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Neue Technische Regel TRGS 553: Schutz vor Holzstaub

Dörte Neitzel

Wo gehobelt wird, fallen nicht nur Späne, es entsteht auch Holzstaub und diesen klassifiziert der Gesetzgeber als Gefahrstoff. Besonders die ganz feinen Partikel können in die Lunge gelangen und dort Schäden anrichten. Das kann bis zur Berufsunfähigkeit führen. Daher müssen Arbeitgeber der holzverarbeitenden Gewerke ihre Mitarbeiter entsprechend schützen. Dafür sorgt in diesem Fall die Technische Regel TRGS 553. Sie wurde im vergangenen Jahr überarbeitet, ihre Neufassung ist seit dem 12. Dezember 2022 in Kraft.

Was ist die TRGS 553?

Die TRGS 553 soll Arbeitende vor Holzstaub schützen. Die gilt für alle Tätigkeiten bei der Be- und Verarbeitung von Holz und Holzwerkstoffen, soweit dabei Holzstaub entsteht. Auch für Tätigkeiten im Gefahrenbereich von Holzstäuben, beispielsweise beim Arbeiten an Holzbearbeitungsmaschinen und -anlagen, Wechseln von Filterelementen, Einfahren in Silos ist die TRGS 553 anzuwenden. Belastete Althölzer, zum Beispiel durch Holzschutzmittel, fallen nicht unter diese TRGS.

Die Technische Regel beschreibt entsprechende Schutzmaßnahmen, einschließlich der erforderlichen Wirksamkeitsüberprüfung bei Tätigkeiten mit Holzstaub. Unter Holzstaub fallen

  1. Hartholzstäube nach TRGS 906 „Verzeichnis krebserzeugender Tätigkeiten oder Verfahren nach § 3 Absatz 2 Nummer 3 GefStoffV“ und
  2. Weichholzstäube nach TRGS 905 „Verzeichnis krebserzeugender, keimzellmutagener oder reproduktionstoxischer Stoffe“ oder Mischungen aus beiden.

Da Holzstaub brennbar ist, kann er zusammen mit Luftsauerstoff eine explosionsfähige Atmosphäre bilden. Daher sind gegebenenfalls auch Maßnahmen zum Brand- und Explosionsschutz erforderlich. Diese Maßnahmen sind in dieser TRGS jedoch nicht beschrieben.

Was besagt die TRGS 553?

Bei Tätigkeiten mit Holzstäuben hat der Arbeitgeber vor Aufnahme der Tätigkeit die für die Beschäftigten mit ihrer Arbeit verbundenen Gefährdungen zu ermitteln. Auch die mögliche Gefährdung anderer Beschäftigter, die Holzstäuben ausgesetzt sein können, ist zu berücksichtigen. Das geschieht mittels einer Gefährdungsbeurteilung.

Im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung sind bei Holzstaub die inhalative Exposition, die Art und Dauer der Tätigkeiten sowie weitere relevante Randbedingungen, wie zum Beispiel die Überprüfung der Wirksamkeit von Absaugeinrichtungen, schwere körperliche Arbeiten oder das Tragen belastender persönlicher Schutzausrüstung, zu beurteilen. Dabei ist der allgemeine Grenzwert für Hartholzstaub in Höhe von 2 mg/m³ als einatembarer Staub einzuhalten

Zur Wirksamkeitsüberprüfung der Schutzmaßnahmen müssen Art, Ausmaß und Dauer der Exposition gegenüber Holzstäuben ermittelt werden. Der Arbeitgeber hat regelmäßig – mindestens jedoch einmal jährlich – zu überprüfen (Wirksamkeitsüberprüfung),

  1. ob die festgelegten Maßnahmen und Bedingungen gemäß Abschnitt 3 Absatz 2 durchgeführt wurden bzw. eingehalten sind und
  2. ob die festgelegten Maßnahmen geeignet und ausreichend wirksam sind.

Die Ergebnisse der Gefährdungsbeurteilung sowie der Wirksamkeitsüberprüfung sind schriftlich zu dokumentieren. Die Ergebnisse aller Ermittlungen zur inhalativen Exposition sind aufzubewahren und den Beschäftigten gemäß TRGS 400 zugänglich zu machen. In der Dokumentation muss dargelegt werden, welche Maßnahmen ergriffen werden, um die durch Holzstaub bedingten Gefährdungen zu beseitigen oder auf ein Minimum zu verringern.

