, ob sie ihre Aufsichtspflicht verletzt haben. Eltern sollten deshalb vor dem Halloween-Abend klare Absprachen treffen. Dabei sollten sie deutlich machen, welche Streiche noch als Spaß gelten und welche rechtliche Konsequenzen nach sich ziehen können.

Verbotene Symbole und Waffenattrappen bergen Risiken

Die meisten Hexen, Zombies, Skelette oder Vampire müssen sich keine Sorgen machen. Rechtlich problematisch wird es, wenn Verkleidungen Grenzen überschreiten. Kostüme mit verfassungswidrigen Symbolen oder Kennzeichen sind auch an Halloween verboten. Wer sie trägt, muss mit strafrechtlichen Konsequenzen rechnen.

Zudem wird bei besonders realistischen Accessoires zur Vorsicht geraten. Kunstblut und Plastikzähne sind meist unproblematisch, täuschend echt wirkende Waffenattrappen dagegen nicht. Manche Pistolen, Gewehre oder Messer sind von echten Waffen kaum zu unterscheiden. Wer damit unterwegs ist, riskiert Notrufe und unter Umständen Ärger mit den Behörden.

Gruselfaktor endet bei Einschüchterung

Manche wollen den Gruselfaktor besonders weit treiben. Sie sollten bedenken: Verkleidungen oder Inszenierungen dürfen nicht gezielt dazu dienen, andere Menschen massiv einzuschüchtern oder zu bedrohen. Auch an Halloween gelten die allgemeinen gesetzlichen Grenzen des Zusammenlebens.

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