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Neue EEW-Richtlinie in Kraft getreten

Zu den wesentlichen Änderungen, die sich hieraus ergeben, gehören insbesondere:

Förderung von Anlagen zur Erschließung und Nutzbarmachung von Tiefer Geothermie

Erstmalig können über EEW auch Anlagen zur Erschließung/Nutzbarmachung von Tiefer Geothermie gefördert werden. Die Förderung erfolgt ausschließlich über Modul 2. Die Erstellung von Machbarkeitsstudien ist ebenfalls förderfähig, und zwar unabhängig davon, ob anschließend auch eine Geothermie-Anlage errichtet wird oder nicht.

Verbesserung der Möglichkeiten zur Förderung von Elektrifizierungsmaßnahmen

Insbesondere folgende Änderungen führen dazu, dass Elektrifizierungsmaßnahmen einfacher und umfangreicher gefördert werden können:

  1. Einführung eines neuen Moduls (Modul 6), das sich ausschließlich an kleine Unternehmen richtet. Diese können über Modul 6 für den Austausch von Anlagen, die bisher mit fossilen Energien betrieben wurden, eine Förderung beantragen, ohne dass hierfür das Erstellen eines Einsparkonzeptes erforderlich ist.
  2. Modul 4: Elektrische Energie, die nachweislich aus erneuerbaren Quellen stammt und über Power Purchase Agreements (PPA) bezogen wird, wird nun ebenfalls als Energie aus erneuerbaren Quellen anerkannt und darf bei der Ermittlung des CO2-Förderdeckels mit einem Emissionsfaktor von 0 berücksichtigt werden.
  3. Überarbeitung der bisherigen CO2-Faktoren für elektrische Energie

Durch die Besserstellung von Elektrifizierungsmaßnahmen ergeben sich beispielsweise auch interessante Förderungsmöglichkeiten für Elektrolyse-Anlagen zur Erzeugung von Wasserstoff.

Verbesserung der Förderungsmöglichkeiten für kleine Unternehmen

Nicht nur durch die Einführung von Modul 6 wurden die Förderungsmöglichkeiten für kleine Unternehmen erheblich erweitert:

  1. Seit dem 1. Mai 2023 wird bei der EEW-Förderung erstmalig zwischen kleinen Unternehmen (KU) und Mittelständischen Unternehmen unterschieden (MU). Somit können nun kleine Unternehmen bis zu 10 % mehr Förderung erhalten als zuvor.
  2. Höhere Förderbeträge können sich für KU auch aus folgender Änderung ergeben: Der CO2-Förderdeckel für kleine Unternehmen wurde von bisher 900 Euro auf 1.200 Euro pro Tonne CO2 und Jahr angehoben.
  3. Zudem ist nun auch eine Förderung über Artikel 17 der AGVO möglich. Dieser Artikel richtet sich ausschließlich an KMU und ermöglicht eine Förderung in Höhe von 10 % für MU und 20 % für KU. Die Prozentangabe bezieht sich dabei auf die Beschaffungskosten der förderfähigen Investition.

Verbesserung der Förderungsmöglichkeiten für Wärmedämm-Maßnahmen

In Modul 1 wurde die Deckelung der Nebenkosten für Wärmedämm-Maßnahmen aufgehoben. Zudem müssen bei der Dämmung von Bestandsanlagen kein Mindest-Dämmniveau mehr erreicht werden.

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