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Gewährleistung: Mängelanzeigen und Ansprüche richtig meistern

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Kein anderes Rechtsgebiet bereitet an der Basis so viele Verständnisschwierigkeiten wie die Gewährleistungsproblematik. Hersteller, Händler, Verbraucher aber leider auch Handwerker und Planer beurteilen immer wieder völlig falsch, wann ein Gewährleistungsfall vorliegt und wie man dann mit Ansprüchen umgeht. Die Defizite beziehen sich auf das Auseinanderhalten von Gewährleistung und Garantie, setzen sich mit der Vermischung von Kauf- und Werkvertragsrecht fort und enden schließlich oft in einer unkorrekten Abwicklung von Mängelansprüchen. Nicht jede Mangelanzeige geht auf eine Ursache zurück, die von dem Begriff Gewährleistung – oder wie es jetzt heißt – der Mängelansprüche gedeckt sind.

Der Begriff Mängelansprüche/Gewährleistung

Die Grundlagen des Gewährleistungsrechts im Rahmen eines Werkvertrages sind im §633 BGB definiert. Seit der Schuldrechtsreform ist dieser Paragraf nunmehr mit dem Begriff Mängelansprüche überschrieben, der sich allerdings inhaltlich nicht von dem Begriff der Gewährleistung unterscheidet.

Unter Gewährleistung ist das Einstehen-müssen des Auftragnehmers gegenüber dem Auftraggeber zu verstehen und zwar dafür, dass seine Leistung zum Zeitpunkt der Abnahme die zugesicherten Eigenschaften hat, die sich aus den vertraglichen Vereinbarungen ergeben. Ferner muss das errichtete Werk den anerkannten Regeln der Technik entsprechen und es darf nicht mit Fehlern behaftet sein, die den Wert oder die Tauglichkeit beeinträchtigen, die bei gewöhnlichem oder vertragsgemäßen Gebrauch zu erwarten sind.

Hervorzuheben ist, dass die Gewährleistungsverpflichtung auf den Abnahmezeitpunkt abzielt. Nicht jeder Mangel, der sich im Verlauf der Gewährleistungsfrist an einem errichteten Bauwerk zeigt, ist von vornherein als Gewährleistungsmangel einzustufen. Das wird übrigens in der Rechtsprechung schon seit vielen Jahren so entschieden. Es verwundert deshalb, wie langsam sich die für die Baupraxis so wichtigen Tatsachen herumsprechen bzw. zur Kenntnis genommen werden. Das Landgericht Stuttgart hatte z. B. bereits 1987 einmal klargestellt, dass der normale verbrauchsbedingte Verschleiß einer Werkleistung auch dann keinen Fehler darstellt, wenn er sich innerhalb der 5-jährigen Gewährleistungsfrist realisiert (LG Stuttgart; 01.06.87). Es handelt sich demnach um ein Ammenmärchen, wenn den SHK-Betrieben eingeredet wird, dass sie für alles, was innerhalb der Gewährleistungsfrist kaputtgeht, haften müssen.

Lesen Sie außerdem: Richtiges Verhalten bei Reklamationen

Zwei Praxisbeispiele

  • Eine Pumpe fällt 8 Monate nach Installation aus. Der Kunde kann den Beweis nicht antreten, dass die Pumpe zum Zeitpunkt der Abnahme bereits mangelhaft war. Gewährleistungsansprüche scheiden aus.
  • Eine Pumpe fällt nach 8 Monaten aus. Der Kunde lässt die Pumpe durch ein Materialprüfamt checken. Dieses stellt fest, dass der Ausfall durch einen Wickelfehler am Elektroanker der Pumpe bedingt war. Dieser Mangel lag demnach schon zur Abnahme vor, ohne dass ihn der Kunde bemerken konnte. Da die Gewährleistungsfrist noch nicht abgelaufen ist, bestehen Gewährleistungsansprüche des Kunden.

Ein Gewährleistungsmangel liegt nur dann vor, wenn der Mangel bzw. die Mangelursachen im Zeitpunkt der Abnahme bereits gesetzt waren. Wenn das nicht zutrifft, besteht keine Haftungsverpflichtung für den Auftragsnehmer. Der Abnahme kommt aber nicht nur diese wichtige zeitpunktbezogene Wertungsfunktion zu, sondern auch die Rechtswirkung, dass sich die Beweislastumkehr einstellt. Es ist also der Auftraggeber nach der Abnahme in der Beweislast für das Vorliegen eines Mangelanspruchs. Dies wird in der Praxis oft verkannt. Häufig wird dazu der Unterschied zwischen Gewährleistung und Garantie in der Baupraxis missachtet. Während eine Garantie eine freiwillig abgegebene Laufleistungszusicherung beinhaltet, ist die Gewährleistung eine gesetzlich geregelte Verpflichtung für den Auftragnehmer, allerdings nur nach der Maßgabe der im Gesetz definierten Grundlagen. Es ist also der Abnahmezeitpunkt für die Beurteilung der Mangelhaftigkeit der Werkleistung und damit für die Einstandsverpflichtung des SHK-Unternehmers im Rahmen der Gewährleistung von entscheidender Bedeutung.

