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Verpackungen und Elektroschrott: Diese Regelungen müssen Vertreiber kennen

Geltende Vorschriften

Verpackungen 

Das Verpackungsgesetz (VerpackG) setzt die europäische Verpackungsrichtlinie 94/62/EG um. Es regelt das Inverkehrbringen von Verpackungen sowie Rücknahme und Verwertung von Verpackungsabfällen. Die Novelle implementiert nun sowohl die Einweg-Kunststoff-Richtlinie als auch die Abfallrahmenrichtlinie in deutsches Recht und tritt stufenweise in Kraft: Vorgaben der Einweg-Kunststoff-Richtlinie, u. a. für Trinkhalme, Einwegbesteck und -geschirr aus Kunststoff gelten bereits seit 3. Juli 2021

Wesentliche Änderungen sind u. a. (Quelle: www.verpackungsgesetz.com):  Ab 1. Juli 2022 müssen sich alle Hersteller von mit Ware befüllten Verpackungen im Verpackungsregister LUCID registrieren, also auch Hersteller von Transport-, Verkaufs- und Umverpackungen im Sinne des § 15 (1) Satz 1 VerpackG, die typischerweise nicht beim Endverbraucher landen sowie von Serviceverpackungen z. B. Papiertüten beim Bäcker; für sie bestand bisher keine Registrierungspflicht. 

Hinweis: Systembeteiligungspflichtige Verpackungen sind laut VerpackG mit Ware befüllte Verkaufs- und Umverpackungen, die nach Gebrauch typischerweise beim privaten Endverbraucher als Abfall anfallen. Die Systembeteiligungspflicht umfasst Registrierung aller systembeteiligungspflichtiger Verpackungen sowie Lizenzierung und regelmäßige Mengenmeldungen im Bereich b2c (business to customer).

Auf www.verpackungsregister.org ist der aktuelle "Katalog systembeteiligungspflichtiger Verpackungen" mit Suchfunktionen verfügbar. 

Rücknahme und Verwertung sind Pflicht

Hersteller und in der Lieferkette nachfolgende Vertreiber von Mehrwegverpackungen sind nun zu Rücknahme und Verwertung verpflichtet. Und sie müssen die Endverbraucher über Rückgabemöglichkeit und Zweck informieren. 

Für Hersteller von Transportverpackungen, Verkaufs- und Umverpackungen sowie Mehrwegverpackungen, die nach Gebrauch typischerweise nicht bei privaten Endverbrauchern als Abfall anfallen, sondern von Hersteller oder Vertreiber unentgeltlich zurückgenommen wurden, gilt eine Nachweispflicht: Sie müssen nachweisen, wie viele Verpackungen im Kalenderjahr zurückgenommen und wie sie verwertet wurden (Materialart, Masse). Diese Mengennachweise sind in nachprüfbarer Form zu dokumentieren (Selbstkontrolle) und auf Nachfrage der zuständigen Behörde vorzulegen (Quelle: www.bmu.de). 

Ab 01.01.2023 gilt: Größere Gastronomiebetriebe müssen für Einwegverpackungen oder -becher eine Mehrweg-Alternative anbieten. Diese darf nicht teurer sein als das gleiche Produkt in der Einwegverpackung. Betriebe mit einer Verkaufsfläche von max. 80 qm und nicht mehr als fünf Beschäftigten sollen alternativ Waren in Mehrwegbehälter abfüllen, die der Kunde selbst mitbringt. 

Die Einwegpfandpflicht wird auf PET-Flaschen und Aluminiumdosen erweitert.  Es gelten geänderte Pflichten für die Getrenntsammlung von Einwegkunststoff-Getränkeflaschen: Ab 1.1.2029 müssen mind. 90 Masseprozent getrennt gesammelt werden. Und deren Rezyklatanteil muss ab 1.1.2030 mind. 30 % betragen.  Schließlich gelten für Unternehmen erweiterte Informationspflichten und sie müssen ihre finanzielle Leistungsfähigkeit belegen. 

Noch keine Pflichtkennzeichnung: Das Verpackungsgesetz regelt zwar Nummern und Abkürzungen zur Identifizierung von Verpackungsmaterial. Allerdings gibt es keine Pflichtkennzeichnung, die Angaben sind weiterhin freiwillig.     

Elektro- und Elektronikschrott

Die Novelle des Elektro- und Elektronikgeräte-Gesetzes tritt zum 1. Januar 2022 in Kraft. Es setzt die neue EU-Abfallrahmenrichtlinie um und berücksichtigt das neue Kreislaufwirtschaftsgesetz vom Oktober 2020. Es regelt Inverkehrbringen, Rücknahme und Entsorgung von Elektro- und Elektronikgeräten.     

