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Bau- und Wohnurteile: Höhere Grunderwerbsteuer für nachträgliche Sonderwünsche

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Fiskus forderte für nachträgliche Vereinbarungen höhere Grunderwerbsteuer

Können Kosten für nachträglich mit dem Bauträger vereinbarte Sonderwün­sche eine grunderwerbsteuerpflichtige Gegenleistung darstellen? Mit dieser Frage musste sich nach Auskunft des Infodienstes Recht und Steuern der LBS die höchste finanzgerichtliche Instanz auseinandersetzen. (Bundesfinanzhof, Aktenzeichen II R 18/22; Vorinstanz: Niedersächsisches Finanzgericht, Aktenzeichen 7 K 208/19)

Der Fall: Nach dem Erwerb, aber noch vor der Errichtung eines Gebäu­des vereinbarten ein Bauträger und sein Kunde einige zusätzli­che Arbeiten, unter anderem eine Vergrößerung der bereits vorgesehenen Terrasse. Dadurch verteuerte sich natürlich das Projekt und das Finanzamt war der Meinung, dies müsse auch in die Berechnung der Grunderwerbsteuer einfließen. Der Steuerzahler argumentierte, es handle sich um Mehrleistun­gen nach Beurkundung des Kaufvertrages, die keine Verbin­dung zu diesem hätten.

Das Urteil: Die Finanzrichter schlossen sich der Argumentation der Finanzverwaltung an. Hier liege ein rechtlicher Zusammen­hang mit dem Erwerbsgeschäft vor, wie er sich aus der Ver­tragsauslegung durch das Finanzgericht unter Berücksichti­gung der Umstände des Einzelfalles ergebe. Deswegen sei die höhere Grunderwerbsteuer zu bezahlen.

Nachbarn störten sich wegen Auslüftens am Fensterbrett

Für viele Menschen gehört es einfach zum Tagesablauf, das morgendliche Auslüften ihrer Bettwäsche am Fensterbrett. Nach Auskunft des Infodienstes Recht und Steuern der LBS kann es ihnen im Regelfall auch nicht untersagt werden. (Landgericht Karlsruhe, Aktenzeichen 11 S 85/21)

Der Fall: Die Beklagten wohnten im ersten Stock eines Hauses. In jahr­zehntelanger Übung hatten sie sich daran gewöhnt, Kopfkis­sen und Zudecken über die Fensterbrüstung des geöffneten Schlafzimmerfensters zu legen. Das gefiel allerdings den Nach­barn unter ihnen nicht. Sie beriefen sich auf die Hausordnung, in der es hieß, aus den Fenstern dürfe „nichts geworfen, ge­schüttet oder geschüttelt“ werden. Sie befürchteten, Staub und Haare aus dem Bettzeug könnten in ihre eigenen Wohn­räume eindringen.

Das Urteil: Das Gericht prüfte die Umstände und kam in seinem Hinweis­beschluss zu dem Ergebnis, es liege ein sozial adäquates Ver­halten vor, wenn man die Bettwäsche auf diese Weise lüfte. Auf das Sondereigentum der Erdgeschossbewohner werde da­durch nicht eingewirkt. Selbst wenn sich einzelne Haare oder Staubpartikel lösen sollten, stelle das lediglich eine zu ver­nachlässigende, sehr geringfügige Beeinträchtigung dar.

Nachbar verwahrte sich gegen sportliche Aktivitäten

Es waren nicht die Geräusche, die einen Grundstückseigentümer bei der Nutzung eines Trampolins durch seine Nachbarn störten, sondern etwas anderes. Der Betroffene wollte nicht, dass die Hobbysportlerinnen und -sportler bei der Benutzung ihres Turngerätes über den Zaun und damit in sein Anwesen blicken konnten. Er klagte vor Gericht dagegen. Nach Informa­tion des Infodienstes Recht und Steuern der LBS hatte er damit zum Teil Erfolg.

Das Trampolin durfte grundsätzlich bleiben, musste aber etwas ver­setzt werden, weil es wegen seiner Höhe (2,80 Meter mit Netz) zu nahe an der Grundstücksgrenze stand. Konkret musste es um knapp zwei Meter vom Gartenzaun entfernt werden, um einen angemessenen Abstand zu haben. Die Frage der „verbotenen“ Aussicht betrachtete das Gericht nicht als Problem. Beim Trampolinspringen handle es sich grundsätzlich um ein sozialadäqua­tes und damit erlaubtes Verhalten in privaten Gärten. (Oberlandesgericht Brandenburg, Aktenzeichen 5 U 140/23)

Schmuck zurückgelassen

Zwar ist eine Hausratversicherung grundsätzlich dafür da, dem Eigentümer aus seiner Wohnung gestohlenes Gut zu erstatten. Aber ein verantwortungs­voller Umgang mit Wertsachen gehört nach Auskunft des Infodienstes Recht und Steuern der LBS schon dazu, wenn man seinen Versicherungsschutz nicht verlieren will. (Landgericht Münster, Aktenzeichen 115 O 23/24)

Der Fall: Ein Wohnungsbesitzer verwahrte in einem einfach abgeschlos­senen Schrank Gegenstände von erheblichem Wert, darunter insbesondere Schmuck. Während einer längeren Abwesenheit von mehreren Monaten vermietete er unter – und zwar an eine Frau, die ihm allenfalls oberflächlich bekannt war. In dieser Zeit ereignete sich ein Einbruchsdiebstahl, bei dem der Schmuck abhandenkam. Nach Überzeugung des Bestohlenen war damit der Versicherungsfall eingetreten.

Das Urteil: Der Betroffene habe seine Sorgfaltspflichten „in besonders schwerwiegender Weise verletzt“, beschied das Gericht in einem Vergleichsvorschlag. Ein leicht gesicherter Schrank sei nicht geeignet, Wertgegenstände über eine Zeit der Abwesen­heit hinweg aufzubewahren. Wegen einer grob fahrlässigen Gefahrenerhöhung durch den Versicherten dürfe die Leistung zu 100 Prozent gekürzt werden.

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