Richterlich bestätigt: SHK-Betriebe müssen nicht für alles haften, was innerhalb der Gewährleistungsfrist kaputtgeht.

Zugesicherte Eigenschaften und vereinbarte Beschaffenheit

Zu den zugesicherten Eigenschaften gehören wertbildende Faktoren, wie die Zusicherung der Dichtigkeit von Rohrverbindungen, das Versprechen eines prozentual bestimmten Luftaustausches oder Wirtschaftlichkeitsaussagen hinsichtlich des Energieverbrauchs usw. Wird von der Güte oder Qualität eines im Leistungsverzeichnis angebotenen Produktes nach unten abgewichen, fehlen die zugesicherten Eigenschaften, mit der Folge, dass das Werk als mangelhaft einzuschätzen wäre.

Der neue Mangelbegriff beinhaltet ferner die Frage, ob die Leistung „die vereinbarte Beschaffenheit“ besitzt. Damit wird die Bedeutung der vertraglichen Vereinbarung in den Vordergrund gerückt. Entscheidend ist also immer, was die Vertragspartner vereinbart haben. Die Rechtsprechung geht dahin, dass sich ein Auftragnehmer allein auf die Einhaltung der allgemein anerkannten Regeln der Technik nicht berufen kann, um nachzuweisen, dass er mangelfrei gebaut hat.

Konkrete und präzise Beschaffenheitsvereinbarungen im Vertrag, wie sie aus den Leistungsverzeichnissen bzw. Angebotsauflistungen hervorgehen, sind in jedem Falle verbindlich einzuhalten. Ist eine spezielle Beschaffenheitsvereinbarung nicht getroffen, schuldet der Auftragnehmer nur die übliche Beschaffenheit. Zur üblichen Beschaffenheit der Leistung gehört natürlich die Einhaltung der Regeln der Technik. Der Unternehmer schuldet den Erfolg einer mangelfreien Leistung immer zum Zeitpunkt der Abnahme. Haben sich die DIN-Normen oder anerkannten Regeln der Technik zwischen Auftragserteilung und Abnahme verändert, ist der Abnahmezeitpunkt für die Beurteilung der Mangelfreiheit oder Mangelhaftigkeit der Werkleistung entscheidend.

Eigenrechte zur Mangelbeseitigung

Muss der Auftragnehmer für Gewährleistungsmängel einstehen, ist hierin nicht nur eine Verpflichtung, sondern auch ein Recht des Auftragnehmers zu sehen. Der Auftragnehmer ist verpflichtet, alle während der Verjährung auftretenden Mängel zu beseitigen, die auf seine vertragswidrige Leistung zurückzuführen sind. Ein anderer Unternehmer darf mit der Mangelbeseitigung erst dann beauftragt werden, wenn der Auftragnehmer, die ihm gesetzte Frist zur Mangelbeseitigung missachtet. Die ihm gesetzte Frist muss immer angemessen sein. Angemessen ist eine Frist dann, wenn der Auftragnehmer unter Ausschöpfung der ihm zur Verfügung stehenden Möglichkeiten ohne weiteren Verzug mit der Mangelbeseitigung beginnen kann.

Haben Dritte ohne Einhaltung der vorgenannten Voraussetzungen in die Leistung des Auftragnehmers eingegriffen, verliert der Auftraggeber damit die Möglichkeit, den Auftragnehmer zu verpflichten und ihm die etwaigen Mangelbeseitigungsarbeiten aufzubürden. Unter bestimmten Umständen wird ein Auftragnehmer von der Gewährleistungsverpflichtung befreit und zwar dann, wenn ein Mangel auf die Leistungsbeschreibung, auf Anordnung des Auftraggebers oder vom Auftraggeber gelieferte und vorgeschriebene Stoffe oder Bauteile bzw. auf die Beschaffenheit von Vorleistung anderer Unternehmern zurückzuführen ist. In jedem Fall ist allerdings hierfür erforderlich, dass der Auftragnehmer auf entsprechende Bedenken hingewiesen hat. Das sollte er in jedem Fall schriftlich tun. Liegt ein VOB/B-Vertrag vor, ist er auf der Grundlage des § 4 Nr. 3 VOB/B zur Schriftlichkeit sogar verpflichtet.

Wann muss der Unternehmer die Beweislast tragen?

Bis zur Abnahme liegt die Beweislast für die Mängelfreiheit auf Auftragnehmerseite. Demnach hat der Unternehmer bis zum Abnahmezeitpunkt zu beweisen, dass sein Werk die vereinbarte Beschaffenheit aufweist, dass es vertragsgerecht ist und den anerkannten Regeln der Technik entspricht. Diese Regelung belastet den SHK-Unternehmer dann, wenn der Auftraggeber entweder aus Unwissenheit oder aber ganz gezielt geringfügige Mängel heranzieht, um die Abnahme zu verweigern und damit den Eintritt der für den Unternehmer wichtigen Rechtswirkungen der Abnahme hinauszögert. In diesen Fällen trifft also den Unternehmer die Beweislast dafür, dass das Werk im Wesentlichen mangelfrei erstellt worden ist. Wie dieser Beweis zu führen ist, muss nach der Gesamtsituation beurteilt werden. Denkbar sind hier das Einholen von Sachverständigenaussagen oder aber auch gerichtliche Schritte zur Feststellung der Abnahmefähigkeit des Werkes und Zahlung des Werklohnes.