Wesentliche Änderungen sind v. a. (Quelle: www.elektrogesetz.de):  Das ElektroG weitet die Haftung von reinen Marktplatz-Betreibern und sog. Fulfillment-Dienstleistern aus, sie müssen die angebotenen bzw. verarbeiteten Elektro- und Elektronikgeräte regelmäßig prüfen. Fulfillment-Dienstleister bieten mind. zwei der folgenden Dienstleistungen an: Lagerhaltung, Verpackung, Adressierung oder Versand von Elektro- oder Elektronikgeräten, an denen sie kein Eigentumsrecht haben. Post-, Paketzustell- oder sonstige Frachtverkehrdienstleister gehören dagegen nicht dazu.  Nicht ordnungsgemäß registrierte Produkte dürfen nicht mehr vertrieben bzw. versendet werden, es drohen sonst hohe Bußgelder sowie Abmahnungen. Allerdings bleibt es schwierig, Unternehmen mit Sitz im Ausland zu sanktionieren. 

Im Handel gelten neue Rücknahmepflichten: Rückgaben bzw. Rücksendungen an den Händler sollen kostenfrei sein. Wiederverkäufer müssen künftig Verbraucher über ihre Rechte zur kostenfreien Rückgabe von Elektroaltgeräten aktiv informieren. Altgeräte dürfen im Lebensmittel-Einzelhandel zurückgegeben werden (mind. 800 qm Gesamtverkaufsfläche). Pro Rückgabe können jeweils bis zu drei Altgeräte bis zu einer Kantenlänge von max. 25 cm zurückgegeben werden. 

Auf Hersteller kommen neue Aufgaben zu: Hinweispflichten u. a. auf kostenfreie Rücknahme und batteriebetriebene Elektrogeräte, Entnehmbarkeit von Akkus und Batterien, Kennzeichnung und Rücknahmekonzept. Und Onlinehändler aus Drittstaaten müssen ab 01.01.2023 in Deutschland Bevollmächtigte einsetzen. 

Zertifizierte Erstbehandlungsanlagen dürfen Altgeräte nun direkt annehmen.     

Weitere Anforderungen aus anderen Rechtsvorschriften werden erwartet, u. a.:  Hersteller neuer Elektro- und Elektronikgeräte sollen zukünftig jährlich über die Erreichung der gesetzlich geforderten Sammelquote von Altgeräten (mind. 65 % bez. auf drei vorherige Jahre) sowie der Verwertungsquoten öffentlich informieren müssen. 

Und schließlich soll die sog. Obhutspflicht verhindern, dass intakte Elektro- und Elektronikgeräte vor oder nach Rücksendung an den Händler entsorgt werden, obwohl sie noch benutzbar wären. Vertreiber müssen deshalb zukünftig Verzeichnisse über alle Retouren und deren Verbleib führen.        

Umsetzung in der Praxis 

Hersteller und Vertreiber von Verpackungen können auf www.verpackungsregister.org im "Katalog systembeteiligungspflichtiger Verpackungen" prüfen, ob sie mit Ware gefüllte Verpackungen in Verkehr bringen, die die Kriterien erfüllen. Ein Leitfaden dazu erläutert Hintergründe und Herangehensweisen, er enthält anschauliche Beispiele und FAQs.     

Unternehmen müssen also bei Herstellung und Entsorgung geltende Vorschriften einhalten. Sie müssen Abfälle managen, u. a. auch solche, die sie von ihren Kunden zurücknehmen (müssen). Für Unternehmen regeln i. W. Kreislaufwirtschaftgesetz und Gewerbeabfallverordnung, welche Fraktionen getrennt gesammelt und wie diese für Wiederverwendung bzw. Recycling vorbereitet und vorschriftsmäßig entsorgt werden müssen: So zählen z. B. Pappe- und Kunststoffabfälle zu den gewerblichen Siedlungsabfällen. Ausgediente Elektro- und Elektronikgeräte müssen getrennt gesammelt, enthaltene Altbatterien bzw. Akkus sowie Leuchtmittel entfernt werden, falls dies zerstörungsfrei möglich ist.     

Ein Abfallkataster ermöglicht einen schnellen Überblick: Es sollte neben Art und Mengen von Abfällen auch betriebliche Sammelstellen und Standorte von Abfallcontainern enthalten, damit Beschäftigte wissen, wo die einzelnen Fraktionen gesammelt werden. Damit lassen sich auch geforderte Dokumentationspflichten erfüllen. Auch Entsorgungsarten und -verfahren können erfasst und Entsorgungsnachweise verwaltet werden. Kosten für Transport und Entsorgung können einfach ermittelt werden.  Und ein individuelles Rechtskataster enthält geltende Vorschriften, es muss regelmäßig aktualisiert werden.        

Fazit 

Die Entsorgung von Verpackungen sowie Elektro- und Elektonikschrott unterliegt speziellen Vorschriften. Unternehmen müssen geltende Vorschriften kennen und umsetzen. Ein Abfallkataster erleichtert eine sichere und umweltgerechte Entsorgung betrieblicher Abfälle.

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