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Abweichung von den allgemein anerkannten Regeln der Technik nur nach Vereinbarung

Grundsätzlich ist es möglich, von den allgemein anerkannten Regeln der Technik abzuweichen. Das bedarf allerdings einer ausdrücklichen Vereinbarung zwischen den Vertragsparteien und hat Grenzen, nämlich da, wo Gefahren für Leib und Leben entstehen würden. Das OLG Düsseldorf, Urteil vom 16.06.2017 - 22 U 14/17 ging diesen Fragen nach. Wenn die Funktion einer Werkleistung darin besteht, dass das Risiko bestimmter Gefahren abzuwehren, ist das Werk bereits dann mangelhaft, wenn das Risiko des Gefahreintritts besteht.

Auf keinen Fall kann von einer Zustimmung des Auftraggebers mit der abweichenden Leistung ausgegangen werden, wenn der Auftragnehmer nicht die entsprechende Aufklärung sicher stellt. Das sollte aus Gründen der Beweislast immer schriftlich erfolgen und sorgfältig dokumentiert werden. Fehlt eine solche Vereinbarung, hat der Auftragnehmer Nacherfüllung zu leisten. Muß beispielsweise die Dämmplatten einer Fußbodenheizung ausgetauscht werden, gehören die Arbeiten außerhalb des Gewerks, so die De- und Remontage des Estrichs auch zum Nacherfüllungsumfang.

Das Urteil hat aber nicht nur den Auftragnehmer getroffen, sondern zugleich auch den baubegleitenden Planer. Im Rahmen der Leistungsphase 5 ist der Architekt verpflichtet, die Ausführungsdetails umfassend zeichnerisch darzustellen. Die Ausführungsplanung muss bei schadensträchtigen Details besonders differenziert und für den Unternehmer in einer jedes Risiko ausschließenden Weise deutlich sein (in Bezug auf die Wärmedämmung ggf. bis zum Maßstab 1:1). Fertigt der Architekt die danach für ein konkretes Gewerk notwendigen Ausführungspläne nicht, liegt in diesem Unterlassen ein Planungsfehler.

In diesem Fall kommt dann eine Gesamtschuldnerschaft in Betracht.

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