Nach der Abnahme kehrt sich die Beweislast hinsichtlich des Vorliegens von Mängelansprüchen allerdings um. Dann wäre der Auftraggeber verpflichtet, die Mangelhaftigkeit im Sinne der Gewährleistung zu beweisen. Er hätte also den Beweis anzutreten, dass ein nun erkannter Mangel tatsächlich auch ein Gewährleistungsmangel ist. Das ist er nur, wenn er bzw. seine Ursachen bereits zum Zeitpunkt der Abnahme gesetzt waren.

Die Beweislastumkehr ist auch deshalb wichtig, weil sich hieran Kostenfragen entscheiden. Derjenige, der einen Anspruch durchsetzen will, hat die Anspruchsberechtigung zu beweisen. Behauptet ein Installateur vor der Abnahme die Mangelfreiheit, hat er die etwaigen Kosten für diesen Nachweis zu tragen. Wendet ein Auftraggeber nach der Abnahme Mangelhaftigkeit ein, hätte er die Kosten z. B. für die Anfertigung eines Gutachtens zu tragen.

Kosten bei unberechtigter Mangelbeseitigungsaufforderung

Selbstverständlich dürfte sein, dass der SHK-Unternehmer berechtigte Mangelanzeigen schnell und kundenfreundlich erledigt. Kosten kommen auf den Kunden bei tatsächlichen Gewährleistungsansprüchen nicht zu. Nach Abnahme des Bauwerkes flattern dem Auftragnehmer allerdings nicht selten Mangelanzeigen auf den Tisch, die unberechtigt erhoben werden. Häufig fordern übereifrige Bauherren einen Unternehmer auf, einen bestimmten Schaden zu beseitigen, obwohl dieser ihn gar nicht verursacht hat. Der Irrglaube, dass alles, was sich innerhalb der Gewährleistungsfrist als Mangel zeigt, auch gleichzeitig eine Haftung des Auftragnehmers nach sich zieht, ist leider weit verbreitet. Die Nichtbeachtung der Frage nach dem Vorhandensein der Mängel zum Abnahmezeitpunkt führt dazu, dass Firmen vielfach auch nicht berechtigten Mangelanzeigen nachgehen. Auf den Kosten, die damit im Zusammenhang stehen, bleiben sie oft sitzen.

Der Irrglaube, dass alles, was sich innerhalb der Gewährleistungsfrist als Mangel zeigt, auch gleichzeitig eine Haftung des Auftragnehmers nach sich zieht, ist leider weit verbreitet.

Allerdings hat das OLG Karlsruhe (Urteil vom 13.05.2003 (AZ: 17 U 193/02) Klarheit in der interessanten Frage geschaffen, ob und unter welchen Bedingungen der Auftragnehmer die aufgewendeten Kosten für eine Mangelsuche an den Auftraggeber weiterleiten kann, wenn er für den angezeigten Mangel nicht zu haften hat.

Der Auftragnehmer hat das Recht auf Vergütung der Kosten, die infolge einer unberechtigten Aufforderung zur Mangelbeseitigung entstehen. Die Information des Auftragnehmers, in der er die Fehlersuche und die etwaige Kostenforderung ankündigt, ist als Vertragsangebot zu werten, welches der Auftraggeber durch Inanspruchnahme der Arbeit „stillschweigend angenommen“ habe. Darin sah das Gericht einen konkludenten Vertragsschluss, sodass der Auftraggeber nach Klärung der Mangelursache verpflichtet war, hierfür die übliche Vergütung (§ 632 Abs. 2 BGB) zu zahlen.

Für die Praxis ergibt sich aus diesem Urteil der klare Hinweis, dass der Unternehmer einen Kostenerstattungsanspruch bei unberechtigten Mangelrügen hat. Durch eindeutige Formulierungen sollte der Auftragnehmer in seiner Reaktion auf eine Mangelrüge auf den Kostenerstattungsanspruch hinweisen (siehe Musterschreiben). Folgerichtig hatte das OLG Celle auch einen Fall entschieden, in dem ein Architekt seinem Auftraggeber, wegen eines von ihm behaupteten Mangels, ein Zurückbehaltungsrecht gegenüber dem Bauunternehmer geltend gemacht hatte. Die dem Unternehmer zur Last gelegten Mängel waren keine Gewährleistungsmängel; sodass der Architekt vom Bauherrn auf Ersatz der Prozesskosten in Anspruch genommen wurde (OLG Celle, Urteil vom 11.12.2003, Az.: 14 U 126/03).