Die Gefährdungsbeurteilung darf nur von fachkundigen Personen durchgeführt werden.

Auf welche Schutzmaßnahmen vor Holzstaub müssen Arbeitgeber achten?

Sind die Beschäftigten bei ihren Tätigkeiten Holzstaub ausgesetzt, sind zur Verhinderung oder Minimierung der dadurch bedingten Gefährdungen geeignete Schutzmaßnahmen erforderlich. Die Rangfolge der Schutzmaßnahmen richtet sich nach dem STOP-Prinzip:

  1. Substitutionsprüfung: Der Arbeitgeber hat unter Beachtung des Standes der Technik zu prüfen, ob Bearbeitungsverfahren/-maschinen eingesetzt werden können, bei denen Holzstaub nicht oder in geringerem Umfang freigesetzt wird.
  2. Technische Schutzmaßnahmen: Absaugungsanlagen bei Handkreissägen, Handhobelmaschinen, Hondoberfräsmaschinen und Handschlitzfräse bzw. Flachdübelfräsmaschinen, Handbandschleifmaschinen, Exzenterschleifmaschinen und Schwingschleifmaschinen sind Pflicht.
  3. Organisatorische Maßnahmen und Hygienemaßnahmen: Zum Beispiel muss der Arbeitgeber Maschinen und Arbeitskleidung regelmäßig reinigen und Staubablagerungen minimieren. Auch die Lagerung und Entsorgung des Holzstaubs muss sach- und fachgerecht erfolgen.
  4. Personenbezogene Schutzmaßnahmen: Als Atemschutzgeräte können in Abhängigkeit von der ermittelten Expositionshöhe geeignet sein: Filtergeräte mit Gebläse TM1P oder solche mit Gebläse und Helm oder Haube TH2P, wenn diese eine Warneinrichtung für den Ausfall des Gebläses besitzen, oder Halbmasken mit P2-Filter oder partikelfiltrierende Halbmasken FFP2 und höhere Klassen (z. B. P3). Gegen krebserzeugende Stäube ist grundsätzlich die höchste Klasse auszuwählen.

Was ist neu an der Novelle der TRGS 553?

Künftig gilt bei Maschinen der Holzbearbeitung nur noch ein Grenzwert für den anfallenden Holzstaub: 2 Milligramm pro Kubikmeter (mg/m3) Luft. Dieser Grenzwert gilt jetzt europaweit. Die bisherige TRGS kannte als weiteren Grenzwert 5 mg/m3. Die neue TRGS sieht vor, dass ab 2 mg/m3 ein Mundschutz zu tragen ist. Basis der Berechnung ist dabei der Schichtmittelwert, das Holzstaub-Aufkommen bezogen auf acht Stunden Tagesarbeit. Für Weichholz liegt der allgemeine Grenzwert für einatembaren Staub (E-Staub) nachwievor bei 10 mg/m³.

Der allgemeine Grenzwert darf kurzzeitig wie folgt überschritten werden: 

  • Der maximale Überschreitungsfaktor beträgt 8 (= 16 mg/m³).
  • Die Überschreitung darf 4-mal pro Schicht eintreten.
  • Die Überschreitung darf maximal 15 Minuten andauern.

Anhang 6 der TRGS 553 definiert für die dort aufgelisteten Maschinen, an denen der AGW nur bei zeitlicher Einschränkung der Nutzung eingehalten wird, gesonderte Kurzzeitwert-Anforderungen.

Bei der Arbeit mit einer Tischbandsägemaschine darf der Grenzwert nur 2-fach überschritten werden für maximal 60 Minuten. Bei allen anderen Maschinen nach Anlage 6 ist es das 3-Fache für 30 Minuten.

Neu ist auch die Wirksamkeitsüberprüfung. Konkret heißt das in der Umsetzung: Der Arbeitgeber hat regelmäßig – mindestens jedoch einmal jährlich – zu überprüfen, ob die festgelegten Maßnahmen durchgeführt wurden und geeignet bzw. ausreichend wirksam sind.

Auch muss ein Betriebsarzt bei der Gefährdungsbeurteilung beteiligt werden. Darüber hinaus schreibt die neue TRGS 553 nun eine Pflicht zur arbeitsmedizinischen Vorsorge auch bei Holzstäuben ohne Hartholzanteil vor, wenn der Grenzwert von 10 mg/m3 nicht eingehalten wird. Ein Angebot muss vorgehalten werden, auch wenn der Grenzwert eingehalten wird.

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