Ihr Recht: Nachträglich genehmigte Zusatzleistungen müssen vergütet werden
Ein Auftraggeber (AG) hat einen Auftragnehmer (AN) mit Bauleistungen an seinem Objekt auf Basis eines VOB/B-Werkvertrags beauftragt. Mit der Planung und Objektüberwachung wurde ein Architekt beauftragt. Während der Bauzeit kam es zu Änderungen der Bauausführung. Diese Änderungen wurden vom Architekten angeordnet und dem AG per E-Mail mitgeteilt. Der AG hat den Änderungen nicht widersprochen. Nach Abnahme der Gesamtbaumaßnahme forderte der AN zusätzliche Vergütung für die geänderte Bauausführung. Dementgegen behauptet der AG, die Leistungen nicht in Auftrag gegeben zu haben und daher auch keine zusätzliche Vergütung zahlen zu müssen, weil - wenn der Architekt keine entsprechende Vollmacht hat – die Leistungen des AN "ohne Auftrag" ausgeführt wurden.
Auftraggeber hat Zusatzleistungen nicht widersprochen
Das Gericht gab dem AN im konkreten Fall Recht. Eine Vergütung steht dem AN zu, da der AG die zusätzlichen Leistungen nachträglich anerkannt hatte. Der AG war in die geführte E-Mail-Korrespondenz zwischen dem Architekten und dem AN eingebunden, insoweit war von einer konkludenten Genehmigung eines durch den vollmachtlosen Architekten erteilten Zusatzauftrags bzw. einem nachträglichen Anerkenntnis einer ohne Auftrag ausgeführten Leistung durch den AG auszugehen. Jedenfalls seien die Voraussetzungen einer Duldungsvollmacht erfüllt, da der AG den vom Architekten beauftragten Zusatzleistungen nicht widersprochen hatte. Im Übrigen wurden auch keine Mängel durch den AG gerügt oder auf einen Rückbau der entsprechenden Leistungen bestanden. Das Urteil:
Widerspricht der Auftraggeber der ihm bekannten Anweisung des Architekten zur Ausführung einer Nachtragsleistung nicht und nimmt er diese Leistung nach ihrer Ausführung ab, liegt darin die Genehmigung des vollmachtlos erteilten Zusatzauftrags bzw. das nachträgliche Anerkenntnis der ohne Auftrag ausgeführten Leistung (OLG Brandenburg, Urteil vom 08.12.2016 - 12 U 192/15).
Nachträglich genehmigte Leistungen müssen vergütet werden
Die Entscheidung zeigt auf, dass auftragslos erbrachte Leistungen nachträglich genehmigt werden können und somit eine Vergütungspflicht nach sich ziehen. Vom Grundsatz sollte der AN jedoch stets darum bemüht sein, die Leistungen durch den AG auch angeordnet bzw. beauftragt zu bekommen.