Unterschiedliche Anspruchsgrundlagen für Fristen

In Abhängigkeit vom bestehenden Vertragsverhältnis sind unterschiedliche Fristen für Mängelansprüche zu berücksichtigen. Das betrifft zum einen die Klassifizierung des Vertragspartners und zum anderen den Leistungsgegenstand. Das seit Anfang 2009 geltende Forderungssicherungsgesetz (FoSiG) stellt klar, dass gegenüber Vertragspartnern, die Verbraucher sind, die VOB/B nicht mehr vom Auftragnehmer in das Vertragsverhältnis einbezogen werden kann. Kurz zuvor hatte der BGH entschieden, dass die VOB/B der gesetzlichen Klauselkontrolle unterliegt und damit in der Praxis der Verbraucherverträge obsolet ist. Eine Gewährleistungsfrist von vier Jahren nach VOB/B für die Errichtung von Bauwerken ist damit im Verbraucherverkehr unwirksam, es gilt die fünfjährige Frist des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB). 

Ebenso ist zu berücksichtigen, dass auch weiterhin in einen Bauvertrag die VOB/B als privilegiertes und komplettes Klauselwerk einbezogen werden kann, wenn der Vertragspartner nicht Verbraucher, sondern Unternehmer ist. 

Fristen beim „großen“ Werkvertrag

Der Bauwerksvertrag, auch der „große“ Werkvertrag genannt, ist grundsätzlich bezüglich seiner Einordnung unter die gesetzlichen Vorschriften als ein Werkvertrag mit einer fünfjährigen Verjährungsfrist für Mängelansprüche anzusehen. Es gelten also die gesetzlichen Vorschriften aus dem Werkvertragsrecht. Unter die fünfjährige Verjährungsfrist fallen Arbeiten an einem „Bauwerk“, also Arbeiten im Hochbau, mit den entsprechenden Ausbaugewerken sowie im Tiefbau, einschließlich der Erbringung von Planungs- und Überwachungsleistungen hierfür. Im Wesentlichen sind hier zwei grundlegende Inhaltskomplexe erfasst, nämlich a) Neuerrichtungen bei der Herstellung einzelner wesentlicher Teile eines Gebäudes oder eines Gesamtgebäudes. Hierzu zählt der Einbau technischer Anlagen in ein Gebäude, wenn diese Anlagen zur Errichtung des Gebäudes notwendig sind, z. B.

  • der Einbau eines Kachelofens,
  • der Einbau einer Zentralheizungsanlage,
  • das Einbringen von Heizkesseln in einen Rohbau,
  • die Errichtung eines individuell geplanten Blockheizkraftwerkes,
  • die Errichtung einer Fernwärmeleitung und deren Hausanschlüsse,
  • die Erstellung eines Gasrohrnetzes,
  • die Errichtung eines Tiefenrohrbrunnens
  • sowie auch sonstige Erweiterungen an der Gebäudesubstanz (Auf- und Anbauarbeiten).

Aber auch b) Reparatur-, Erneuerungs- und Umbauarbeiten an einem bereits errichteten Bauwerk, sind als Bauwerksarbeiten zu klassifizieren, wenn diese Arbeiten für die Konstruktion, den Bestand, die Erhaltung oder die Benutzbarkeit des Gebäudes von wesentlicher Bedeutung sind und die eingebauten Teile mit dem Gebäude fest verbunden werden, z. B.

  • die Veränderung einer vorhandenen Heizungsanlage zum Zweck der Energieeinsparung als geschuldeter Leistungserfolg,
  • die Auswechslung einer Ofenheizung und die Auswechslung einer Ölzentralheizung mit Wasserbereitungsanlage,
  • der Einbau eines Kachelofens, falls es sich um eine fest eingebaute und zur Beheizung notwendige Einrichtung handelt,
  • der Einbau einer Klimaanlage in einer Druckerei oder Diskothek,
  • die Herstellung einer Leckschutzverkleidung in einem Öltank des Hauses, sofern diese neu errichtet wird und an einen bereits vorhandenen Öltank angebaut wird,
  • die komplette Erneuerung einer Elektroinstallation in einer Werkstatt,
  • die Ausführung einer Dachreparatur mit wesentlicher Bedeutung für die Erhaltung und Benutzbarkeit des Gebäudes, d. h. nicht lediglich das Auswechseln von wenigen Dachziegeln,
  • die Ausführung eines Spezialfußbodenbelages sowie
  • der Einbau einer Alarmanlage in ein gewerblich genutztes Objekt, in dem bisher keine Alarmanlage errichtet war.

