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Pellets, Heizöl und Flüssiggas: Härtefallregelung geplant

Am 13. Dezember 2022 ist ein Eckpunktepapier der Bundestagsfraktionen der Ampel-Koalition bekannt geworden, das auch beim Einkauf der Brennstoffe Heizöl, Holzpellets, Flüssiggas (LPG), Scheitholz und Kohle Hilfen für Letztverbraucher vorsieht. Allerdings deutet schon der Begriff Härtefallregelung an, es nicht wie bei Erdgas und Fernwärme zu einer automatischen Entlastung kommt, sondern, dass die Verbraucher selber aktiv werden müssen.

Vorgesehen sind ein Deckel von 2.000 Euro pro Haushalt, ein Mindesterstattungsbetrag von 100 Euro und mindestens eine Preisverdopplung gegenüber noch nicht bekannten Indexwerten („Als Referenzpreis ist der jahresdurchschnittliche Vorjahreswert für den jeweiligen Brennstoff anzusetzen.“) nachgewiesen werden. Die Entlastungen sollen rückwirkend auf Brennstoffeinkäufe vom 1. Januar bis zum 1. Dezember 2022 gelten.

Dafür sollen 1,8 Mrd. Euro aus dem 200 Mrd. Euro umfassenden Wirtschaftsstabilisierungsfonds („Doppelwumms“) zur Verfügung stehen. Das Geld kommt also vom Bund, die Umsetzung soll über die Länder erfolgen. Man darf gespannt sein, ob es dann auch bei den neuen „Brennstoffpreisbremsen“ zu einem Flickenteppich mit unterschiedlichen Regelungen kommt. Laut dem Eckpunktepapier müssen Antragsteller bei Anträgen eine eidesstattliche Erklärung über ihre Brennstoffrechnung abgeben.

Die Eckpunkte sehen vor, dass die Höhe der Entlastung bis zu maximal 2000 Euro in Anlehnung an die Systematik der Gas- und Wärmepreisbremse wie folgt berechnet werden soll:

Entlastungsbetrag = 0,8 × (Rechnungsbetrag – 2 × Referenzpreis  ×  Bestellmenge)

Der Faktor 2 sorgt dafür, dass der Entlastungsbetrag negativ ausfallen würde, wenn der bezahlte Mengenpreis nicht mindestens doppelt so hoch wie der Referenzpreis ist. Das sieht man besser, wenn die Formel umgestellt wird:

Entlastungsbetrag = 0,8 × Bestellmenge × (bezahlter Mengenpreis – 2 × Referenzpreis)

Beispielrechnung 

Nimmt man an, der Referenzpreis für Holzpellets auf 250 Euro/t*) festgeschrieben wird und 6 t (Bestellmenge) und im Zeitraum 1. Januar bis zum 1. Dezember 2022 gebunkert worden sind und lag dem Rechnungsbetrag ein Mengenpreis von 500 Euro/t zugrunde, ergibt sich ein Rechnungsbetrag von 3000 Euro und ein

Entlastungsbetrag = 0,8 × 6 t × (500 Euro/t − 2 × 250 Euro/t) = 0,00 Euro

Bei einem Mengenpreis von 750 Euro/t, so teuer waren Holzpellets im September 2022, und einer 6-t-Lieferung stehen 4500 Euro auf der Rechnung. Es ergibt sich dann ein

Entlastungsbetrag = 0,8 × 6 t × (750 Euro/t − 2 × 250 Euro/t) = 1200 Euro.

Für den Pelletkunden entspricht das dann einem tatsächlichen Mengenpreis von (4500 – 1200) Euro / 6 t = 550 Euro/t.

………

*) Der bundesweite DEPI-Pelletpreis für 6-t-Lieferungen lag im Jahr 2021 im Durchschnitt aller Monate bei 240,97 Euro/t und schwankte zwischen 217,04 Euro/t im Mai und 303,17 Euro/t im Dezember. 2022 lag der DEPI-Pelletpreis erstmals im Juli 2022 mit 507,83 Euro/t in dem Bereich, in dem die Härtefallregelung greifen könnte. Im Juni 2022 wurde ein DEPI-Pelletpreis von 431,56 Euro ermittelt.

Die Preisbremsen für Erdgas, Fernwärme und Strom entlasten rund 70 % der Haushalte bei den Heizkosten (bei Strom erst ab 2023). Etwa 30 % der Haushalte werden mit Brennstoffen beheizt, die im Eckpunktepapier benannt sind. Die Kosten für die „Soforthilfe für Letztverbraucher von leitungsgebundenem Erdgas und Kunden von Wärme“ durch Übernahme der Abschläge für Dezember 2022 durch den Bund (die Hilfe unterstützt auch kleinere Unternehmen mit einem Jahresverbrauch bis 1,5 Mio. kWh) wurden in der Gesetzesvorlage auf 8,9 Mrd. Euro beziffert und werden ebenfalls über den Wirtschaftsstabilisierungsfond finanziert.

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