Bei wirksamer Vereinbarung der VOB/B in Verträgen mit Unternehmern gilt die Grundverjährungsfrist von vier Jahren für die vertragliche Haftung des Auftragnehmers im Falle von Bauwerksarbeiten. Mitunter ist es schwierig, den sogenannten „großen“ Werkvertrag vom „kleinen“ Werkvertrag zu unterscheiden, der im wesentlichen Reparatur- und Wartungsleistungen erfasst, für den eine zweijährige Verjährungsfrist für Mängelansprüche gemäß BGB und VOB/B 2002 besteht. Das Unterscheidungskriterium besteht darin, dass die mit diesem sogenannten „kleinen“ Werkvertrag geregelten Reparatur-, Erneuerungs- und Umbauarbeiten keine wesentliche Bedeutung für den Bestand eines bereits errichteten Gebäudes haben, obgleich die hier ausgeführten Leistungen auch mit dem Gebäude verbunden werden.

Fristen beim „kleinen“ Werkvertrag

Mängelansprüche verjähren in zwei Jahren bei einem Werk, dessen Erfolg in der Her­stellung, Wartung oder Veränderung einer Sache besteht, einschließlich der Erbringung von Planungs- oder Überwachungsleistungen hierfür. Der Unterschied zum vorgenannten Werkvertrag besteht demnach darin, dass es sich hierbei nicht um Arbeiten an einem Bauwerk handelt, sondern um Arbeiten an einer Sache, wozu auch das Grundstück als „unbewegliche Sache“ zählt. Für unbewegliche Sachen, also auch für Grundstücke, ist Werkvertragsrecht anzuwenden. Hierbei handelt es sich um Arbeiten an einem Grundstück, wobei diese Arbeiten die Veränderung des Grundstücks betreffen oder dessen Wartung dienen. Beispiele für Werkverträge mit zweijähriger Verjährungsfrist (nach BGB oder VOB/B) sind:

  • ein Heizöltank, der im Zuge eines Austausches in das Erdreich eingebettet und an die vorhandene Ölzufuhrleitung angeschlossen wird,
  • Ausschachtung und Aufschüttungsarbeiten,
  • Kanalisationsarbeiten, Planungs- und Unterhaltungsmaßnahmen für ein im Boden verlegtes Gasleitungsnetz sowie
  • Reparatur- oder Instandhaltungsarbeiten bzw. Mängelbeseitigungs- und Schadenausbesserungsarbeiten, beispielsweise die Reparatur einer Wärmepumpe an einer Heizungsanlage, sofern die Wärmepumpe nur der Energieeinsparung, nicht aber der Heizung selbst dient,
  • der bloße Austausch eines Heizkessels im Zuge einer Reparatur bei einer vorhandenen Heizungsanlage,
  • die Erneuerung eines Hausanstriches zur Verschönerung einer Fassade, die nicht der Substanzerhaltung dient,
  • der Umbau einer Beleuchtungsanlage unter weitgehender Verwendung bisheriger Teile.

Für die Beurteilung der Haftungszeiträume ist demnach die Frage zu beantworten, ob ein sogenannter „kleiner“ oder „großer“ Werkvertrag vorliegt. Die Verjährungsfristen für Mängelansprüche sind je nach Vertragsart unterschiedlich lang festgelegt. Sie sind in § 634 a BGB geregelt:

„Ansprüche verjähren

  1.  ... in zwei Jahren bei einem Werk, dessen Erfolg in der Herstellung, Wartung oder Veränderung einer Sache oder in der Erbringung von Planungs- oder Überwachungsleistungen hierfür besteht, und
  2. ... in fünf Jahren bei einem Bauwerk und einem Werk, dessen Erfolg in der Erbringung von Planungs- und Überwachungsleistungen hierfür besteht…“

Dem SHK-Werkunternehmer bleiben für eine beabsichtigte Verkürzung von Gewährleistungsfristen im Werkvertragsverhältnis nur sehr eingeschränkte Möglichkeiten. Für den „großen“ Werkvertrag gibt es praktisch gegenüber Verbrauchern keine Möglichkeit zur Fristverkürzung durch Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB). Bei einem „großen“ Werkvertrag, also Neuerrichtungen oder Arbeiten an errichteten Bauwerken mit wesentlicher Bedeutung für die Konstruktion, den Bestand, die Erhaltung und Benutzbarkeit des Gebäudes sieht das BGB bekanntlich eine fünfjährige Frist für Mängelansprüche vor. Durch AGB können hiervon keine nach unten abweichenden Vereinbarungen in den Vertrag eingebracht werden. Ausschließlich durch die wirksame Einbeziehung der VOB/B könnten gegenüber Unternehmern die Fristen bei einem „großen“ Werkvertrag marginal von 5 Jahren auf 4 Jahre verkürzt werden.

In AGB, die sich auf einen „kleinen“ Werkvertrag beziehen, in dessen Rahmen also kleinere Wartungs-, Reparatur-, Erneuerungs- oder Umbauarbeiten durchgeführt werden, die keine wesentliche Bedeutung für den Bestand eines bereits errichteten Gebäudes haben, kann die gesetzlich vorgesehene Frist von zwei Jahren auf ein Jahr reduziert werden. Entsprechende AGB halten der ZVSHK bzw. die Fachverbände für ihre Mitglieder vor (siehe auch wasserwaermeluft.de).

Voraussetzung für eine Fristverkürzung ist, dass es sich also um einen kleinen Werkvertrag handelt und dass die Vertragsparteien bei Abschluss des Vertrages die AGB des Unternehmers wirksam in das Vertragsverhältnis einbezogen haben. Von dieser Möglichkeit sollten SHK-Betriebe Gebrauch machen, damit die von Seiten des Lieferanten für den Verkauf beweglicher Sachen ebenfalls sehr häufig verkürzte Frist kompensiert werden kann und der Handwerker bei kleineren Reparaturleistungen nicht wieder in eine Haftungsfalle hinsichtlich etwaiger mangelhafter Materialien gerät.

Es stellt sich allerdings das Problem, dass der SHK-Betrieb seine AGB-Regelung dann in einen Reparaturvertrag wirksam einbeziehen muss. Wirksam einbezogen sind AGB nur dann, wenn der Kunde vor Vertragsschluss in zumutbarer Weise von diesen AGB Kenntnis nehmen konnte und mit ihrer Einbeziehung in den Vertrag einverstanden war. Gerade bei Reparaturaufträgen, die oft fernmündlich ausgelöst werden, dürfte das schwierig sein. Es kommt darauf an, die AGB bei Vertragsschluss einzubeziehen. Wenn telefonische Anfragen unmittelbar in eine Auftragserteilung münden, kann man wohl nicht von einer Einbeziehung der AGB ausgehen. Besser ist es hier, am Telefon zu erklären, sich die Sache erst einmal anzusehen, um dann zu einer Beauftragung zu kommen. Bevor dann mit der Ausführung etwaiger Leistungen begonnen wird, besteht – z. B. für den Monteur – die Möglichkeit, sich eine schriftliche Auftragsbestätigung einzuholen und in diesem Zusammenhang auch die Einbeziehung der AGB anzusprechen und das Einverständnis des Kunden durch Unterschrift festzuhalten.

Regressansprüche gegen Lieferanten bei mangelhaften Liefergegenständen

Mängelansprüche werden häufig auf fehlerhafte Materialien gestützt. Diese Materialien gehören regelmäßig in den werkvertraglich geschuldeten Leistungs- und damit Gewährleistungsumfang des SHK-Betriebes, obgleich sich der Installateur hinsichtlich der Güte dieser Materialien auf seinen Lieferanten verlassen muss. Zunächst ist klarzustellen, dass die Mängelrechte des Installateurs gegenüber seinem Lieferanten hier nicht im Rahmen etwaiger werkvertraglichen Rechtsbeziehungen sondern auf der Grundlage des Kaufrechts zu beurteilen sind. Material wird beim Lieferanten eingekauft und dann zu einem „Werk“ verarbeitet. Einige zum Teil auch recht namhafte Hersteller versuchen diese unumstößliche Faktenlage mit dem rechtlich unzutreffenden Argument zu verschleiern, sie hätten auf der Grundlage der Maschinenrichtlinie hergestellt und deshalb nur geringere Gewährleistungsfristen zu sichern. Die Frage, auf welcher rechtlichen Grundlage ein Produkt hergestellt und in den Verkehr gebracht wird, ist für die Kaufrechtsbeziehung, die der SHK-Betrieb bei der Beschaffung seiner Materialien zum Lieferanten eingeht, allerdings völlig unbeachtlich. Die kaufvertraglichen Verjährungsfristen für Mängelrechte sind in ­ § 438 Abs. 1 Nr.2b und Nr.3 BGB geregelt.

„Die in §438 Nr.1 und 3 BGB bezeichneten Ansprüche verjähren … in fünf  Jahren … bei einer Sache, die entsprechend ihrer üblichen Verwendungsweise für ein Bauwerk verwendet worden ist und dessen Mangelhaftigkeit verursacht hat und …im Übrigen in zwei Jahren“

Produkte und Materialien, die bei der Erbringung von einfachen Reparaturleistungen Verwendung finden, unterliegen grundsätzlich einer zweijährigen Verjährungsfrist für die Sachmängelhaftung. Diese kann vom Lieferanten bei Zugrundelegung seiner AGB auf ein Jahr reduziert werden. Wenn nun die Sachmängelhaftung für bewegliche Kaufsachen auf ein Jahr begrenzt werden kann, korrespondiert dies mit der Möglichkeit, die Verjährungsfrist für „kleine“ Werkverträge unter Nutzung von AGB ebenfalls auf ein Jahr zu reduzieren. Anders ist die Frage bei Kaufsachen zu beurteilen, die üblicherweise zur Herstellung eines Bauwerkes, also in Erfüllung eines „großen“ Werkvertrages, Verwendung finden. Produkte oder Materialien, die der Handwerker bei Lieferanten einkauft, um sie anschließend im Rahmen eines sog. „großen“ Werkvertrages einzubauen, werden kaufrechtlich als „Baumaterialien“ angesehen. Dazu gehören alle möglichen Teile, Materialien, Aggregate etc., die z.B. bei der Errichtung einer Heizungsanlage Verwendung finden. Schließt ein Handwerksbetrieb einen Bauwerksvertrag ab, aus dem sich gegenüber dem Kunden eine fünfjährige werkvertragliche Verjährungsfrist für Mangelansprüche anschließen würde, ist alles, was zur Werkerrichtung an Kaufsachen eingebaut wird, als Baumaterialien zu beurteilen.

Für Baumaterialien legt das Kaufrecht eine fünfjährige Mängelhaftung fest, gerechnet vom Zeitpunkt der Übergabe bzw. des Gefahrübergangs an der Kaufsache. Es kommt bei der Frage der Haftung eines Lieferanten, wenn seine Produkte weiterverarbeitet werden, auf die spätere tatsächliche Verwendung der Kaufsache an. Die für die Lieferanten – möglicherweise – unsichere Ausgangslage, beim Verkauf unter Umständen noch nicht klar zu wissen, wofür die Sachen oder Materialien anschließend verwendet werden, hat der Gesetzgeber bei der Verabschiedung des Schuldrechtsmodernisierungsgesetzes ins Kalkül gezogen. Das Bundesjustizministerium hat immerhin in der Begründung des Zieles, die Haftungsfalle für Handwerker zu beseitigen zur Schuldrechtsnovelle im Jahr 2002 ausgeführt: „Richtig ist, dass der Verkäufer von Baumaterialien oftmals nicht weiß, ob der Käufer das Baumaterial i.S.d. §438 Abs. 1 Nr.2 Bst. b BGB verwenden wird.“

Aus- und Einbaukosten bei mangelhaften Materialien

Obwohl mit der Schuldrechtsmodernisierung klargestellt wurde, dass die Haftungsfristen für Mängelrechte im Werkvertrag und im Kaufvertrag korrespondieren, ist das Problem nicht aus der Welt geschafft, dass ein Unternehmer seinem Kunden gegenüber im Falle von Mängelansprüchen eine ganze Menge mehr schuldet, als ein Lieferant mangelhaften Materials dem Handwerker gegenüber. Es gibt sie also doch, die feinen haftungsrechtlichen Unterschiede zwischen Kaufrecht und Werkvertragsrecht. Dazu folgender Fall: Ein Sanitär-Heizung-Klima-Unternehmen ist mit der Installation eines hochwertigen Bades beauftragt. Dazu gehört der Einbau einer Fußbodenheizung. Anschließend werden teure Marmorfliesen, die exklusiv und mit hohem Transportaufwand von weither importiert werden mussten, vom SHK-Betrieb eingebaut.

Es stellt sich heraus, dass das für die Fußbodenheizung verwendete Rohr fehlerhaft produziert ist und an zwei Stellen Leckagen auftreten. Der Kunde macht gegenüber dem SHK-Unternehmen erfolgreich werkvertragliche Mängelbeseitigungsansprüche geltend. Der Handwerker schuldet eine mangelfreie Werkleistung, demnach eine funktionierende Fußbodenheizung und ein vertragsgemäß (und zwar mit hochwertigem Marmor) verfliestes Bad. Dazu muss er den Fußboden aufreißen, um die mangelbehafteten Rohre auszuwechseln und schließlich die enormen Aufwendungen zur Beschaffung der Luxus-Fliesen (wenn diese überhaupt noch als Ersatzteile zu bekommen sind) auf sich nehmen. Wer trägt im Fall fehlerhaft produzierter Materialien die (oft erheblichen) Nebenkosten, die im Zuge der Mangelbeseitigung anfallen können?

Der Kunde hat Anspruch auf Mängelbeseitigung, die den werkvertraglich vereinbarten Erfolg herbeiführt. Nur bei einem unverhältnismäßigen Aufwand gilt etwas anderes. Aber, wie der BGH in einem anderen Zusammenhang feststellte, ermittelt sich die Unangemessenheit nicht aus dem Vergleich zwischen den Kosten möglicher Mängelbeseitigungsmaßnahmen, sondern danach, ob die Kosten der Maßnahme außer Verhältnis zu dem damit erzielten Erfolg stehen. Wenn also der geschuldete Erfolg in einem „Luxusbad“ bestand, sind auch die Luxusfliesen nach der Mangelbeseitigung wieder geschuldet, egal wie aufwendig oder lapidar die eigentliche Mangelbeseitigung an den Rohren war. Das Gericht (BGH; Urteil vom 15.07.2008; ­ Az. VIII ­ZR 211/07) entschied in einem – für das Handwerk dramatischen – Urteil:

Der Verkäufer etwaiger mangelbehafteter Materialien schuldet im Zuge der Nacherfüllung durch Ersatzlieferung (§439 Abs. 1 BGB) nur die Lieferung anderer, mangelfreier Materialien aus dem Kaufvertrag, wenn er die Mängel nicht selbst verschuldet hat. Die Aus- und Einbaukosten sind vom Nacherfüllungsanspruch bei einem Kaufvertrag nicht umfasst. Klartext: Der Handwerker ist gegenüber dem Kunden zur Ablieferung eines mangelfreien Werkes verpflichtet, bleibt aber auf den Nebenkosten sitzen, weil der Lieferant/Großhändler regelmäßig die herstellerbedingten Fehler an den gelieferten Materialien oder Bauteilen nicht zu vertreten hat. Um es kurz zu machen: Auch gegenüber dem Hersteller – also dem etwaigen Verursacher der Mängel – wird der Handwerker erfolglos bleiben, weil zu diesem üblicherweise keine direkte Rechtsbeziehung besteht.

Die Haftungsübernahmevereinbarungen (HÜV) des ZVSHK

Für in den Fachverbänden organisierte Innungsbetriebe gibt es allerdings auch eine frohe Botschaft: Der Ausweg aus dem Dilemma, auf den Aus- und Einbaukosten bei mangelhaften Materialien sitzenzubleiben, führt über die Haftungsübernahmevereinbarungen (HÜV) des Zentralverbandes Sanitär Heizung Klima.

HÜV sind vom ZVSHK ausschließlich zugunsten der in den Fachverbänden organisierten Innungsbetriebe abgeschlossene Vereinbarungen mit industriellen Herstellern, zur Haftungsfreistellung bei nachweislich durch Produkte und Materialien bedingten werkvertraglichen Mängeln während der für den SHK-Betrieb geltenden gesetzlichen Verjährungsfrist für Mängelansprüche. Nur Innungsmitglieder erlangen den Vorteil, von diesen Herstellern ihre Aufwendungen z. B. die Kosten für Nacherfüllung, Ersatz der Ein- und Ausbaukosten, Minderungsbeträge und Schadenersatz ersetzt zu bekommen und zwar unabhängig von etwaigen kaufrechtlichen Verjährungsfristen ihrer jeweiligen Lieferanten. Innung oder Fachverband geben Auskunft, wer Gewährleistungspartner ist und wie in Schadenfällen vorzugehen ist (siehe auch www.wasserwaermeluft.de).

Fehlt diese Bindung zur SHK-Organisation, gibt es keine Lösung. Wer einmal einen Schaden, der aus eigentlich nicht realisierbaren Ein- und Ausbaukosten über einige tausend Euro entstanden ist, über den Weg der HÜV am Ende doch noch erstattet bekam, weiß, dass sich die Zugehörigkeit zur SHK-Organisation lohnt. Die HÜV avanciert nun auch vor dem Hintergrund der aktuellen BGH-Rechtsprechung zu einem exklusiven und wesentlichen Vorteil der Mitgliedschaft in der SHK-Organisation. In diesem Zusammenhang kann auch erwähnt werden, dass die Handwerkermarken-Partner zu denjenigen gehören, die den SHK-Innungsbetrieben den Rücken stärken. Die Handwerkermarke ist das Qualitätszeichen für zahlreiche Markenprodukte namhafter Industriemarken im Bereich Sanitär, Heizung und Klima. Die Partner erfüllen hohe Anforderungen hinsichtlich Qualität und Service und garantieren ein neues Maß an Sicherheit und Nachhaltigkeit. Diese Firmen haben auch eine Haftungsübernahmevereinbarung abgeschlossen. Wer zu den Handwerkermarkenpartnern gehört, ist über das ZVSHK-Portal www.wasserwaermeluft.de oder aber beim Fachverband SHK zu erfahren. Diese Informationen sind wichtig, weil es in Zukunft darauf ankommen wird, dass man weiß, welches Material von welchem Hersteller vorzugsweise eingebaut werden sollte, um Markenqualität zu sichern und etwaige Ausfallrisiken auszuschließen.

Checkliste

Prüfung der Mängelansprüche

  • Liegt ein „großer“ Werkvertrag (5-Jahre Gewährleistungsfrist) vor?
  • Liegt ein BGB- oder ein VOB/B-Werkvertrag vor?
  • Liegt ein „kleiner“ Werkvertrag (2-Jahre Gewährleistungsfrist) vor?
  • Handelt es sich bei dem Auftraggeber um einen Verbraucher?
  • Sind in das Vertragsverhältnis AGB einbezogen worden?
  • Lagen vor der Abnahme Mangelanzeigen vor?
  • Wann fand die Abnahme statt?
  • Können die in einer Mangelanzeige aufgelisteten Mängel in ihrer Ursache auf den Abnahmezeitpunkt zurückgeführt werden?
  • Sind etwaige Ansprüche hinsichtlich mangelhaften Materials beim Lieferanten angezeigt worden?
  • (nur für Innungsmitglieder!) Liegt zu den etwaig mangelhaften Materialien eine Haftungsübernahmevereinbarung mit dem ZVSHK vor?
  • (nur für Innungsmitglieder!) Ist der Schadenmeldebogen des ZVSHK verfügbar?
  • (nur für Innungsmitglieder!) Ist der Fachverband SHK bei der Inanspruchnahme einer HÜV informiert worden?

Dieser Beitrag von Dr. Dimanski & Partner, Rechtsanwälte erschien zuerst in SBZ 8/2010.

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